Bestimmung JAEG bei Neueinstellung
Verfasst: 05.08.2014, 13:26
Am 01.12.2014 beginne ich meine erste Arbeitsstelle nach dem Studium und würde mich eigentlich gerne direkt privat versichern. Wenn ich die gültige Regelung korrekt verstehe, prüft mein Arbeitgeber dann direkt, ob ich der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliege. Dazu ermittelt er durch vorausschauende Berechnung mein Jahresarbeitsentgelt (JAE) für die folgenden 12 Monate und vergleicht es mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 2014 (53.550 €). Neben dem Tarifgehalt und den vermögenswirksamen Leistungen (VL) gehen ins JAE auch Bereitschaftsdienste mit ein. Die Höhe der Bereitschaftsdienstvergütung muss der Arbeitgeber durch eine qualifizierte Schätzung ermitteln, z.B. indem andere Arbeitnehmer in ähnlicher Position als Vergleichsbasis dienen.
(Quellen: http://www.knappschaft.de/DE/2_reiter/0 ... onFile&v=1 (S.76)
http://www.chlapek.de/media/85f50006fc0 ... 14422f.pdf)
Mit dem mir laut Tarifvertrag zusehenden Gehalt und den laut Tarifvertrag gezahlten VL liege ich knapp unter der JAEG. Zusätzlich bin ich aber auch nach einer entsprechenden Einarbeitungszeit zum Ableisten von Bereitschaftsdiensten verpflichtet. Die Einarbeitungszeit dauert meist je nach individueller Situation zwei Monate oder auch mehr an. Mit der Berücksichtigung der (konservativ) geschätzten Bezüge durch die Bereitschaftsdienste läge ich deutlich über der JAEG, selbst wenn die Einarbeitung deutlich länger als 2 Monate andauern würde.
Hierzu nun ein paar Fragen:
1. Sind die oben gemachten Ausführungen zu den gesetzlichen Regelungen überhaupt korrekt?
2. Wie wird eine Einarbeitungszeit vor Beginn des Ableistens von Bereitschaftsdiensten bei der qualifizierten Schätzung der jährlichen Bereitschaftsdienstvergütung berücksichtigt?
3. Eigentlich denke ich mir, dass durch diese Regelung auch der Arbeitgeber profitierten würde, da er für einen privat versicherten Arbeitnehmer ja entsprechend weniger Arbeitgeberanteil bezahlen müsste. Müsste der Arbeitgeber denn mit Regressforderungen der GKV rechnen, wenn sich seine (qualifizierte) Schätzung (durch unvorhergesehene Ereignisse) doch nicht bewahrheitet?
4. Meine Informationen habe ich eigentlich alle über Merkblätter verschiedener Versicherungsberater oder Internet-Ratgeber zusammengetragen. Gibt auch irgendwo „offizielle“ Quellen? (z.B. Merkblätter von offiziellen Behörden oder GKV, Gerichtsurteile o.ä.)
Vielen Dank für Eure Hilfe.
(Quellen: http://www.knappschaft.de/DE/2_reiter/0 ... onFile&v=1 (S.76)
http://www.chlapek.de/media/85f50006fc0 ... 14422f.pdf)
Mit dem mir laut Tarifvertrag zusehenden Gehalt und den laut Tarifvertrag gezahlten VL liege ich knapp unter der JAEG. Zusätzlich bin ich aber auch nach einer entsprechenden Einarbeitungszeit zum Ableisten von Bereitschaftsdiensten verpflichtet. Die Einarbeitungszeit dauert meist je nach individueller Situation zwei Monate oder auch mehr an. Mit der Berücksichtigung der (konservativ) geschätzten Bezüge durch die Bereitschaftsdienste läge ich deutlich über der JAEG, selbst wenn die Einarbeitung deutlich länger als 2 Monate andauern würde.
Hierzu nun ein paar Fragen:
1. Sind die oben gemachten Ausführungen zu den gesetzlichen Regelungen überhaupt korrekt?
2. Wie wird eine Einarbeitungszeit vor Beginn des Ableistens von Bereitschaftsdiensten bei der qualifizierten Schätzung der jährlichen Bereitschaftsdienstvergütung berücksichtigt?
3. Eigentlich denke ich mir, dass durch diese Regelung auch der Arbeitgeber profitierten würde, da er für einen privat versicherten Arbeitnehmer ja entsprechend weniger Arbeitgeberanteil bezahlen müsste. Müsste der Arbeitgeber denn mit Regressforderungen der GKV rechnen, wenn sich seine (qualifizierte) Schätzung (durch unvorhergesehene Ereignisse) doch nicht bewahrheitet?
4. Meine Informationen habe ich eigentlich alle über Merkblätter verschiedener Versicherungsberater oder Internet-Ratgeber zusammengetragen. Gibt auch irgendwo „offizielle“ Quellen? (z.B. Merkblätter von offiziellen Behörden oder GKV, Gerichtsurteile o.ä.)
Vielen Dank für Eure Hilfe.