AU-Bescheinigung ab 2016 mit neuen Funktionen
Moderator: Czauderna
AU-Bescheinigung ab 2016 mit neuen Funktionen
https://www.haufe.de/sozialwesen/leistu ... Funktionen
Bisherige Unterscheidung entfällt zukünftig
Wer schon einmal Krankengeld bezogen hat, der kennt die Frage: „Wie geht es weiter, wenn nach dem Ende der Entgeltfortzahlung keine AU-Bescheinigung durch den Arzt mehr ausgestellt wird?“ Bisher wurde dann regelmäßig eine spezielle Bescheinigung, der sog. „Auszahlschein“, von den Krankenkassen an den Versicherten gesandt. Nach rechtzeitiger Vorlage beim Arzt wurde die Bescheinigung ausgefüllt und vom Versicherten wieder zurück an die Krankenkasse zur Auszahlung des Krankengeldes gegeben. Dieses Verfahren gehört nun teilweise der Vergangenheit an. Zukünftig wird nur noch durchgehend die AU-Bescheinigung genutzt und hierdurch vielfältige Probleme beseitigt.
Chancen des bisherigen Verfahrens
War eine kurzfristige Attestierung der Arbeitsunfähigkeit notwendig, um den nahtlosen Nachweis sicherzustellen, musste teilweise in den Arztpraxen und Krankenkassen improvisiert werden. Denn oft lag der Auszahlschein von der Krankenkasse noch nicht vor oder wurde zu Hause vergessen. Auch war das Ausfüllen der Bescheinigung für die Ärzte oft beschwerlich, da die Vordrucke sich je Kasse und teilweise sogar Bundesland optisch unterschieden. Wurde beim Ausfüllen etwas vergessen, verzögerten Rückfragen teilweise sogar die Krankengeldzahlung oder führten zu Missverständnissen. Ein vom Arzt verspätet ausgestellter Auszahlschein führte teilweise sogar zum Leistungsverlust.
Auszahlschein und AU-Bescheinigung zusammengeführt
In der neuen AU-Bescheinigung werden der Auszahlschein und die bisherige AU-Bescheinigung zusammengeführt, wodurch der Mustervordruck auch während des Krankengeldbezuges nun regelmäßig in den Arztpraxen vorliegt und Probleme mit fehlenden Mustern werden vermieden. Durch die standarisierten Vorgaben kann die AU-Bescheinigung nun auch während des Krankengeldbezuges leichter und IT-gestützt durch die Ärzte befüllt werden und dadurch Fehler vermieden werden. Dies könnte vielleicht sogar in naher Zukunft eine direkte Übermittlung der Daten zwischen Arzt und Krankenkasse per Datensatz ermöglichen und würde nicht nur den Meldevordruck, sondern auch das Porto und Meldezwänge für die Versicherten beseitigen. Der Anfang ist gemacht - doch warten wir ab, was die weitere Zukunft noch bringt.
Durchschlag auch für Arbeitgeber
Wurde bisher die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber teilweise durch geschwärzte Kopien des Auszahlscheines oder zusätzlich ausgestellte AU-Bescheinigungen während des Krankengeldbezuges nachgewiesen, gibt es zukünftig hierfür immer einen entsprechenden Durchschlag. Zur Information und für die Unterlagen des Versicherten wurde sogar noch einen weiterer Durchschlag vorgesehen. So kann leicht erkannt werden, wann spätestens eine erneute AU-Bescheinigung ausgestellt werden muss, damit die Arbeitsunfähigkeit nahtlos nachgewiesen wird. Im Zusammenhang mit der aktuell im Versorgungsstärkungsgesetz vorgesehenen gesetzlichen Anpassung des § 46 SGB V sollten dann vielfältige Irritationen beseitigt sein.
Die aktualisierte AU-Bescheinigung wird Ihnen in Kürze auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes in der 37. Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag zur Verfügung stehen.
