2011 wurde ich wegen eines Gebärmutterkarzinoms, festgestellt bei einer Sonographie (Kosten: 40,00 € Privatrezept) operiert und war deshalb im August 2011 10 Tage im Krankenhaus. Anschliessend war ich 3 Wochen zur Anschlussheilbehandlung.
An die Deutsche Rentenversicherung Bund musste ich 14 x 10,00 € für diese AHB entrichten.
Nachdem ich Anfang 2012 die Erstattungsbelege das Jahr 2011 betreffend bei der Krankenkasse eingereicht hatte, habe ich von der Krankenkasse
1. eine Rechnung über 10 x 10,00 € Zuzahlung für den Krankenhausaufenthalt erhalten
2. eine Mitteilung, dass eine Anrechnung der Zuzahlung an die Rentenversicherung Bund (140,00 €) nicht anerkannt werden könne, da es sich nicht um eine Zuzahlung an die Krankenkasse handele
3. eine Anrechnung der Privatrechnung (40,00 €) für die Sonographie (aufgrund deren überhaupt der Karzinom erst festgestellt wurde) nicht möglich sei.
Nun meine Frage: Sind die Ausführungen der Krankenkasse korrekt? In welchem Gesetz kann ich die Begründung finden?
Zuzahlungsbefreiung
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Hallo,
gesetzliche Grundlage ist der § 61 SGB V.
hier eine Aufstellung aller nicht anrechnungsfähigen Zuzahlungen :
Nicht berücksichtigt werden (Mehr-)Kosten, die dadurch entstehen, dass
Arznei- und / oder Verbandmittel abgegeben werden, die höhere als die vom Festbetrag abgedeckten Kosten verursachen.
Arznei- und/oder Heilmittel bezogen werden, die von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen KV ausgeschlossen sind.
Aufwendungen für Mittel entstehen, deren Verordnung zu Lasten der Krankenversicherung ausgeschlossen ist (z. B. Fahrkosten zur ambulanten Behandlung ohne vorherige Genehmigung).
Eigenanteile erhoben werden für Hilfsmittel, die auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind (z. B. orthopädische Schuhe).
Leistungen ohne ärztliche Verordnung bezogen wurden.
Abschläge im Rahmen der Kostenerstattung etwa für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorgenommen werden.
Versicherte Zuzahlungen für im Ausland in Anspruch genommene Sachleistungen geleistet haben, die nach ausländischen Rechtsvorschriften keine Zuzahlungen sind, z. B. Zuzahlungen oberhalb von Festbeträgen oder für Wahlleistungen.
Versicherte Zuzahlungen für im Ausland im Rahmen von bilateralen Sozialversicherungsabkommen - also außerhalb der Verordnung (EG) 883/04 - in Anspruch genommene Sachleistungen geleistet haben; dies gilt auch bei Kostenerstattungen aufgrund in diesen Staaten selbst beschaffter Sachleistungen, die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nach deutschen Sätzen unter Abzug von Zuzahlungen erfolgen.
Versicherte Zuzahlungen für im Ausland im Rahmen der Verordnung (EWG) 1408/71 in Anspruch genommene Sachleistungen geleistet haben.
Zuzahlungen /
Eigenanteile zu Leistungen außerhalb des SGB V zu leisten sind (z. B. bei stationären Leistungen der medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung, bei Hilfsmitteln aus der Pflegeversicherung, im Rahmen beihilferechtlicher Regelungen).
Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind:
Eigenanteile bei Zahnersatz und kieferorthopädischer Behandlung
Eigenanteile bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung über den gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungsbetrag hinaus.
Zuzahlungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger, die nicht in der GKV versichert sind
Beim Selbstbehalt privat Versicherter Personen handelt es sich nicht um gesetzliche Zuzahlungen, sondern um Absetzungen vom Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten.
Gruß
Czauderna
gesetzliche Grundlage ist der § 61 SGB V.
hier eine Aufstellung aller nicht anrechnungsfähigen Zuzahlungen :
Nicht berücksichtigt werden (Mehr-)Kosten, die dadurch entstehen, dass
Arznei- und / oder Verbandmittel abgegeben werden, die höhere als die vom Festbetrag abgedeckten Kosten verursachen.
