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Zuzahlungsbefreiung

Verfasst: 13.02.2012, 13:56
von 19klar50
2011 wurde ich wegen eines Gebärmutterkarzinoms, festgestellt bei einer Sonographie (Kosten: 40,00 € Privatrezept) operiert und war deshalb im August 2011 10 Tage im Krankenhaus. Anschliessend war ich 3 Wochen zur Anschlussheilbehandlung.

An die Deutsche Rentenversicherung Bund musste ich 14 x 10,00 € für diese AHB entrichten.

Nachdem ich Anfang 2012 die Erstattungsbelege das Jahr 2011 betreffend bei der Krankenkasse eingereicht hatte, habe ich von der Krankenkasse
1. eine Rechnung über 10 x 10,00 € Zuzahlung für den Krankenhausaufenthalt erhalten
2. eine Mitteilung, dass eine Anrechnung der Zuzahlung an die Rentenversicherung Bund (140,00 €) nicht anerkannt werden könne, da es sich nicht um eine Zuzahlung an die Krankenkasse handele
3. eine Anrechnung der Privatrechnung (40,00 €) für die Sonographie (aufgrund deren überhaupt der Karzinom erst festgestellt wurde) nicht möglich sei.

Nun meine Frage: Sind die Ausführungen der Krankenkasse korrekt? In welchem Gesetz kann ich die Begründung finden?

Verfasst: 13.02.2012, 14:17
von Czauderna
Hallo,

gesetzliche Grundlage ist der § 61 SGB V.

hier eine Aufstellung aller nicht anrechnungsfähigen Zuzahlungen :

Nicht berück­sichtigt werden (Mehr-)Kosten, die dadurch entstehen, dass

Arznei- und / oder Verband­mittel abgegeben werden, die höhere als die vom Festbetrag abgedeckten Kosten verur­sachen.

Arznei- und/oder Heilmittel bezogen werden, die von der Verordnung zu Lasten der gesetz­lichen KV ausge­schlossen sind.

Aufwen­dungen für Mittel entstehen, deren Verordnung zu Lasten der Kranken­ver­si­cherung ausge­schlossen ist (z. B. Fahrkosten zur ambulanten Behandlung ohne vorherige Geneh­migung).

Eigen­an­teile erhoben werden für Hilfs­mittel, die auch Gebrauchs­ge­gen­stände des täglichen Lebens sind (z. B. ortho­pä­dische Schuhe).

Leistungen ohne ärztliche Verordnung bezogen wurden.
Abschläge im Rahmen der Kosten­er­stattung etwa für Verwal­tungs­kosten und fehlende Wirtschaft­lich­keits­prü­fungen vorge­nommen werden.

Versi­cherte Zuzah­lungen für im Ausland in Anspruch genommene Sachleis­tungen geleistet haben, die nach auslän­di­schen Rechts­vor­schriften keine Zuzah­lungen sind, z. B. Zuzah­lungen oberhalb von Festbe­trägen oder für Wahlleis­tungen.

Versi­cherte Zuzah­lungen für im Ausland im Rahmen von bilate­ralen Sozial­ver­si­che­rungs­ab­kommen - also außerhalb der Verordnung (EG) 883/04 - in Anspruch genommene Sachleis­tungen geleistet haben; dies gilt auch bei Kosten­er­stat­tungen aufgrund in diesen Staaten selbst beschaffter Sachleis­tungen, die aus Gründen der Verwal­tungs­ver­ein­fa­chung nach deutschen Sätzen unter Abzug von Zuzah­lungen erfolgen.

Versi­cherte Zuzah­lungen für im Ausland im Rahmen der Verordnung (EWG) 1408/71 in Anspruch genommene Sachleis­tungen geleistet haben.
Zuzah­lungen /
Eigen­an­teile zu Leistungen außerhalb des SGB V zu leisten sind (z. B. bei statio­nären Leistungen der medizi­ni­schen Rehabi­li­tation der Renten­ver­si­cherung, bei Hilfs­mitteln aus der Pflege­ver­si­cherung, im Rahmen beihil­fe­recht­licher Regelungen).

Ebenfalls nicht zu berück­sich­tigen sind:

Eigen­an­teile bei Zahnersatz und kiefer­or­tho­pä­di­scher Behandlung

Eigen­an­teile bei Maßnahmen zur künst­lichen Befruchtung

Fahrkosten zur ambulanten Behandlung über den gesetzlich vorge­se­henen Zuzah­lungs­betrag hinaus.

Zuzah­lungen berück­sich­ti­gungs­fä­higer Angehö­riger, die nicht in der GKV versi­chert sind

Beim Selbst­behalt privat Versi­cherter Personen handelt es sich nicht um gesetz­liche Zuzah­lungen, sondern um Abset­zungen vom Anspruch auf Erstattung von Krank­heits­kosten.

Gruß
Czauderna

Verfasst: 14.02.2012, 21:51
von Fusionierter
@Czauderna:
das hätte man auch kürzer und vor allem für Otto Normalverbraucher verständlicher beantworten können:

ja, die Antwort der KK ist korrekt!

Wenn Dich jemand fragt, wie z. B. ein Fussballspiel ausgegangen ist, dann erwartet der nicht zwangsweise einen ausführlichen Spielbericht (den kann man ja auf Nachfrage noch geben).

Ist nicht böse gemeint, die gute Absicht ist erkennbar und zählt natürlich auch.

Verfasst: 14.02.2012, 22:34
von Czauderna
Fusionierter hat geschrieben:@Czauderna:
das hätte man auch kürzer und vor allem für Otto Normalverbraucher verständlicher beantworten können:

ja, die Antwort der KK ist korrekt!

Wenn Dich jemand fragt, wie z. B. ein Fussballspiel ausgegangen ist, dann erwartet der nicht zwangsweise einen ausführlichen Spielbericht (den kann man ja auf Nachfrage noch geben).

Ist nicht böse gemeint, die gute Absicht ist erkennbar und zählt natürlich auch.
Hallo,
da fällt mir aber ein Stein vom Herzen - im allgemeinen bin ich nicht so ausführlich, aber ich hatte den Text noch bei mir abgespeichert und habe ihn einfach kopiert und eingestellt - war also keine Arbeit, jedenfalls für mich - für den Leser schon, aber dafür war es kostenlos, ob es umsonst war, das weiß ich nicht.
Gruss
Czauderna