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Verfasst: 07.06.2011, 10:14
von leonardo
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Verfasst: 10.06.2011, 20:04
von westfale40
In denen Zeiten in denen Du Übergangsgeld bezogen hast, ruhte der Anspruch auf Krankengeld. Diese Ruhenszeiten (u. a. auch die Zeiten der Entgeltfortzahlung) werden bei der Berechnung der Leistungsdauer wie Krankengeld-Bezugszeiten berücksichtigt.

steht so in § 48 Abs. 3 SGB V