Verminderte Beiträge für "klamme" Selbständige?
Moderator: Czauderna
Verminderte Beiträge für "klamme" Selbständige?
Hallo,
in welche Kategorie fällt eigentlich ein Selbständiger, welcher im Monat lediglich 750 Euro verdient?
Für ihn wäre ja der Normalsatz von ca. 350 Euro unbezahlbar.
Gibt es noch diesen verminderten Beitragssatz für "klamme" Selbständige? Irgendwas wurde doch da mal abgeschafft.
Oder teilen die GKVs jetzt nur noch zwischen "erwerbslos" und "selbständig" ein?
Freiwillig versicherte Mitglieder ohne Einkommen aus Selbständigkeit (z.B. Erwerbslose)
mindestens 898,33 € monatlich -> 152,27 € incl. PV
Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige
mindestens 2.021,25 € -> 342,61 € incl. PV
in welche Kategorie fällt eigentlich ein Selbständiger, welcher im Monat lediglich 750 Euro verdient?
Für ihn wäre ja der Normalsatz von ca. 350 Euro unbezahlbar.
Gibt es noch diesen verminderten Beitragssatz für "klamme" Selbständige? Irgendwas wurde doch da mal abgeschafft.
Oder teilen die GKVs jetzt nur noch zwischen "erwerbslos" und "selbständig" ein?
Freiwillig versicherte Mitglieder ohne Einkommen aus Selbständigkeit (z.B. Erwerbslose)
mindestens 898,33 € monatlich -> 152,27 € incl. PV
Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige
mindestens 2.021,25 € -> 342,61 € incl. PV
Die GKV entscheidet also "willkürlich" ob man den reduzierten Satz erhält oder nicht? So unter dem Motto: "Sie können den vollen Beitrag nicht zahlen? Dann holen sie sich eben den Rest für uns beim Amt!"?derKVProfi hat geschrieben:Ja, es gibt einen reduzierten Satz in bestimmten Fällen. Dieser "könnte" dafür geeignet sein.
Bedeutet für die Betroffenen aber viel Rennerei, monatlich müssen alle (!) Rechnungen/Quittungen/Kontoauszüge eingereicht werden usw. Das wird dann alles vom Amt kopiert (Datenschutz ade) und man bekommt irgendwann den monatlichen "Fehlbetrag" ausgezahlt.derKVProfi hat geschrieben:Auch Aufstockung könnte hier möglich sein!
Re: Verminderte Beiträge für "klamme" Selbständige
Grds. ist er immer noch Selbständiger.Juliane hat geschrieben:Hallo,
in welche Kategorie fällt eigentlich ein Selbständiger, welcher im Monat lediglich 750 Euro verdient?
Ja, allerdings hängt dieser nicht am Einkommen allein.Juliane hat geschrieben:Für ihn wäre ja der Normalsatz von ca. 350 Euro unbezahlbar.
Gibt es noch diesen verminderten Beitragssatz für "klamme" Selbständige? Irgendwas wurde doch da mal abgeschafft.
Normalerweise werden Beiträge aus mindestens 2021,25 € fällig, womit wir bei rund 350 € inkl. PV wären.
Auf Antrag und unter besonderen Voraussetzungen greift aber auch das hier:
(Quelle: http://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-off ... 02354.html )Mindestbeitragsbemessungsgrundlage besonderer Personengruppen
Um bestimmte Gruppen von Selbstständigen mit dieser Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht zu überfordern, können bei bedürftigen hauptberuflich selbstständig Tätigen und bei geförderten Existenzgründern die Beiträge kalendertäglich nach dem 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2013 = 1.347,60 EUR mtl.) bemessen werden.
Das wären dann nur noch rund 230 € Beitrag inkl. PV.
Ihre grundsätzliche Einstellung geht mir persönlich auf die Nerven! Muss ja einmal gesagt werden!Juliane hat geschrieben:Die GKV entscheidet also "willkürlich" ob man den reduzierten Satz erhält oder nicht? So unter dem Motto: "Sie können den vollen Beitrag nicht zahlen? Dann holen sie sich eben den Rest für uns beim Amt!"?derKVProfi hat geschrieben:Ja, es gibt einen reduzierten Satz in bestimmten Fällen. Dieser "könnte" dafür geeignet sein.
