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Kein Krankgeld 4 Wochen Frist

Verfasst: 30.07.2012, 11:43
von shina214
Hallo,

erst einmal möchte ich eine nettes Hallo in dieses Forum werfen.

Leider haben wir hier ein Problem , mein Lebensgefährte hat nach
Harz 4 eine Stelle gefunden und wurde leider nach 3 Wochen krank
die Krankenkasse lehnt das Krankengeld mit der Begründung 26 Tage
Arbeit § 3 Abs 3 EFZG keine Entgeltfortzahlung.

§ 44 Abs 2 Nr. 3 SGBV Kein Anspruch auf Entgeldfortzahlung somit kein
Anspruch auf Krankengeld.

Dies ist bereits die Ablehnung des Widerspruchs.

Stimmt das so und müssen wir nun wieder Harz 4 beantragen?

lg
inge

Verfasst: 30.07.2012, 11:46
von shina214
ups hab noch was vergessen die Kündigung kam natürlich auch in der
4 Wochen Frist also probezeit,

Verfasst: 30.07.2012, 12:32
von CiceroOWL
Die haben es da aber ganz genau genommen Vom Grundsatz her stimmt es Anspruch EFZ besteht bei einenm durchgängigen BV ab dem 29 Taa ( 4 Wochenfrist) Erkrankung am 26 Kranheitstag gleich weniger als 4 Wochen- heißt also die Kasse bezieht sich hier auf den sogennaten mißglückten Arbeitsversuch: Im Ergebnis konnten die betroffenen Personen wegen der fehlenden Versicherungspflicht auch kein Krankengeld beziehen (vgl. BSG, Urteil v. 4.12.1997, 12 RK 3/97 und 12 RK 46/94, BSGE 81 S. 231 = Soz-R 3-2500 § 5 Nr. 37 = USK 9727). Sommer kommentrag zum § 44 SGB V in Haufe online. stellt sich jetzt nur die frage da die Mitgliedschaft endet ob denn hire nicht ein Krankengeld Anspruch besteht. Es bsteht hier kein Anspruch auf Krankengeld = Mit Urteil v. 26.6.2007 hat das BSG entschieden. somit kein Krankengeld Anspruch meiner Ansicht nach.

Verfasst: 30.07.2012, 18:06
von Krankenkassenfee
Hallo,

war die Stelle von vorneherein befristet?

LG, Fee

Verfasst: 30.07.2012, 18:13
von Czauderna
Hallo,
wenn die Stelle an sich unbefristet war, dann besteht sehr wohl Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wenn nicht unmittelbar vor Beginn der Tätigkeit Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, dann ist der "Versuch" mit dem missglückten Arbeitsversuch ziemlich daneben seitens der Kasse.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 30.07.2012, 20:40
von shina214
Die Stelle war auf 3 Monate befristet und vorher wurde 9 Monate gearbeitet
mit auftstockendem Harz 4 zwischen den beiden Stellen lagen 2 Tage ohne
Arbeit.

lg
inge

Verfasst: 30.07.2012, 20:54
von Czauderna
shina214 hat geschrieben:Die Stelle war auf 3 Monate befristet und vorher wurde 9 Monate gearbeitet
mit auftstockendem Harz 4 zwischen den beiden Stellen lagen 2 Tage ohne
Arbeit.

lg
inge
Hallo,
ich sehe da klar die Kasse in der Leistungspflicht.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 30.07.2012, 21:02
von CiceroOWL
2 Leute Sagen es besteht Anspruch, ich sage nein, zwar jetzt aus Sicht der Kasse, nur ich denke hier kommt denn § 192 SGB zum Tragen, da hier KG Anspruch besteht anstatt Efz durch den AG , da kein Anspruch auf Familienvrsichrung besteht. Hm irgendwie ein etwas mehrwürdige Argumentation, da hilft nur der Gang zur Gewerkschaft, SovD, usw oder zum Fachanwalt.

Gruss.

Jochen

Verfasst: 30.07.2012, 21:54
von broemmel
Sorry
Ich seh noch nicht durch.
Schreib doch mal genaue Daten.

2 Arbeitsverträge mit Unterbrechung?
Wann waren die genau und wann war die AU?