Bestimmung JAEG bei Neueinstellung

Moderator: Czauderna

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LukasTMünster
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Bestimmung JAEG bei Neueinstellung

Beitrag von LukasTMünster » 05.08.2014, 13:26

Am 01.12.2014 beginne ich meine erste Arbeitsstelle nach dem Studium und würde mich eigentlich gerne direkt privat versichern. Wenn ich die gültige Regelung korrekt verstehe, prüft mein Arbeitgeber dann direkt, ob ich der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliege. Dazu ermittelt er durch vorausschauende Berechnung mein Jahresarbeitsentgelt (JAE) für die folgenden 12 Monate und vergleicht es mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 2014 (53.550 €). Neben dem Tarifgehalt und den vermögenswirksamen Leistungen (VL) gehen ins JAE auch Bereitschaftsdienste mit ein. Die Höhe der Bereitschaftsdienstvergütung muss der Arbeitgeber durch eine qualifizierte Schätzung ermitteln, z.B. indem andere Arbeitnehmer in ähnlicher Position als Vergleichsbasis dienen.
(Quellen: http://www.knappschaft.de/DE/2_reiter/0 ... onFile&v=1 (S.76)
http://www.chlapek.de/media/85f50006fc0 ... 14422f.pdf)


Mit dem mir laut Tarifvertrag zusehenden Gehalt und den laut Tarifvertrag gezahlten VL liege ich knapp unter der JAEG. Zusätzlich bin ich aber auch nach einer entsprechenden Einarbeitungszeit zum Ableisten von Bereitschaftsdiensten verpflichtet. Die Einarbeitungszeit dauert meist je nach individueller Situation zwei Monate oder auch mehr an. Mit der Berücksichtigung der (konservativ) geschätzten Bezüge durch die Bereitschaftsdienste läge ich deutlich über der JAEG, selbst wenn die Einarbeitung deutlich länger als 2 Monate andauern würde.

Hierzu nun ein paar Fragen:

1. Sind die oben gemachten Ausführungen zu den gesetzlichen Regelungen überhaupt korrekt?

2. Wie wird eine Einarbeitungszeit vor Beginn des Ableistens von Bereitschaftsdiensten bei der qualifizierten Schätzung der jährlichen Bereitschaftsdienstvergütung berücksichtigt?

3. Eigentlich denke ich mir, dass durch diese Regelung auch der Arbeitgeber profitierten würde, da er für einen privat versicherten Arbeitnehmer ja entsprechend weniger Arbeitgeberanteil bezahlen müsste. Müsste der Arbeitgeber denn mit Regressforderungen der GKV rechnen, wenn sich seine (qualifizierte) Schätzung (durch unvorhergesehene Ereignisse) doch nicht bewahrheitet?

4. Meine Informationen habe ich eigentlich alle über Merkblätter verschiedener Versicherungsberater oder Internet-Ratgeber zusammengetragen. Gibt auch irgendwo „offizielle“ Quellen? (z.B. Merkblätter von offiziellen Behörden oder GKV, Gerichtsurteile o.ä.)

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 05.08.2014, 14:24

hier ist das Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen:
http://www.deutsche-rentenversicherung. ... onFile&v=3
https://www.kkh.de/fileserver/kkh2013/files/1502.pdf

wenn der Arbeitgeber die Frage der Versicherungspflicht - Versicherungsfreiheit falsch entscheidet, kann das im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung festgestellt und korrigiert werden

unter Umständen kann es dann auch zu Beitragsnachzahlungen kommen

bevor du dich für eine private Krankenversicherung entscheidest, empfehle ich dir, dich genau (und auch unabhängig) zu informieren
hier sind Stellungnahmen von Verbraucherzentralen
http://www.verbraucherzentrale-bayern.d ... n-sinnvoll
http://www.vzhh.de/gesundheit/30177/pri ... sunde.aspx

hier findest du die Berichte des Ombudsmanns der privaten Krankenversicherungen:
https://www.pkv-ombudsmann.de/taetigkeitsbericht/

und Presseberichte
http://www.focus.de/finanzen/versicheru ... 10590.html
http://www.spiegel.de/wirtschaft/servic ... 64441.html
http://www.spiegel.de/wirtschaft/sozial ... 50589.html
http://www.test.de/thema/private-krankenversicherung/

LukasTMünster
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Beitrag von LukasTMünster » 05.08.2014, 21:42

Vielen Dank für die Links. Gibt es vom Spitzenverband der Krankenkassen auch ein aktuelles Merkblatt nach Wegfall der "3-Jahre Sperrfrist"? Das verlinkte stammt noch von 2007 und enthält daher noch die "alten" Regelungen.

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 05.08.2014, 22:17

guck dir mal das Schreiben des GKV-Spitzenverbandes von 2010 da drunter an:
Das bisherige zusätzliche Erfordernis, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überschritten haben muss (sog. dreijährige Wartefrist), fällt zum Ende des Jahres 2010 weg. Damit wird die Rechtslage wieder hergestellt, die vor dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) bis zum 1. Februar 2007 gegolten hat.

Thomas3
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Beitrag von Thomas3 » 06.08.2014, 00:25

Warum willst du dich unbedingt privat versichern?

LukasTMünster
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Beitrag von LukasTMünster » 06.08.2014, 14:44

@Lady Butterfly
Glatt überlesen. Danke. :)

@Thomas3
- "Relativ" günstige Beiträge, da ich trotz chronischer Erkrankung keine Risikozuschläge bezahlen muss. (bin seit Geburt in der PKV) Als Vollversicherung läge mein Tarif deutlich günstiger als die GKV (Klar, dass das nicht immer so bleibt) bei besseren Leistungen.
- Verschiedene regelmäßig einzunehmende (relativ teure) Medikamente, die meine PKV seit Jahren übernimmt, würden von der GKV nicht erstattet.
- Eine große Familie ist sicher nicht geplant. (wegen mitzuversichernder Kinder)

Klar ist, dass natürlich die Beitragsentwicklung in der PKV nicht sicher absehbar ist. Das gilt aber auch für die GKV aufgrund sich ständig erhöhender BBG.

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