Willkürlich? Warum sind Sie immer so negativ?
Bedeutet für die Betroffenen aber viel Rennerei, monatlich müssen alle (!) Rechnungen/Quittungen/Kontoauszüge eingereicht werden usw. Das wird dann alles vom Amt kopiert (Datenschutz ade) und man bekommt irgendwann den monatlichen "Fehlbetrag" ausgezahlt.derKVProfi hat geschrieben:Auch Aufstockung könnte hier möglich sein!
Wer etwas vom Staat (also uns allen) haben will, der muss 1. die Hose runterlassen und 2. auch etwas Aufwand betreiben!
Naja entweder gibt's dafür eine feste Regelung oder irgendein Bearbeiter entscheidet das dann eben je nach Einzelfall ev. "willkürlich"derKVProfi hat geschrieben:Willkürlich? Warum sind Sie immer so negativ?
Frag einfach mal die Selbständigen die aufstockend Leistungen von der ARGE beziehen, was das alles für Repressionen bedeutet.broemmel hat geschrieben:Da will jemand etwas und ist nicht bereit einen Aufwand dafür zu betreiben? Ich dachte immer sowas gibt es nur im Schlaraffenland.
Die Regeln für die Beitragsermässigung hat roemer doch schon verlinkt.Juliane hat geschrieben:Naja entweder gibt's dafür eine feste Regelung oder irgendein Bearbeiter entscheidet das dann eben je nach Einzelfall ev. "willkürlich"derKVProfi hat geschrieben:Willkürlich? Warum sind Sie immer so negativ?
Frag einfach mal die Selbständigen die aufstockend Leistungen von der ARGE beziehen, was das alles für Repressionen bedeutet.broemmel hat geschrieben:Da will jemand etwas und ist nicht bereit einen Aufwand dafür zu betreiben? Ich dachte immer sowas gibt es nur im Schlaraffenland.
KVProfi sagt auch das in bestimmten fällen ein ermässigter Beitrag möglich sein könnte. Eben unter bestimmten Voraussetzungen. Solange man nicht weiss ob diese zutreffen kann die Antwort nur "möglich" lauten. Wo ist denn das Problem?
Ich reduziere das nochmal auf den Kernpunkt. Wer Leistungen des Staates in Anspruch nehmen möchte der muss Voraussetzungen erfüllen. Jedem bleibt selbst überlassen, ob er den Aufwand betreiben möchte oder nicht. Wieso soll das einem abgenommen werden? Dann wären wir wieder im Schlaraffenland.
Ich weiss nicht. Alle sollen tun was möglich und unmöglich ist, damit ein Betroffener alles möglich erhalten kann. Sei es Versicherungsschutz, Beitragsermässigung, Erlass der Beitragszahlungen usw...
Nur derjenige dem das alles zugute kommen soll, der muss nichts machen. Komische Denkweise.
Ich hätte diese Regelung nur gerne nochmal in offizieller Form gelesen.broemmel hat geschrieben:Die Regeln für die Beitragsermässigung hat roemer doch schon verlinkt.
Das wird ja im Endeffekt das gleiche sein wie das von roemer.broemmel hat geschrieben:KVProfi sagt auch das in bestimmten fällen ein ermässigter Beitrag möglich sein könnte.
Was hat die Anspruchnahme von staatlichen Leistungen mit der GKV zu tun? Hier geht's ja weniger darum ob sich der Versicherte den Beitrag leisten kann, sondern ob er einen verminderten Satz erhält (ohne den vollen Satz mit Zuschüssen der ARGE begleichen zu müssen).broemmel hat geschrieben:Ich reduziere das nochmal auf den Kernpunkt. Wer Leistungen des Staates in Anspruch nehmen möchte der muss Voraussetzungen erfüllen. Jedem bleibt selbst überlassen, ob er den Aufwand betreiben möchte oder nicht. Wieso soll das einem abgenommen werden? Dann wären wir wieder im Schlaraffenland.
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Bitte sehr:Juliane hat geschrieben:Ich hätte diese Regelung nur gerne nochmal in offizieller Form gelesen.broemmel hat geschrieben:Die Regeln für die Beitragsermässigung hat roemer doch schon verlinkt.