Bisherige Unterscheidung entfällt zukünftig
Wer schon einmal Krankengeld bezogen hat, der kennt die Frage: „Wie geht es weiter, wenn nach dem Ende der Entgeltfortzahlung keine AU-Bescheinigung durch den Arzt mehr ausgestellt wird?“ Bisher wurde dann regelmäßig eine spezielle Bescheinigung, der sog. „Auszahlschein“, von den Krankenkassen an den Versicherten gesandt. Nach rechtzeitiger Vorlage beim Arzt wurde die Bescheinigung ausgefüllt und vom Versicherten wieder zurück an die Krankenkasse zur Auszahlung des Krankengeldes gegeben. Dieses Verfahren gehört nun teilweise der Vergangenheit an. Zukünftig wird nur noch durchgehend die AU-Bescheinigung genutzt und hierdurch vielfältige Probleme beseitigt.
Chancen des bisherigen Verfahrens
War eine kurzfristige Attestierung der Arbeitsunfähigkeit notwendig, um den nahtlosen Nachweis sicherzustellen, musste teilweise in den Arztpraxen und Krankenkassen improvisiert werden. Denn oft lag der Auszahlschein von der Krankenkasse noch nicht vor oder wurde zu Hause vergessen. Auch war das Ausfüllen der Bescheinigung für die Ärzte oft beschwerlich, da die Vordrucke sich je Kasse und teilweise sogar Bundesland optisch unterschieden. Wurde beim Ausfüllen etwas vergessen, verzögerten Rückfragen teilweise sogar die Krankengeldzahlung oder führten zu Missverständnissen. Ein vom Arzt verspätet ausgestellter Auszahlschein führte teilweise sogar zum Leistungsverlust.
Auszahlschein und AU-Bescheinigung zusammengeführt
In der neuen AU-Bescheinigung werden der Auszahlschein und die bisherige AU-Bescheinigung zusammengeführt, wodurch der Mustervordruck auch während des Krankengeldbezuges nun regelmäßig in den Arztpraxen vorliegt und Probleme mit fehlenden Mustern werden vermieden. Durch die standarisierten Vorgaben kann die AU-Bescheinigung nun auch während des Krankengeldbezuges leichter und IT-gestützt durch die Ärzte befüllt werden und dadurch Fehler vermieden werden. Dies könnte vielleicht sogar in naher Zukunft eine direkte Übermittlung der Daten zwischen Arzt und Krankenkasse per Datensatz ermöglichen und würde nicht nur den Meldevordruck, sondern auch das Porto und Meldezwänge für die Versicherten beseitigen. Der Anfang ist gemacht - doch warten wir ab, was die weitere Zukunft noch bringt.
Durchschlag auch für Arbeitgeber
Wurde bisher die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber teilweise durch geschwärzte Kopien des Auszahlscheines oder zusätzlich ausgestellte AU-Bescheinigungen während des Krankengeldbezuges nachgewiesen, gibt es zukünftig hierfür immer einen entsprechenden Durchschlag. Zur Information und für die Unterlagen des Versicherten wurde sogar noch einen weiterer Durchschlag vorgesehen. So kann leicht erkannt werden, wann spätestens eine erneute AU-Bescheinigung ausgestellt werden muss, damit die Arbeitsunfähigkeit nahtlos nachgewiesen wird. Im Zusammenhang mit der aktuell im Versorgungsstärkungsgesetz vorgesehenen gesetzlichen Anpassung des § 46 SGB V sollten dann vielfältige Irritationen beseitigt sein.
Die aktualisierte AU-Bescheinigung wird Ihnen in Kürze auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes in der 37. Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag zur Verfügung stehen.
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Große Verschwörung. Da stehen ja schon die Neuerungen auf dem Vordruck, die gesetzlich noch überhaupt nicht verabschiedet sind.
Dieser neue Vordruck löst viele Probleme, die sich aus der momentanen Situation mit den vielen unterschiedlichen Krankengeldauszahlungsscheinen ergeben. Außerdem wird explizit auf die Problematik der Lücke hingewiesen. Womit die "Falle" Geschichte ist.
