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Freiwillige Versicherung beenden bei Beginn einer Haftstrafe
Verfasst: 25.08.2011, 16:09
von nabo1979
So jetzt habe ich selbst mal eine Frage an meine Kollegen hier im Forum.
Da ich diese als Sachbearbeiterin und selbst meine Kollegen im Fachbereich
nicht beantworten kann.
Da es hier aber ein paar Spezialisten, was frw. Versicherung betrifft gibt (wie ihr wißt bin ich es nicht), also folgender Fall:
Ein bisher frw. Versicherter (32 Jahre, ledig, kein Einkommen), ist am 27.07.11 inhaftiert worden.
Die Lebensgefährtin teilte mir dies am 01.08.11 mit und brachte mir am 23.08.11 die Haftbescheinigung.
Darauf hat er nun von uns ein Schreiben bekommen, dass wir den August als Kündigungsmonat anerkennen und die frw. Versicherung somit zum 31.10.11 anerkennen.
Meine Frage:
Gibt es keine Rechtsgrundlage, dass die frw. Versicherung in dem Fall sofort mit Beginn der Inhaftierung endet? Kraft Gesetzes sozusagen... schließlich hat er ja keine Wahl - er ist ja über die JVA versichert und somit bestünde ja eine Doppelversicherung.
Hätte er ein Arbeitsverhältnis, würde er ja auch sofort pflichtig und die frw. endet automatisch.
Ich finde leider keinen Gesetzestext oder Grundlage für einen solchen Fall.
Hatte jemand vielleicht schon mal so etwas in der Praxis?
Verfasst: 25.08.2011, 19:00
von heinrich
Hallo nabo,
ich hatte denn Fall vor einem Monat.
Die freiw. Mitgliedschaft endet NICHT automatisch.
Für eine Kündigung muss ein anderweitger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall vorliegen.
Durch die Gesundheitfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz ist ein solcher Anspruch gegeben. Sonst könntest Du ihn noch nicht mal aus der freiwillgen Versicherung rauslassen.
Im Rahmen des § 240 Abs. 4a SGB V kann sogar der Beitrag auf den Anwartschaftsbeitrag umgestellt werden.
Dies war die Antwort zu der FREIWILLIGEN Versicherung.
nur mal so zum Spaß
-Rentenantragstellermitgliedschaft würde überhaupt nicht kündbar sein
- 5,1,13er Mitgliedschaft würde automatisch endet.
Damit gäbe es für 3 ähnliche Versicherungsverhältnisse 3 Lösungen.
Ist schon irre, welche gesetzlichen Kapriolen wir alles wissen müssen
und wie man so etwas Kunden erklären soll.
Verfasst: 25.08.2011, 21:39
von zost
is ja´n ding. ich würde die frw. vers. zum haftbeginn schließen. es besteht ja anspruch auf heilfürsorge.
und btw: wer sollte denn die beiträge zahlen?
Verfasst: 26.08.2011, 01:11
von Rossi
Aha
is ja´n ding. ich würde die frw. vers. zum haftbeginn schließen. es besteht ja anspruch auf heilfürsorge.
Und woher nimmst Du die Rechtsgrundlage dafür?
Das Ende einer freiw. Kv. ist klipp und klar in § 190 SGB V geregelt. Und genau dort steht nix drinne davon, dass die freiw. Kv. endet, wenn jemand inhaftiert wird.
und btw: wer sollte denn die beiträge zahlen?
Keiner; seit dem 01.04.2007 ist es völlig egal ob Beiträge gezahlt oder nicht gezahlt werden.
Die innovativen und creativen Kassen gehen in diesen Fällen hin und übersenden den inhaftierten Kunden eine vorgefertigte Kündigung der freiw. Kv.! Der Kunde muss nur noch unterschreiben und alles ist in Butter. Denn dies ist nach § 190 SGB V möglich, da die Kündigung
(einseitig nur durch den Kunden) aufgrund der Gesundheitsfürsoge nach dem Strafvollzugsgesetz wirksam möglich ist. So ist die Kasse auf der sicheren Seite. Die Einreichung einer Haftbescheinigung als Kündigung zu werten ist ziemlich gefährlich - zumindest nach meiner bescheidenen Auffassung!
Alles andere könnte später nur Theater auslösen. Solche Fälle habe ich immer wieder hochgeholt und die Kasse hat klein beigegeben!
Den SGB XII-Trägern empfehle ich sogar während der Inhaftierung den Anwartschaftsbeitrag zu übernehmen. Allerdings nur für die alten und kranken Personen.