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... 052011.pdf
§ 7 Abs. 4. Offiziell vom GKV Spitzenverband. Wie fast alle "offiziellen" Regelungen leider für Laien meist vollkommen unverständlich.
Gruß
Swantje
Im Übrigen muss man bei dieser besonderen Einstufung auch ein bißchen "die Hosen runterlassen" - ganz ohne geht es nicht.
Die Regelungen sind in verständlicherer Form eben auf Seiten wie der oben verlinkten (oder auch bei Krankenkassen) zu finden - ich empfinde solche Links hier angebrachter als Rundschreiben. Kann ich aber gerne auch ändern.
Die Regelungen sind in verständlicherer Form eben auf Seiten wie der oben verlinkten (oder auch bei Krankenkassen) zu finden - ich empfinde solche Links hier angebrachter als Rundschreiben. Kann ich aber gerne auch ändern.
Klar, die Kasse muss die "Bedürftigkeit" ja auch irgendwie nachprüfenroemer70 hat geschrieben:Im Übrigen muss man bei dieser besonderen Einstufung auch ein bißchen "die Hosen runterlassen" - ganz ohne geht es nicht.
Ich vermute mal der letzte Steuerbescheid und paar zusätzliche Infos reichen den Kassen aber aus oder?
Nein, das war schon so okay. Wollte es nur noch mal verifizierenroemer70 hat geschrieben:Die Regelungen sind in verständlicherer Form eben auf Seiten wie der oben verlinkten (oder auch bei Krankenkassen) zu finden - ich empfinde solche Links hier angebrachter als Rundschreiben. Kann ich aber gerne auch ändern.
2.2 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen in besonderen Härtefällen
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) wird seit 01.04.2007 sichergestellt, dass etwaige soziale Härten, die in Einzelfällen angesichts der Höhe der allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbstständige auftreten können, vermieden werden. Sichergestellt wird dies durch eine weitere (niedrigere) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage; diese beträgt im Kalenderjahr 2013 bundeseinheitlich 1.347,50 EUR.
Für die Anwendung der niedrigeren Beitragsbemessungsgrundlage gilt:
Die abgesenkte Beitragsbemessungsgrundlage kommt für hauptberuflich Selbstständige nur auf Antrag und bei Nachweis niedrigerer beitragspflichtiger Einnahmen in Betracht. Die Beitragsbemessung darf den 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2013: 1.347,50 EUR) nicht unterschreiten.
Eine entsprechende Absenkung der Beitragsbemessungsgrundlage ist ausgeschlossen, wenn Einkommen oder Vermögen in bestimmtem Umfang vorhanden ist oder als vorhanden unterstellt werden kann oder angesichts besonderer Tatbestände eine soziale Härte nicht anzunehmen ist. Dabei sind die jeweils aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Anwendung der abgesenkten Beitragsbemessungsgrundlage ist ausgeschlossen, wenn
die Hälfte der beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2013: 2.021,25 EUR) übersteigt.
Hierbei ist auch das Einkommen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen. Dabei gehören neben dem Mitglied auch der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner und der Partner, der mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zur Bedarfsgemeinschaft. Dagegen gehören beispielsweise Eltern oder Kinder nicht zu der Bedarfsgemeinschaft in diesem Sinne.
Für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kind des Mitglieds oder des Partners, das die Voraussetzungen des § 10 SGB V aus der Versicherung des Mitglieds oder des Partners erfüllt, ist ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (2013: 539,00 EUR) vom Einkommen der Bedarfsgemeinschaft abzusetzen.
das Mitglied oder der Partner der Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen hat.
Werden steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, wird grundsätzlich ohne weitere Prüfung ein Grundvermögen unterstellt, das eine Beitragsreduzierung auf einen geringeren kalendertäglichen Betrag als den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße ausschließt. Der Begriff "steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen" ist dabei dahingehend zu verstehen, dass die Kapitaleinkünfte, die sich lediglich im Rahmen des Sparer-Pauschbetrages bewegen (801,00 EUR für Alleinstehende, 1.602,00 EUR für Verheiratete), nicht zum Ausschluss der der beitragsrechtlichen Begünstigung führen. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale ist allerdings nicht möglich.
das Mitglied oder der Partner der Bedarfsgemeinschaft über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügt, es sei denn, das Mitglied weist nach, dass das den Einkünften zugrunde liegende Miet- oder Pachtobjekt nicht verwertbar ist oder eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre.