Dieser neue Vordruck löst viele Probleme, die sich aus der momentanen Situation mit den vielen unterschiedlichen Krankengeldauszahlungsscheinen ergeben. Außerdem wird explizit auf die Problematik der Lücke hingewiesen. Womit die "Falle" Geschichte ist.
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Dank Haufe und CiceroOWL immer prima informiert - Sonderlob!
Und Danke Czauderna für das Interesse an meiner Meinung; die lässt zwar
noch etwas auf sich warten, kommt aber sicher, nachdem jetzt das Muster
veröffentlicht wurde.
Vorab schon mal: passt zeitlich prima zu den Weichenstellungen für den
neuen § 46 SGB V und liegt auch auf derselben Ebene (Niveau passt nicht):
http://www.krankenkassenforum.de/nderun ... ght=#76733
Schönen Gruß
Anton
Und Danke Czauderna für das Interesse an meiner Meinung; die lässt zwar
noch etwas auf sich warten, kommt aber sicher, nachdem jetzt das Muster
veröffentlicht wurde.
Vorab schon mal: passt zeitlich prima zu den Weichenstellungen für den
neuen § 46 SGB V und liegt auch auf derselben Ebene (Niveau passt nicht):
http://www.krankenkassenforum.de/nderun ... ght=#76733
Schönen Gruß
Anton
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Erstmal hier die Grundlagen:
37. Änderungsvereinbarung zum 01.01.2016
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... _12016.pdf
Vordruckvereinbarung vom 01.01.2016
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... _12016.pdf
Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung zum 01.01.2016
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... _12016.pdf
Muster 1 mit Wirkung zum 01.01.2016
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... _12016.pdf
Muster 52 mit Wirkung zum 01.01.2016
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... _12016.pdf
37. Änderungsvereinbarung zum 01.01.2016
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... _12016.pdf
Vordruckvereinbarung vom 01.01.2016
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... _12016.pdf
Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung zum 01.01.2016
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... _12016.pdf
Muster 1 mit Wirkung zum 01.01.2016
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... _12016.pdf
Muster 52 mit Wirkung zum 01.01.2016
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... _12016.pdf
Nur um mit eventuellen "Verschwörungstheorien" aufzuräumen......die neuen Formulare wurden verhandelt zwischen den Krankenkassen und den Ärzten. Diese Verhandlungern laufen seit mittlerweile fast 4 (!!!) Jahren.
Bereits in der Vordruckvereinbarung von 2009 und den Erläuterungen dazu -und beides ist zwischen Ärzten und Krankenkassen verbindlich vereinbart- war festgehalten, dass ein voraussichtliches Ende der AU immer mit einem Datum anzugeben war. Ein "baw" war nie vorgesehen (und die Rechtsprechung hierzu hat lediglich festgehalten, dass es so etwas geben kann....einen RechtsANSPRUCH auf eine derartige Feststellung kann aber keinem Urteil entnommen werden)
Die jetzt vereinbarten Grundsätze gelten also bereits seit mindestens 6 Jahren (ältere Erläuterungen habe ich nicht gerfunden - was niicht heißt, dass es sie nicht schon vor 2009 gegeben hat). Insofern haben die zum Januar 2016 beschlossenen Änderungen nichts mit dem aktuellen Gesetzgebungsverfahren zu tun.
Herr Butz, ich warte nun aber noch immer auf weitere Erläuterungen von Ihnen zu diesem Thema, denn das haben Sie ja nicht einfach so hier eingestellt. Kommt dazu noch etwas?
Viele Grüße
billy[/i]
Bereits in der Vordruckvereinbarung von 2009 und den Erläuterungen dazu -und beides ist zwischen Ärzten und Krankenkassen verbindlich vereinbart- war festgehalten, dass ein voraussichtliches Ende der AU immer mit einem Datum anzugeben war. Ein "baw" war nie vorgesehen (und die Rechtsprechung hierzu hat lediglich festgehalten, dass es so etwas geben kann....einen RechtsANSPRUCH auf eine derartige Feststellung kann aber keinem Urteil entnommen werden)
Die jetzt vereinbarten Grundsätze gelten also bereits seit mindestens 6 Jahren (ältere Erläuterungen habe ich nicht gerfunden - was niicht heißt, dass es sie nicht schon vor 2009 gegeben hat). Insofern haben die zum Januar 2016 beschlossenen Änderungen nichts mit dem aktuellen Gesetzgebungsverfahren zu tun.
