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SG und Kassenwechsel
Verfasst: 09.06.2013, 18:20
von schemesch
Patient hat ein Verfahren beim SG anhängig gegen seine Kasse. Wenn er nun die Kasse wechselt, was geschieht dann mit dem anhängigen Fall bei Gericht? Wird dieser Fall einfach eingestellt, da der Patient nicht mehr bei dieser Kasse ist.
Die Kasse wiederum kann aber Beiträge rückwirkend einfordern, wenn der Paitent schon längs bei einer anderen Kasse ist.
Wie verhält es sich nun mit Forderungen rückwirkend gegen die kasse?
Verfasst: 09.06.2013, 18:59
von zost
Hm, hier sagt doch schon der normale Menschenverstand, dass das Vefrahren fortgeführt wird.
Verfasst: 09.06.2013, 19:59
von Poet
...und die Forderungen (bis auf ganz wenige z.B. aus Bonusprogrammen, die an eine aktive Mitgliedschaft gekoppelt sind) gegen die alte Kasse bestehen bleiben bis sie beglichen sind.
Einige Forderungen, z.B. Eigenanteile aus KFO-Behandlungen werden dann von der neuen Kasse ausgezahlt und die alte Kasse über ein Verrechnungsverfahren von der neuen Kasse belastet.
Verfasst: 09.06.2013, 22:17
von schemesch
Wie sieht es aber damit aus, dass die Kasse z. B. Hilfsmittel oder eine med. Reha nicht genehmigt hat und deshalb geklagt wird.
Verfasst: 09.06.2013, 22:18
von schemesch
Falls Verfahren vor dem SG gewonnen wird, muss dann Kasse A (alte Kasse) noch diese Forderungen erfüllen, obwohl ja Patient nun in Kasse B (neue Kasse) ist.
Verfasst: 10.06.2013, 07:28
von CiceroOWL
ja muss die alte Kasse
Verfasst: 10.06.2013, 09:05
von broemmel
schemesch hat geschrieben:Wie sieht es aber damit aus, dass die Kasse z. B. Hilfsmittel oder eine med. Reha nicht genehmigt hat und deshalb geklagt wird.
Da muss man ein wenig differenzieren. Beim Hilfsmittel muss die alte Kasse herhalten. Der Leistungsanspruch ist während der Mitgliedschaft entstanden (Verordnung des Hilfsmittels)
Der Leistungsanspruch für eine Rehamassnahme entsteht bei Antritt der Reha. Wenn da keine Mitgliedschaft mehr besteht wird die alte Kasse auch nicht für die Leistung in Anspruch genommen werden können.
Genauso wie die Kassen Beiträge rückwirkend nur für Mitgliedszeiten einfordern kann die bei der eigenen Kasse (oder Fusionskasse) vorhanden sind.