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Angaben zum Einkommen wegen Zuzahlungsbefreiung

Verfasst: 30.04.2012, 17:29
von jordon
Hallo,
wem wird denn das Kindergeld bei der Einkommensermittlung zur Befreiung von den Zuzahlung angerechnet?
Den Kindergeldberechtigen oder demjenigen, der das Kindergeld auf sein Konto bekommt?

Vielen Dank.

Verfasst: 30.04.2012, 17:30
von Violetta76
Gar Niemandem. Das Kindergeld spielt keine Rolle.

Verfasst: 30.04.2012, 18:04
von jordon
Aber auf den Formular ist ein Feld für das Kindergeld.

Verfasst: 30.04.2012, 18:26
von Violetta76
Also ich habe bei meiner KK gerade nochmal nachgeschaut. Da gibt es kein Feld für Kindergeld. Oder meinst du den Kinderfreibetrag?

Verfasst: 30.04.2012, 18:33
von jordon
Unter den Link ist der Antrag und da steht unter sonstiges Kindergeld.
salus-bkk.de/salus_bkk/files/Antrag-auf-Erstattung-und-Zuzahlungen.pdf

Verfasst: 30.04.2012, 18:42
von Violetta76
Mhh also das Feld gibt es bei meiner KK nicht. Müssen sich nochmal die Experten zu äußern. Ich hab das Kindergeld noch nie bei der Zuzahlungsbefreiung angegeben und es hat noch nie jemand gemeckert.

Verfasst: 30.04.2012, 18:55
von Czauderna
Hallo,
vielleicht hilft das :

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.12.2003, B 1 KR 26/01 R

Krankenversicherung - Härtefallregelung - kindererziehende Versicherte - Höhe der Einnahmengrenze <hier: 1997> - keine verfassungswidrige Benachteiligung - Ermittlung - Einnahmen einer Familie zum Lebensunterhalt - Nichtberücksichtigung von Kindergeldleistungen - Umstellung in Fortsetzungsfeststellungsklage

Leitsätze

1. Kindererziehende Versicherte werden durch die Höhe der Einnahmengrenze (hier: des Jahres 1997) für die Befreiung von krankenversicherungsrechtlichen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen nicht verfassungswidrig benachteiligt.

2. Bei der Ermittlung der Einnahmen einer Familie zum Lebensunterhalt im Rahmen des § 61 Abs 2 Nr 1, Abs 3 S 1 SGB 5 bleiben Kindergeldleistungen unberücksichtigt.


Was besseres habe ich auf die "Schnelle" nicht gefunden, ich denke aber, das passt schon, der § 61 und der § 62 SGB V. stehen im Zusammenhang.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 30.04.2012, 19:17
von jordon
Kann ich das Feld dann leer lassen?
Ich bin 26 und erhalte eine befristete EM- Rente, dazu das Kindergeld, da die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahr auftreten ist.

Verfasst: 30.04.2012, 20:24
von Czauderna
Hallo,
ich würde es angeben, aber dann von der Kasse die Aufstellung der Berechnung für die Belastungsgrenze anfordern - da kannst du dann leicht überprüfen ob die Kasse das Kindergeld angerechnet hat oder nicht.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 01.05.2012, 13:16
von Schmarotzer,der
Ein guter Ratschlag, dann kann Dir Deine Kasse später nicht vorwerfen, Du hättest unrichtige Angaben gemacht.

Verfasst: 01.05.2012, 18:09
von jordon
Vielen Dank für die Antworten.
Kann ich denn sollte die Krankenkasse das Kindergeld mit in die Berechnung nehmen, in Widerspruch gehen, oder ist das nicht möglich?

Verfasst: 01.05.2012, 18:11
von Czauderna
Hallo,
verstehe die Frage nicht so richtig - warum sollte das nicht gehen - jemand hat etwas falsch gemacht und wird auf diesen Fehler aufmerksam gemacht - ist das nicht logisch ??
Gruss
Czauderna

Verfasst: 01.05.2012, 19:24
von jordon
Es ist nur so, das auf dem Schreiben zur Befreiung noch nie eine Rechtsfolgebelehrung drauf stand.
Daher dachte ich gegen diese Entscheidung wäre evtl. kein Widerspruch möglich.

Ich werde das Kindergeld angeben und in einen Anschreiben auf das Urteil verweisen, damit kann man denke ich nichts falsch machen, oder?

Verfasst: 01.05.2012, 21:32
von Schmarotzer,der
Generell kann gegen jeden Bescheid einer Kasse Widerspruch eingelegt werden, unabhängig davon, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung drauf steht oder nicht.

Verfasst: 01.05.2012, 23:17
von HansHuckebein
Kindergeld darf als Einkommen bei der Berechnung für Befreiung/Erstattung nicht angerechnet werden. (siehe Einnahmen zum Lebensunterhalt der GKV- etc. Verbände)

Denkbar scheint mir, wegen der Freibeträge:

Um das Leben von Kindern im gemeinsamen Haushalt zu prüfen, kann der KG Bescheid hilfreich sein. Denn KG "soll" nur an den Elternteil bezahlt werden, bei dem die Kinder auch leben.