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FAHRTKOSTENERSTATTUNG GKV AUSNAHME.

Verfasst: 17.12.2015, 16:22
von indiaberty
Ich habe Plegestufe 1, schwerbehindert 100%, kennzeichen G, mit schwerer spastik
Ich muss regelmäßig von Darmstadt zur uni Klinik Ffm. für ambulanten Botox Behandlung.
Die letzte ganze Zeit fuhr ich mit öffentlichem Verkehrsmittel, was jetzt nichtmehr möglich ist.
Kann mein Hausarzt eine Genehmigung ausstellen oder muss zuerst die GKV benachrichtigt werden. :?:

Re: FAHRTKOSTENERSTATTUNG GKV AUSNAHME.

Verfasst: 17.12.2015, 17:42
von Czauderna
indiaberty hat geschrieben:Ich habe Plegestufe 1, schwerbehindert 100%, kennzeichen G, mit schwerer spastik
Ich muss regelmäßig von Darmstadt zur uni Klinik Ffm. für ambulanten Botox Behandlung.
Die letzte ganze Zeit fuhr ich mit öffentlichem Verkehrsmittel, was jetzt nichtmehr möglich ist.
Kann mein Hausarzt eine Genehmigung ausstellen oder muss zuerst die GKV benachrichtigt werden. :?:
Hallo,
Ja, sollte möglich sein, muss aber von der Kassse vorher genehmigt werden.
Das gilt natürlich nur, wen die Botox-Behandlung auch von der Kasse bezahlt wird.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 17.12.2015, 17:54
von broemmel
Der Arzt stellt eine Verordnung aus. Keine Genehmigung. Die kommt, wenn überhaupt von der Kasse.

In dem Fall ist die Genehmigung aber fraglich. Wie oft ist den regelmäßig?

Bei ambulanter Behandlung nur bei Pflegestufe 2 oder Merkzeichen aG, BL oder h
Oder bei einer Serienbehandlung

Verfasst: 17.12.2015, 20:41
von indiaberty
die behandlung ist alle 3 monate.
die kasse übernimmt 75 % der botoxbehandlung
lasse mir eine verordnung vom hausart ausstellen.

Verfasst: 17.12.2015, 20:51
von broemmel
Das ist leider keine Serienbehandlung.
Die sonstigen Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt.

Da wird wohl eine Ablehnung folgen. Und einen Grund für eine Ausnahme sehe ich hier nicht

Verfasst: 18.12.2015, 13:05
von Czauderna
Hallo,
ich muss gestehen, dass ich auf das "G" und nicht auf das "AG" geachtet habe - Broemmel hat Recht, das wird wahrscheinlich nix werden.
Hinzu kommt noch, dass die Kasse offenbar im Rahmen einer Einzelfallentscheidung sich mit 75% an den Kosten beteiligt - da scheiden Fahrkostenübernahmen grundsätzlich aus, wenn diese nicht eindeutig in der Entscheidung genannt worden sind.
Gruss
Czauderna