Freiwillige Versicherung beenden bei Beginn einer Haftstrafe
Moderator: Czauderna
Freiwillige Versicherung beenden bei Beginn einer Haftstrafe
So jetzt habe ich selbst mal eine Frage an meine Kollegen hier im Forum.
Da ich diese als Sachbearbeiterin und selbst meine Kollegen im Fachbereich nicht beantworten kann.
Da es hier aber ein paar Spezialisten, was frw. Versicherung betrifft gibt (wie ihr wißt bin ich es nicht), also folgender Fall:
Ein bisher frw. Versicherter (32 Jahre, ledig, kein Einkommen), ist am 27.07.11 inhaftiert worden.
Die Lebensgefährtin teilte mir dies am 01.08.11 mit und brachte mir am 23.08.11 die Haftbescheinigung.
Darauf hat er nun von uns ein Schreiben bekommen, dass wir den August als Kündigungsmonat anerkennen und die frw. Versicherung somit zum 31.10.11 anerkennen.
Meine Frage:
Gibt es keine Rechtsgrundlage, dass die frw. Versicherung in dem Fall sofort mit Beginn der Inhaftierung endet? Kraft Gesetzes sozusagen... schließlich hat er ja keine Wahl - er ist ja über die JVA versichert und somit bestünde ja eine Doppelversicherung.
Hätte er ein Arbeitsverhältnis, würde er ja auch sofort pflichtig und die frw. endet automatisch.
Ich finde leider keinen Gesetzestext oder Grundlage für einen solchen Fall.
Hatte jemand vielleicht schon mal so etwas in der Praxis?
Da ich diese als Sachbearbeiterin und selbst meine Kollegen im Fachbereich nicht beantworten kann.
Da es hier aber ein paar Spezialisten, was frw. Versicherung betrifft gibt (wie ihr wißt bin ich es nicht), also folgender Fall:
Ein bisher frw. Versicherter (32 Jahre, ledig, kein Einkommen), ist am 27.07.11 inhaftiert worden.
Die Lebensgefährtin teilte mir dies am 01.08.11 mit und brachte mir am 23.08.11 die Haftbescheinigung.
Darauf hat er nun von uns ein Schreiben bekommen, dass wir den August als Kündigungsmonat anerkennen und die frw. Versicherung somit zum 31.10.11 anerkennen.
Meine Frage:
Gibt es keine Rechtsgrundlage, dass die frw. Versicherung in dem Fall sofort mit Beginn der Inhaftierung endet? Kraft Gesetzes sozusagen... schließlich hat er ja keine Wahl - er ist ja über die JVA versichert und somit bestünde ja eine Doppelversicherung.
Hätte er ein Arbeitsverhältnis, würde er ja auch sofort pflichtig und die frw. endet automatisch.
Ich finde leider keinen Gesetzestext oder Grundlage für einen solchen Fall.
Hatte jemand vielleicht schon mal so etwas in der Praxis?
Hallo nabo,
ich hatte denn Fall vor einem Monat.
Die freiw. Mitgliedschaft endet NICHT automatisch.
Für eine Kündigung muss ein anderweitger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall vorliegen.
Durch die Gesundheitfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz ist ein solcher Anspruch gegeben. Sonst könntest Du ihn noch nicht mal aus der freiwillgen Versicherung rauslassen.
Im Rahmen des § 240 Abs. 4a SGB V kann sogar der Beitrag auf den Anwartschaftsbeitrag umgestellt werden.
Dies war die Antwort zu der FREIWILLIGEN Versicherung.
nur mal so zum Spaß
-Rentenantragstellermitgliedschaft würde überhaupt nicht kündbar sein
- 5,1,13er Mitgliedschaft würde automatisch endet.
Damit gäbe es für 3 ähnliche Versicherungsverhältnisse 3 Lösungen.
Ist schon irre, welche gesetzlichen Kapriolen wir alles wissen müssen
und wie man so etwas Kunden erklären soll.
ich hatte denn Fall vor einem Monat.
Die freiw. Mitgliedschaft endet NICHT automatisch.
Für eine Kündigung muss ein anderweitger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall vorliegen.
Durch die Gesundheitfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz ist ein solcher Anspruch gegeben. Sonst könntest Du ihn noch nicht mal aus der freiwillgen Versicherung rauslassen.
Im Rahmen des § 240 Abs. 4a SGB V kann sogar der Beitrag auf den Anwartschaftsbeitrag umgestellt werden.
Dies war die Antwort zu der FREIWILLIGEN Versicherung.
nur mal so zum Spaß
-Rentenantragstellermitgliedschaft würde überhaupt nicht kündbar sein
- 5,1,13er Mitgliedschaft würde automatisch endet.
Damit gäbe es für 3 ähnliche Versicherungsverhältnisse 3 Lösungen.
Ist schon irre, welche gesetzlichen Kapriolen wir alles wissen müssen
und wie man so etwas Kunden erklären soll.
Aha
Das Ende einer freiw. Kv. ist klipp und klar in § 190 SGB V geregelt. Und genau dort steht nix drinne davon, dass die freiw. Kv. endet, wenn jemand inhaftiert wird.
Die innovativen und creativen Kassen gehen in diesen Fällen hin und übersenden den inhaftierten Kunden eine vorgefertigte Kündigung der freiw. Kv.! Der Kunde muss nur noch unterschreiben und alles ist in Butter. Denn dies ist nach § 190 SGB V möglich, da die Kündigung (einseitig nur durch den Kunden) aufgrund der Gesundheitsfürsoge nach dem Strafvollzugsgesetz wirksam möglich ist. So ist die Kasse auf der sicheren Seite. Die Einreichung einer Haftbescheinigung als Kündigung zu werten ist ziemlich gefährlich - zumindest nach meiner bescheidenen Auffassung!