Arznei- und/oder Heilmittel bezogen werden, die von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen KV ausgeschlossen sind.
Aufwendungen für Mittel entstehen, deren Verordnung zu Lasten der Krankenversicherung ausgeschlossen ist (z. B. Fahrkosten zur ambulanten Behandlung ohne vorherige Genehmigung).
Eigenanteile erhoben werden für Hilfsmittel, die auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind (z. B. orthopädische Schuhe).
Leistungen ohne ärztliche Verordnung bezogen wurden.
Abschläge im Rahmen der Kostenerstattung etwa für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorgenommen werden.
Versicherte Zuzahlungen für im Ausland in Anspruch genommene Sachleistungen geleistet haben, die nach ausländischen Rechtsvorschriften keine Zuzahlungen sind, z. B. Zuzahlungen oberhalb von Festbeträgen oder für Wahlleistungen.
Versicherte Zuzahlungen für im Ausland im Rahmen von bilateralen Sozialversicherungsabkommen - also außerhalb der Verordnung (EG) 883/04 - in Anspruch genommene Sachleistungen geleistet haben; dies gilt auch bei Kostenerstattungen aufgrund in diesen Staaten selbst beschaffter Sachleistungen, die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nach deutschen Sätzen unter Abzug von Zuzahlungen erfolgen.
Versicherte Zuzahlungen für im Ausland im Rahmen der Verordnung (EWG) 1408/71 in Anspruch genommene Sachleistungen geleistet haben.
Zuzahlungen /
Eigenanteile zu Leistungen außerhalb des SGB V zu leisten sind (z. B. bei stationären Leistungen der medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung, bei Hilfsmitteln aus der Pflegeversicherung, im Rahmen beihilferechtlicher Regelungen).
Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind:
Eigenanteile bei Zahnersatz und kieferorthopädischer Behandlung
Eigenanteile bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung über den gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungsbetrag hinaus.
Zuzahlungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger, die nicht in der GKV versichert sind
Beim Selbstbehalt privat Versicherter Personen handelt es sich nicht um gesetzliche Zuzahlungen, sondern um Absetzungen vom Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten.
Gruß
Czauderna
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- Beiträge: 22
- Registriert: 28.03.2011, 12:52
@Czauderna:
das hätte man auch kürzer und vor allem für Otto Normalverbraucher verständlicher beantworten können:
ja, die Antwort der KK ist korrekt!
Wenn Dich jemand fragt, wie z. B. ein Fussballspiel ausgegangen ist, dann erwartet der nicht zwangsweise einen ausführlichen Spielbericht (den kann man ja auf Nachfrage noch geben).
Ist nicht böse gemeint, die gute Absicht ist erkennbar und zählt natürlich auch.
das hätte man auch kürzer und vor allem für Otto Normalverbraucher verständlicher beantworten können:
ja, die Antwort der KK ist korrekt!
Wenn Dich jemand fragt, wie z. B. ein Fussballspiel ausgegangen ist, dann erwartet der nicht zwangsweise einen ausführlichen Spielbericht (den kann man ja auf Nachfrage noch geben).
Ist nicht böse gemeint, die gute Absicht ist erkennbar und zählt natürlich auch.
Hallo,Fusionierter hat geschrieben:@Czauderna:
das hätte man auch kürzer und vor allem für Otto Normalverbraucher verständlicher beantworten können:
ja, die Antwort der KK ist korrekt!
Wenn Dich jemand fragt, wie z. B. ein Fussballspiel ausgegangen ist, dann erwartet der nicht zwangsweise einen ausführlichen Spielbericht (den kann man ja auf Nachfrage noch geben).
Ist nicht böse gemeint, die gute Absicht ist erkennbar und zählt natürlich auch.
da fällt mir aber ein Stein vom Herzen - im allgemeinen bin ich nicht so ausführlich, aber ich hatte den Text noch bei mir abgespeichert und habe ihn einfach kopiert und eingestellt - war also keine Arbeit, jedenfalls für mich - für den Leser schon, aber dafür war es kostenlos, ob es umsonst war, das weiß ich nicht.
Gruss
Czauderna