Das Vorliegen von positiven oder negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. Einkommensteuerrechts innerhalb der Bedarfsgemeinschaft eines hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen stellte bislang einen Ausschlusstatbestand für die Inanspruchnahme der Härteregelung dar. Seit dem 1. Juni 2010 bekommt diese Regelung in den Beitragsverfahrensgrundsätzen des GKV-Spitzenverbandes den Charakter einer widerlegbaren Vermutung. Das Mitglied kann die Vermutung über das Vorhandensein eines Vermögens in der den allgemeinen Vermögensfreibetrag übersteigenden Höhe widerlegen und somit eine individuelle Prüfung seiner Vermögenssituation verlangen. Hierfür hat es einen Nachweis zu erbringen, dass das den Einkünften zugrunde liegende Miet- oder Pachtobjekt nicht verwertbar ist oder seine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre.
Welcher Beweismittel sich die Krankenkasse zur Ermittlung des Sachverhaltes bedient, entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen.
das Mitglied oder der Partner der Bedarfsgemeinschaft über Vermögen oberhalb eines Freibetrags in Höhe des vierfachen der monatlichen Bezugsgröße (2013: 10.780,00 EUR) verfügt.
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen. Unberücksichtigt bleiben die in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannten Vermögenswerte unter den dort genannten Bedingungen. Ferner bleibt das Altersvorsorgevermögen i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II in unbegrenzter Höhe unberücksichtigt. Das in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II genannten Altersvorsorgevermögen bleibt gleichermaßen unberücksichtigt, soweit es das Zwanzigfache der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (2013: 53.900,00 EUR).
Der Freibetrag ist sowohl für das Mitglied als auch für den Partner der Bedarfsgemeinschaft anzusetzen.
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=159255&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000005:263129_bv
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) wird seit 01.04.2007 sichergestellt, dass etwaige soziale Härten, die in Einzelfällen angesichts der Höhe der allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbstständige auftreten können, vermieden werden. Sichergestellt wird dies durch eine weitere (niedrigere) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage; diese beträgt im Kalenderjahr 2013 bundeseinheitlich 1.347,50 EUR.
Für die Anwendung der niedrigeren Beitragsbemessungsgrundlage gilt:
Die abgesenkte Beitragsbemessungsgrundlage kommt für hauptberuflich Selbstständige nur auf Antrag und bei Nachweis niedrigerer beitragspflichtiger Einnahmen in Betracht. Die Beitragsbemessung darf den 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2013: 1.347,50 EUR) nicht unterschreiten.
Eine entsprechende Absenkung der Beitragsbemessungsgrundlage ist ausgeschlossen, wenn Einkommen oder Vermögen in bestimmtem Umfang vorhanden ist oder als vorhanden unterstellt werden kann oder angesichts besonderer Tatbestände eine soziale Härte nicht anzunehmen ist. Dabei sind die jeweils aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Anwendung der abgesenkten Beitragsbemessungsgrundlage ist ausgeschlossen, wenn
die Hälfte der beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2013: 2.021,25 EUR) übersteigt.
Hierbei ist auch das Einkommen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen. Dabei gehören neben dem Mitglied auch der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner und der Partner, der mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zur Bedarfsgemeinschaft. Dagegen gehören beispielsweise Eltern oder Kinder nicht zu der Bedarfsgemeinschaft in diesem Sinne.
Für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kind des Mitglieds oder des Partners, das die Voraussetzungen des § 10 SGB V aus der Versicherung des Mitglieds oder des Partners erfüllt, ist ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (2013: 539,00 EUR) vom Einkommen der Bedarfsgemeinschaft abzusetzen.
das Mitglied oder der Partner der Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen hat.
