Angaben zum Einkommen wegen Zuzahlungsbefreiung
Moderator: Czauderna
Angaben zum Einkommen wegen Zuzahlungsbefreiung
Hallo,
wem wird denn das Kindergeld bei der Einkommensermittlung zur Befreiung von den Zuzahlung angerechnet?
Den Kindergeldberechtigen oder demjenigen, der das Kindergeld auf sein Konto bekommt?
Vielen Dank.
wem wird denn das Kindergeld bei der Einkommensermittlung zur Befreiung von den Zuzahlung angerechnet?
Den Kindergeldberechtigen oder demjenigen, der das Kindergeld auf sein Konto bekommt?
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Hallo,
vielleicht hilft das :
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.12.2003, B 1 KR 26/01 R
Krankenversicherung - Härtefallregelung - kindererziehende Versicherte - Höhe der Einnahmengrenze <hier: 1997> - keine verfassungswidrige Benachteiligung - Ermittlung - Einnahmen einer Familie zum Lebensunterhalt - Nichtberücksichtigung von Kindergeldleistungen - Umstellung in Fortsetzungsfeststellungsklage
Leitsätze
1. Kindererziehende Versicherte werden durch die Höhe der Einnahmengrenze (hier: des Jahres 1997) für die Befreiung von krankenversicherungsrechtlichen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen nicht verfassungswidrig benachteiligt.
2. Bei der Ermittlung der Einnahmen einer Familie zum Lebensunterhalt im Rahmen des § 61 Abs 2 Nr 1, Abs 3 S 1 SGB 5 bleiben Kindergeldleistungen unberücksichtigt.
Was besseres habe ich auf die "Schnelle" nicht gefunden, ich denke aber, das passt schon, der § 61 und der § 62 SGB V. stehen im Zusammenhang.
Gruss
Czauderna
vielleicht hilft das :
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.12.2003, B 1 KR 26/01 R
Krankenversicherung - Härtefallregelung - kindererziehende Versicherte - Höhe der Einnahmengrenze <hier: 1997> - keine verfassungswidrige Benachteiligung - Ermittlung - Einnahmen einer Familie zum Lebensunterhalt - Nichtberücksichtigung von Kindergeldleistungen - Umstellung in Fortsetzungsfeststellungsklage
Leitsätze
1. Kindererziehende Versicherte werden durch die Höhe der Einnahmengrenze (hier: des Jahres 1997) für die Befreiung von krankenversicherungsrechtlichen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen nicht verfassungswidrig benachteiligt.
2. Bei der Ermittlung der Einnahmen einer Familie zum Lebensunterhalt im Rahmen des § 61 Abs 2 Nr 1, Abs 3 S 1 SGB 5 bleiben Kindergeldleistungen unberücksichtigt.
Was besseres habe ich auf die "Schnelle" nicht gefunden, ich denke aber, das passt schon, der § 61 und der § 62 SGB V. stehen im Zusammenhang.
Gruss
Czauderna
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Es ist nur so, das auf dem Schreiben zur Befreiung noch nie eine Rechtsfolgebelehrung drauf stand.
Daher dachte ich gegen diese Entscheidung wäre evtl. kein Widerspruch möglich.
Ich werde das Kindergeld angeben und in einen Anschreiben auf das Urteil verweisen, damit kann man denke ich nichts falsch machen, oder?
Daher dachte ich gegen diese Entscheidung wäre evtl. kein Widerspruch möglich.
Ich werde das Kindergeld angeben und in einen Anschreiben auf das Urteil verweisen, damit kann man denke ich nichts falsch machen, oder?
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Kindergeld darf als Einkommen bei der Berechnung für Befreiung/Erstattung nicht angerechnet werden. (siehe Einnahmen zum Lebensunterhalt der GKV- etc. Verbände)
Denkbar scheint mir, wegen der Freibeträge:
Um das Leben von Kindern im gemeinsamen Haushalt zu prüfen, kann der KG Bescheid hilfreich sein. Denn KG "soll" nur an den Elternteil bezahlt werden, bei dem die Kinder auch leben.
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Um das Leben von Kindern im gemeinsamen Haushalt zu prüfen, kann der KG Bescheid hilfreich sein. Denn KG "soll" nur an den Elternteil bezahlt werden, bei dem die Kinder auch leben.