AU-Bescheinigung ab 2016 mit neuen Funktionen
Verfasst: 02.06.2015, 19:26
https://www.haufe.de/sozialwesen/leistu ... Funktionen
Bisherige Unterscheidung entfällt zukünftig
Wer schon einmal Krankengeld bezogen hat, der kennt die Frage: „Wie geht es weiter, wenn nach dem Ende der Entgeltfortzahlung keine AU-Bescheinigung durch den Arzt mehr ausgestellt wird?“ Bisher wurde dann regelmäßig eine spezielle Bescheinigung, der sog. „Auszahlschein“, von den Krankenkassen an den Versicherten gesandt. Nach rechtzeitiger Vorlage beim Arzt wurde die Bescheinigung ausgefüllt und vom Versicherten wieder zurück an die Krankenkasse zur Auszahlung des Krankengeldes gegeben. Dieses Verfahren gehört nun teilweise der Vergangenheit an. Zukünftig wird nur noch durchgehend die AU-Bescheinigung genutzt und hierdurch vielfältige Probleme beseitigt.
Chancen des bisherigen Verfahrens
War eine kurzfristige Attestierung der Arbeitsunfähigkeit notwendig, um den nahtlosen Nachweis sicherzustellen, musste teilweise in den Arztpraxen und Krankenkassen improvisiert werden. Denn oft lag der Auszahlschein von der Krankenkasse noch nicht vor oder wurde zu Hause vergessen. Auch war das Ausfüllen der Bescheinigung für die Ärzte oft beschwerlich, da die Vordrucke sich je Kasse und teilweise sogar Bundesland optisch unterschieden. Wurde beim Ausfüllen etwas vergessen, verzögerten Rückfragen teilweise sogar die Krankengeldzahlung oder führten zu Missverständnissen. Ein vom Arzt verspätet ausgestellter Auszahlschein führte teilweise sogar zum Leistungsverlust.
Auszahlschein und AU-Bescheinigung zusammengeführt
In der neuen AU-Bescheinigung werden der Auszahlschein und die bisherige AU-Bescheinigung zusammengeführt, wodurch der Mustervordruck auch während des Krankengeldbezuges nun regelmäßig in den Arztpraxen vorliegt und Probleme mit fehlenden Mustern werden vermieden. Durch die standarisierten Vorgaben kann die AU-Bescheinigung nun auch während des Krankengeldbezuges leichter und IT-gestützt durch die Ärzte befüllt werden und dadurch Fehler vermieden werden. Dies könnte vielleicht sogar in naher Zukunft eine direkte Übermittlung der Daten zwischen Arzt und Krankenkasse per Datensatz ermöglichen und würde nicht nur den Meldevordruck, sondern auch das Porto und Meldezwänge für die Versicherten beseitigen. Der Anfang ist gemacht - doch warten wir ab, was die weitere Zukunft noch bringt.
Durchschlag auch für Arbeitgeber
Wurde bisher die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber teilweise durch geschwärzte Kopien des Auszahlscheines oder zusätzlich ausgestellte AU-Bescheinigungen während des Krankengeldbezuges nachgewiesen, gibt es zukünftig hierfür immer einen entsprechenden Durchschlag. Zur Information und für die Unterlagen des Versicherten wurde sogar noch einen weiterer Durchschlag vorgesehen. So kann leicht erkannt werden, wann spätestens eine erneute AU-Bescheinigung ausgestellt werden muss, damit die Arbeitsunfähigkeit nahtlos nachgewiesen wird. Im Zusammenhang mit der aktuell im Versorgungsstärkungsgesetz vorgesehenen gesetzlichen Anpassung des § 46 SGB V sollten dann vielfältige Irritationen beseitigt sein.
Die aktualisierte AU-Bescheinigung wird Ihnen in Kürze auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes in der 37. Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag zur Verfügung stehen.
Bisherige Unterscheidung entfällt zukünftig
Wer schon einmal Krankengeld bezogen hat, der kennt die Frage: „Wie geht es weiter, wenn nach dem Ende der Entgeltfortzahlung keine AU-Bescheinigung durch den Arzt mehr ausgestellt wird?“ Bisher wurde dann regelmäßig eine spezielle Bescheinigung, der sog. „Auszahlschein“, von den Krankenkassen an den Versicherten gesandt. Nach rechtzeitiger Vorlage beim Arzt wurde die Bescheinigung ausgefüllt und vom Versicherten wieder zurück an die Krankenkasse zur Auszahlung des Krankengeldes gegeben. Dieses Verfahren gehört nun teilweise der Vergangenheit an. Zukünftig wird nur noch durchgehend die AU-Bescheinigung genutzt und hierdurch vielfältige Probleme beseitigt.
Chancen des bisherigen Verfahrens
War eine kurzfristige Attestierung der Arbeitsunfähigkeit notwendig, um den nahtlosen Nachweis sicherzustellen, musste teilweise in den Arztpraxen und Krankenkassen improvisiert werden. Denn oft lag der Auszahlschein von der Krankenkasse noch nicht vor oder wurde zu Hause vergessen. Auch war das Ausfüllen der Bescheinigung für die Ärzte oft beschwerlich, da die Vordrucke sich je Kasse und teilweise sogar Bundesland optisch unterschieden. Wurde beim Ausfüllen etwas vergessen, verzögerten Rückfragen teilweise sogar die Krankengeldzahlung oder führten zu Missverständnissen. Ein vom Arzt verspätet ausgestellter Auszahlschein führte teilweise sogar zum Leistungsverlust.
Auszahlschein und AU-Bescheinigung zusammengeführt
In der neuen AU-Bescheinigung werden der Auszahlschein und die bisherige AU-Bescheinigung zusammengeführt, wodurch der Mustervordruck auch während des Krankengeldbezuges nun regelmäßig in den Arztpraxen vorliegt und Probleme mit fehlenden Mustern werden vermieden. Durch die standarisierten Vorgaben kann die AU-Bescheinigung nun auch während des Krankengeldbezuges leichter und IT-gestützt durch die Ärzte befüllt werden und dadurch Fehler vermieden werden. Dies könnte vielleicht sogar in naher Zukunft eine direkte Übermittlung der Daten zwischen Arzt und Krankenkasse per Datensatz ermöglichen und würde nicht nur den Meldevordruck, sondern auch das Porto und Meldezwänge für die Versicherten beseitigen. Der Anfang ist gemacht - doch warten wir ab, was die weitere Zukunft noch bringt.
Durchschlag auch für Arbeitgeber
Wurde bisher die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber teilweise durch geschwärzte Kopien des Auszahlscheines oder zusätzlich ausgestellte AU-Bescheinigungen während des Krankengeldbezuges nachgewiesen, gibt es zukünftig hierfür immer einen entsprechenden Durchschlag. Zur Information und für die Unterlagen des Versicherten wurde sogar noch einen weiterer Durchschlag vorgesehen. So kann leicht erkannt werden, wann spätestens eine erneute AU-Bescheinigung ausgestellt werden muss, damit die Arbeitsunfähigkeit nahtlos nachgewiesen wird. Im Zusammenhang mit der aktuell im Versorgungsstärkungsgesetz vorgesehenen gesetzlichen Anpassung des § 46 SGB V sollten dann vielfältige Irritationen beseitigt sein.
Die aktualisierte AU-Bescheinigung wird Ihnen in Kürze auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes in der 37. Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag zur Verfügung stehen.