Kein Krankgeld 4 Wochen Frist
Moderator: Czauderna
Kein Krankgeld 4 Wochen Frist
Hallo,
erst einmal möchte ich eine nettes Hallo in dieses Forum werfen.
Leider haben wir hier ein Problem , mein Lebensgefährte hat nach
Harz 4 eine Stelle gefunden und wurde leider nach 3 Wochen krank
die Krankenkasse lehnt das Krankengeld mit der Begründung 26 Tage
Arbeit § 3 Abs 3 EFZG keine Entgeltfortzahlung.
§ 44 Abs 2 Nr. 3 SGBV Kein Anspruch auf Entgeldfortzahlung somit kein
Anspruch auf Krankengeld.
Dies ist bereits die Ablehnung des Widerspruchs.
Stimmt das so und müssen wir nun wieder Harz 4 beantragen?
lg
inge
erst einmal möchte ich eine nettes Hallo in dieses Forum werfen.
Leider haben wir hier ein Problem , mein Lebensgefährte hat nach
Harz 4 eine Stelle gefunden und wurde leider nach 3 Wochen krank
die Krankenkasse lehnt das Krankengeld mit der Begründung 26 Tage
Arbeit § 3 Abs 3 EFZG keine Entgeltfortzahlung.
§ 44 Abs 2 Nr. 3 SGBV Kein Anspruch auf Entgeldfortzahlung somit kein
Anspruch auf Krankengeld.
Dies ist bereits die Ablehnung des Widerspruchs.
Stimmt das so und müssen wir nun wieder Harz 4 beantragen?
lg
inge
Die haben es da aber ganz genau genommen Vom Grundsatz her stimmt es Anspruch EFZ besteht bei einenm durchgängigen BV ab dem 29 Taa ( 4 Wochenfrist) Erkrankung am 26 Kranheitstag gleich weniger als 4 Wochen- heißt also die Kasse bezieht sich hier auf den sogennaten mißglückten Arbeitsversuch: Im Ergebnis konnten die betroffenen Personen wegen der fehlenden Versicherungspflicht auch kein Krankengeld beziehen (vgl. BSG, Urteil v. 4.12.1997, 12 RK 3/97 und 12 RK 46/94, BSGE 81 S. 231 = Soz-R 3-2500 § 5 Nr. 37 = USK 9727). Sommer kommentrag zum § 44 SGB V in Haufe online. stellt sich jetzt nur die frage da die Mitgliedschaft endet ob denn hire nicht ein Krankengeld Anspruch besteht. Es bsteht hier kein Anspruch auf Krankengeld = Mit Urteil v. 26.6.2007 hat das BSG entschieden. somit kein Krankengeld Anspruch meiner Ansicht nach.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 30.07.2012, 20:58, insgesamt 2-mal geändert.
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2 Leute Sagen es besteht Anspruch, ich sage nein, zwar jetzt aus Sicht der Kasse, nur ich denke hier kommt denn § 192 SGB zum Tragen, da hier KG Anspruch besteht anstatt Efz durch den AG , da kein Anspruch auf Familienvrsichrung besteht. Hm irgendwie ein etwas mehrwürdige Argumentation, da hilft nur der Gang zur Gewerkschaft, SovD, usw oder zum Fachanwalt.
Gruss.
Jochen
Gruss.
Jochen