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von westfale40 » 10.06.2011, 20:04
In denen Zeiten in denen Du Übergangsgeld bezogen hast, ruhte der Anspruch auf Krankengeld. Diese Ruhenszeiten (u. a. auch die Zeiten der Entgeltfortzahlung) werden bei der Berechnung der Leistungsdauer wie Krankengeld-Bezugszeiten berücksichtigt.
steht so in § 48 Abs. 3 SGB V