Verfasst: 26.08.2011, 08:30
von Swantje B.
heinrich hat geschrieben:
Im Rahmen des § 240 Abs. 4a SGB V kann sogar der Beitrag auf den Anwartschaftsbeitrag umgestellt werden.
Aber nur, wenn die Haft (ggf. einschließlich Untersuchungshaft) mindestens 3 Kalendermonate umfasst. Bei Inhaftierung am 27.07. muss die Haft also mindestens bis 31.10. dauern, um den Beitrag auf Anwartschaft umstellen zu können.
(4a) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht (...).
Haft ist § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V
Gruß, Swantje
Verfasst: 26.08.2011, 12:17
von Rossi
Okay, die 3 Monate müssen natürlich vorliegen. Dann aber ist die freiw. Kv. in die sog. Anwartschaft umzuwandeln. Es handelt sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Ein Antrag muss hierfür - meines Erachtens - nicht gestellt werden, es dürfte einzig und allein die Haftbescheinigung ausreichen. Wenn natürlich Familienangehörige noch eingetragen sind, dann geht es nicht.
Verfasst: 26.08.2011, 14:54
von Swantje B.
@ Rossi: stimmt.
Verfasst: 26.08.2011, 15:04
von Rossi
Und wie sieht es aus, stellst Du erst ab dem 3. Monat um, oder dann rückwirkend (nach Ablauf der 3 Monate) ab Beginn der Inhaftierung?
Verfasst: 26.08.2011, 16:45
von Swantje B.
Wirksam wird die Einstufung ggf. rückwirkend zum Zeitpunkt der Inhaftierung. Allerdings warte ich mit der Einstufung nicht, bis die 3 Monate tatsächlich abgelaufen sind. Bei Freiheitsstrafe kann man ja beim Haftantritt schon ziemlich sicher sagen, ob die 3 Monate erreicht werden. Da erfolgt die Einstufung (unter Vorbehalt) sobald wir Angaben über die voraussichtliche Haftdauer haben. Bei Untersuchungshaft ist das ein bißchen anders, Einstufung hier (rückwirkend) wenn die drei Monate um sind.
Gruß, Swantje
Verfasst: 26.08.2011, 17:19
von Rossi
Okay, jenes hört sich sehr gut an.
Allerdings habe ich dort in der Praxis schon ganz andere Dinger erlebt!
Verfasst: 26.08.2011, 19:26
von heinrich
Swantje.
Volle Zustimmung. mache ich auch so.
gruß
heinrich
Verfasst: 26.08.2011, 21:05
von zost
und wozu soll die antwartschaftsversicherung gut sein? wenn die haft beendet ist, kann er sowieso wieder bei der letzten kasse vers. sein, oder nicht?
Verfasst: 26.08.2011, 21:38
von Rossi
Na ja,
und wozu soll die antwartschaftsversicherung gut sein? wenn die haft beendet ist, kann er sowieso wieder bei der letzten kasse vers. sein, oder nicht?
nicht immer.
Wenn er dem Personenkreis der SGB XII-Empfänger zuzuordnen ist und bereits aus der Haft den SGB XII-Antrag stellt, dann greift die Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nicht (vgl. § 5 Abs. 8a SGB V) und der Sozilahilfeträger hat ggf. einen Betreuungsfall nach § 264 SGB V mehr.
Ferner dürfte die Anwartschaft ggf. auch für die spätere KVdR durchaus interessant sein. Bei einem Haftaufenthalt in der 2. Hälfte des Erwerbslebens von gut 2 Jahren wird man ohne Anwartschaft aus der KVdR gekickt.
Jenes läuft unter dem Motto, wer rechnen kann, ist immer klar im Vorteil!
Verfasst: 26.08.2011, 21:40
von Rossi
Nun denn Heinrich
Volle Zustimmung. mache ich auch so.
Bei den Kassen mit dem A davor und dem schönen grünen Logo läuft es in der Regel auch ohne große Probleme. Ist zumindest meine Erfahrung in der Praxis!
Verfasst: 27.08.2011, 14:06
von Czauderna
Hallo, bei mir ist so ein Fall schon etliche Jahre her, aber ich kann mich erinnern, dass wir damals auch dem Versicherten angeboten haben die freiwillige Mitgliedschaft mit Haftantritt zu beenden oder in eine Anwartschaftsversicherung
umzustellen - ich meine, er wollte damals raus .
Gruss
Czauderna