Werden steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, wird grundsätzlich ohne weitere Prüfung ein Grundvermögen unterstellt, das eine Beitragsreduzierung auf einen geringeren kalendertäglichen Betrag als den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße ausschließt. Der Begriff "steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen" ist dabei dahingehend zu verstehen, dass die Kapitaleinkünfte, die sich lediglich im Rahmen des Sparer-Pauschbetrages bewegen (801,00 EUR für Alleinstehende, 1.602,00 EUR für Verheiratete), nicht zum Ausschluss der der beitragsrechtlichen Begünstigung führen. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale ist allerdings nicht möglich.
das Mitglied oder der Partner der Bedarfsgemeinschaft über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügt, es sei denn, das Mitglied weist nach, dass das den Einkünften zugrunde liegende Miet- oder Pachtobjekt nicht verwertbar ist oder eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre.
Das Vorliegen von positiven oder negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. Einkommensteuerrechts innerhalb der Bedarfsgemeinschaft eines hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen stellte bislang einen Ausschlusstatbestand für die Inanspruchnahme der Härteregelung dar. Seit dem 1. Juni 2010 bekommt diese Regelung in den Beitragsverfahrensgrundsätzen des GKV-Spitzenverbandes den Charakter einer widerlegbaren Vermutung. Das Mitglied kann die Vermutung über das Vorhandensein eines Vermögens in der den allgemeinen Vermögensfreibetrag übersteigenden Höhe widerlegen und somit eine individuelle Prüfung seiner Vermögenssituation verlangen. Hierfür hat es einen Nachweis zu erbringen, dass das den Einkünften zugrunde liegende Miet- oder Pachtobjekt nicht verwertbar ist oder seine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre.
Welcher Beweismittel sich die Krankenkasse zur Ermittlung des Sachverhaltes bedient, entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen.
das Mitglied oder der Partner der Bedarfsgemeinschaft über Vermögen oberhalb eines Freibetrags in Höhe des vierfachen der monatlichen Bezugsgröße (2013: 10.780,00 EUR) verfügt.
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen. Unberücksichtigt bleiben die in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannten Vermögenswerte unter den dort genannten Bedingungen. Ferner bleibt das Altersvorsorgevermögen i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II in unbegrenzter Höhe unberücksichtigt. Das in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II genannten Altersvorsorgevermögen bleibt gleichermaßen unberücksichtigt, soweit es das Zwanzigfache der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (2013: 53.900,00 EUR).
Der Freibetrag ist sowohl für das Mitglied als auch für den Partner der Bedarfsgemeinschaft anzusetzen.
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=159255&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000005:263129_bv
für die Beitragsermässigung gibt es bei den KK ein pipi-einfachen Antrag.
Du solltest mal mit deiner KK REDEN.
Sprich dort an, dass Du gerne ein Beratung zu Beitragsermäßigung bei einnahmeschwachen und vermögensarmen Selbstständigen haben möchtest
und dazu gerne den Antrag hättest.
Frag den Menschen, von dem du auch sonst Deine Beitragsbescheide bekommst, ob er Dir beim Ausfüllen hilfe.
In 1 Minute könnte die Sache erledigt sein.
SPRECHENDEN Menschen kann man so gut helfen. Mache ich jeden Tag bei den Versicherten unserer KK.
Und danach schreibst Du hier mal: ja stimmt, was total einfach.
Übrigens: wie man in dan Wald hinein ruft, so schallt es hinaus.
Sei nett und man wird nett zu Dir sein.
Du solltest mal mit deiner KK REDEN.
Sprich dort an, dass Du gerne ein Beratung zu Beitragsermäßigung bei einnahmeschwachen und vermögensarmen Selbstständigen haben möchtest
und dazu gerne den Antrag hättest.
Frag den Menschen, von dem du auch sonst Deine Beitragsbescheide bekommst, ob er Dir beim Ausfüllen hilfe.
In 1 Minute könnte die Sache erledigt sein.
SPRECHENDEN Menschen kann man so gut helfen. Mache ich jeden Tag bei den Versicherten unserer KK.
Und danach schreibst Du hier mal: ja stimmt, was total einfach.
Übrigens: wie man in dan Wald hinein ruft, so schallt es hinaus.
Sei nett und man wird nett zu Dir sein.