Alles andere könnte später nur Theater auslösen. Solche Fälle habe ich immer wieder hochgeholt und die Kasse hat klein beigegeben!
Den SGB XII-Trägern empfehle ich sogar während der Inhaftierung den Anwartschaftsbeitrag zu übernehmen. Allerdings nur für die alten und kranken Personen.
Und woher nimmst Du die Rechtsgrundlage dafür?is ja´n ding. ich würde die frw. vers. zum haftbeginn schließen. es besteht ja anspruch auf heilfürsorge.
Das Ende einer freiw. Kv. ist klipp und klar in § 190 SGB V geregelt. Und genau dort steht nix drinne davon, dass die freiw. Kv. endet, wenn jemand inhaftiert wird.
Keiner; seit dem 01.04.2007 ist es völlig egal ob Beiträge gezahlt oder nicht gezahlt werden.und btw: wer sollte denn die beiträge zahlen?
Die innovativen und creativen Kassen gehen in diesen Fällen hin und übersenden den inhaftierten Kunden eine vorgefertigte Kündigung der freiw. Kv.! Der Kunde muss nur noch unterschreiben und alles ist in Butter. Denn dies ist nach § 190 SGB V möglich, da die Kündigung (einseitig nur durch den Kunden) aufgrund der Gesundheitsfürsoge nach dem Strafvollzugsgesetz wirksam möglich ist. So ist die Kasse auf der sicheren Seite. Die Einreichung einer Haftbescheinigung als Kündigung zu werten ist ziemlich gefährlich - zumindest nach meiner bescheidenen Auffassung!
Alles andere könnte später nur Theater auslösen. Solche Fälle habe ich immer wieder hochgeholt und die Kasse hat klein beigegeben!
Den SGB XII-Trägern empfehle ich sogar während der Inhaftierung den Anwartschaftsbeitrag zu übernehmen. Allerdings nur für die alten und kranken Personen.
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- Registriert: 14.02.2011, 20:27
Aber nur, wenn die Haft (ggf. einschließlich Untersuchungshaft) mindestens 3 Kalendermonate umfasst. Bei Inhaftierung am 27.07. muss die Haft also mindestens bis 31.10. dauern, um den Beitrag auf Anwartschaft umstellen zu können.heinrich hat geschrieben: Im Rahmen des § 240 Abs. 4a SGB V kann sogar der Beitrag auf den Anwartschaftsbeitrag umgestellt werden.
Haft ist § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V(4a) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht (...).
Gruß, Swantje
Okay, die 3 Monate müssen natürlich vorliegen. Dann aber ist die freiw. Kv. in die sog. Anwartschaft umzuwandeln. Es handelt sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Ein Antrag muss hierfür - meines Erachtens - nicht gestellt werden, es dürfte einzig und allein die Haftbescheinigung ausreichen. Wenn natürlich Familienangehörige noch eingetragen sind, dann geht es nicht.
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- Registriert: 14.02.2011, 20:27
Wirksam wird die Einstufung ggf. rückwirkend zum Zeitpunkt der Inhaftierung. Allerdings warte ich mit der Einstufung nicht, bis die 3 Monate tatsächlich abgelaufen sind. Bei Freiheitsstrafe kann man ja beim Haftantritt schon ziemlich sicher sagen, ob die 3 Monate erreicht werden. Da erfolgt die Einstufung (unter Vorbehalt) sobald wir Angaben über die voraussichtliche Haftdauer haben. Bei Untersuchungshaft ist das ein bißchen anders, Einstufung hier (rückwirkend) wenn die drei Monate um sind.
Gruß, Swantje
Gruß, Swantje
Na ja,
Wenn er dem Personenkreis der SGB XII-Empfänger zuzuordnen ist und bereits aus der Haft den SGB XII-Antrag stellt, dann greift die Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nicht (vgl. § 5 Abs. 8a SGB V) und der Sozilahilfeträger hat ggf. einen Betreuungsfall nach § 264 SGB V mehr.
Ferner dürfte die Anwartschaft ggf. auch für die spätere KVdR durchaus interessant sein. Bei einem Haftaufenthalt in der 2. Hälfte des Erwerbslebens von gut 2 Jahren wird man ohne Anwartschaft aus der KVdR gekickt.
Jenes läuft unter dem Motto, wer rechnen kann, ist immer klar im Vorteil!
nicht immer.und wozu soll die antwartschaftsversicherung gut sein? wenn die haft beendet ist, kann er sowieso wieder bei der letzten kasse vers. sein, oder nicht?
Wenn er dem Personenkreis der SGB XII-Empfänger zuzuordnen ist und bereits aus der Haft den SGB XII-Antrag stellt, dann greift die Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nicht (vgl. § 5 Abs. 8a SGB V) und der Sozilahilfeträger hat ggf. einen Betreuungsfall nach § 264 SGB V mehr.
Ferner dürfte die Anwartschaft ggf. auch für die spätere KVdR durchaus interessant sein. Bei einem Haftaufenthalt in der 2. Hälfte des Erwerbslebens von gut 2 Jahren wird man ohne Anwartschaft aus der KVdR gekickt.
Jenes läuft unter dem Motto, wer rechnen kann, ist immer klar im Vorteil!
Hallo, bei mir ist so ein Fall schon etliche Jahre her, aber ich kann mich erinnern, dass wir damals auch dem Versicherten angeboten haben die freiwillige Mitgliedschaft mit Haftantritt zu beenden oder in eine Anwartschaftsversicherung
umzustellen - ich meine, er wollte damals raus .
Gruss
Czauderna
umzustellen - ich meine, er wollte damals raus .
Gruss
Czauderna