2.2 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen in besonderen Härtefällen
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) wird seit 01.04.2007 sichergestellt, dass etwaige soziale Härten, die in Einzelfällen angesichts der Höhe der allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbstständige auftreten können, vermieden werden. Sichergestellt wird dies durch eine weitere (niedrigere) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage; diese beträgt im Kalenderjahr 2013 bundeseinheitlich 1.347,50 EUR.
Für die Anwendung der niedrigeren Beitragsbemessungsgrundlage gilt:
Die abgesenkte Beitragsbemessungsgrundlage kommt für hauptberuflich Selbstständige nur auf Antrag und bei Nachweis niedrigerer beitragspflichtiger Einnahmen in Betracht. Die Beitragsbemessung darf den 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2013: 1.347,50 EUR) nicht unterschreiten.
Eine entsprechende Absenkung der Beitragsbemessungsgrundlage ist ausgeschlossen, wenn Einkommen oder Vermögen in bestimmtem Umfang vorhanden ist oder als vorhanden unterstellt werden kann oder angesichts besonderer Tatbestände eine soziale Härte nicht anzunehmen ist. Dabei sind die jeweils aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Anwendung der abgesenkten Beitragsbemessungsgrundlage ist ausgeschlossen, wenn
die Hälfte der beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2013: 2.021,25 EUR) übersteigt.
Hierbei ist auch das Einkommen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen. Dabei gehören neben dem Mitglied auch der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner und der Partner, der mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zur Bedarfsgemeinschaft. Dagegen gehören beispielsweise Eltern oder Kinder nicht zu der Bedarfsgemeinschaft in diesem Sinne.
Für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kind des Mitglieds oder des Partners, das die Voraussetzungen des § 10 SGB V aus der Versicherung des Mitglieds oder des Partners erfüllt, ist ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (2013: 539,00 EUR) vom Einkommen der Bedarfsgemeinschaft abzusetzen.
das Mitglied oder der Partner der Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen hat.
Werden steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, wird grundsätzlich ohne weitere Prüfung ein Grundvermögen unterstellt, das eine Beitragsreduzierung auf einen geringeren kalendertäglichen Betrag als den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße ausschließt. Der Begriff "steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen" ist dabei dahingehend zu verstehen, dass die Kapitaleinkünfte, die sich lediglich im Rahmen des Sparer-Pauschbetrages bewegen (801,00 EUR für Alleinstehende, 1.602,00 EUR für Verheiratete), nicht zum Ausschluss der der beitragsrechtlichen Begünstigung führen. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale ist allerdings nicht möglich.
das Mitglied oder der Partner der Bedarfsgemeinschaft über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügt, es sei denn, das Mitglied weist nach, dass das den Einkünften zugrunde liegende Miet- oder Pachtobjekt nicht verwertbar ist oder eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre.
Das Vorliegen von positiven oder negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. Einkommensteuerrechts innerhalb der Bedarfsgemeinschaft eines hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen stellte bislang einen Ausschlusstatbestand für die Inanspruchnahme der Härteregelung dar. Seit dem 1. Juni 2010 bekommt diese Regelung in den Beitragsverfahrensgrundsätzen des GKV-Spitzenverbandes den Charakter einer widerlegbaren Vermutung. Das Mitglied kann die Vermutung über das Vorhandensein eines Vermögens in der den allgemeinen Vermögensfreibetrag übersteigenden Höhe widerlegen und somit eine individuelle Prüfung seiner Vermögenssituation verlangen. Hierfür hat es einen Nachweis zu erbringen, dass das den Einkünften zugrunde liegende Miet- oder Pachtobjekt nicht verwertbar ist oder seine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre.
Welcher Beweismittel sich die Krankenkasse zur Ermittlung des Sachverhaltes bedient, entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen.
das Mitglied oder der Partner der Bedarfsgemeinschaft über Vermögen oberhalb eines Freibetrags in Höhe des vierfachen der monatlichen Bezugsgröße (2013: 10.780,00 EUR) verfügt.
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen. Unberücksichtigt bleiben die in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannten Vermögenswerte unter den dort genannten Bedingungen. Ferner bleibt das Altersvorsorgevermögen i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II in unbegrenzter Höhe unberücksichtigt. Das in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II genannten Altersvorsorgevermögen bleibt gleichermaßen unberücksichtigt, soweit es das Zwanzigfache der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (2013: 53.900,00 EUR).
Der Freibetrag ist sowohl für das Mitglied als auch für den Partner der Bedarfsgemeinschaft anzusetzen.
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