Herr Butz, ich warte nun aber noch immer auf weitere Erläuterungen von Ihnen zu diesem Thema, denn das haben Sie ja nicht einfach so hier eingestellt. Kommt dazu noch etwas?
Viele Grüße
billy[/i]
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- Beiträge: 2260
- Registriert: 16.09.2010, 15:43
Hallo billy,
das Thema ist nicht vergessen, sondern derzeit nachrangig.
Zunächst aus der Perspektive des Bundesversicherunsamts:
Das BVA hatte mit dem GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und dem Bundesgesundheitsministerium Kontakt
aufgenommen, um – unter Hinweis auf eine mögliche Änderung der
Vordrucke – zu einer Lösung des BSG-Krankengeld-Fallen-Problems
beizutragen. Eine Einigung über die Weiterentwicklung der Vordrucke
konnte wohl einige Zeit lang nicht erzielt werden, so dass zuletzt der
– inzwischen realisierte – Vorschlag zur Zusammenlegung der Muster 1
(Feststellung der AU) und Muster 17 (Auszahlschein, verbunden mit
entsprechenden Hinweisen für Versicherte) relevant war.
Schönen Gruß
Anton Butz
das Thema ist nicht vergessen, sondern derzeit nachrangig.
Zunächst aus der Perspektive des Bundesversicherunsamts:
Das BVA hatte mit dem GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und dem Bundesgesundheitsministerium Kontakt
aufgenommen, um – unter Hinweis auf eine mögliche Änderung der
Vordrucke – zu einer Lösung des BSG-Krankengeld-Fallen-Problems
beizutragen. Eine Einigung über die Weiterentwicklung der Vordrucke
konnte wohl einige Zeit lang nicht erzielt werden, so dass zuletzt der
– inzwischen realisierte – Vorschlag zur Zusammenlegung der Muster 1
(Feststellung der AU) und Muster 17 (Auszahlschein, verbunden mit
entsprechenden Hinweisen für Versicherte) relevant war.
Schönen Gruß
Anton Butz
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt
jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt be-
scheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit
erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage
so lautet denn nun der geänderte § 47
.“ http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/051/1805123.pdf
Allerdings erst zum 01.01.2016
jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt be-
scheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit
erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage
so lautet denn nun der geänderte § 47
.“ http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/051/1805123.pdf
Allerdings erst zum 01.01.2016
Falsch. Die neuen Bescheinigungen, die absolut nichts mit dem neuen Gesetz zu tun haben, gelten ab 2016. Die Regelungen zum KG-Anspruch dagegen greifen ab Tag nach Verkündigung des GKV-VSG. Und dass ist der Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.....dürfte Ende Juli soweit sein.
Noch einmal.....das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun. Die Formulare ändern sich auch nicht großartig. Sie enthalten zwar jetzt einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach neuem Recht lückenlose AU-Feststellung, aber ansonsten sind sie unverändert. Einziger Unterschied: AU-Bescheinigung und Zahlschein sind jetzt ein einziges Formular. Das soll dem Abbau der Bürokratie dienen (die Betonung liegt auf "soll). Mit der neuen Gesetzgebung hat dies rein gar nichts zu tun.
Gruß
billy
Noch einmal.....das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun. Die Formulare ändern sich auch nicht großartig. Sie enthalten zwar jetzt einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach neuem Recht lückenlose AU-Feststellung, aber ansonsten sind sie unverändert. Einziger Unterschied: AU-Bescheinigung und Zahlschein sind jetzt ein einziges Formular. Das soll dem Abbau der Bürokratie dienen (die Betonung liegt auf "soll). Mit der neuen Gesetzgebung hat dies rein gar nichts zu tun.
Gruß
billy