Rückwirkende Änderung der Bemessungsgrenze rechtens?
Verfasst: 21.04.2011, 14:17
Hallo,
es gibt Neuigkeiten - gute und schlechte!
Die Vorgeschichte kann man hier nachlesen: http://www.krankenkassenforum.de/hier-k ... html#27579
Ich hatte bei Gericht um Aussetzung der Zwangsvollzugsmaßnahmen und um sofortige Bearbeitung des Widerspruchs gebeten. Nach einer Woche hatte ich bei Gericht angerufen und man sagte mir, das man bei der Kasse eine Stellungnahme angefordert hatte. Ich habe dann bei Gericht eine vollständige Darstellung des ganzen Sachverhalts nachgereicht, wo ich die Forderung Punkt für Punkt auseinandergenommen habe. Das gleiche habe ich dann als Ergänzung zum laufenden Widerspruch an die Kasse geschickt. Einen Gerichtsentscheid habe ich noch nicht erhalten, aber die Zwangsvollziehung ist seitens der Kasse wohl ausgesetzt worden bzw. ist erst gar nicht veranlasst worden - oh Wunder man hat sich dazu entschieden den Widerspruch zu bearbeiten:
Jetzt habe ich ein neues Schreiben erhalten, zusammengefasst steht da:
Zusammengefasst:
Die Kasse hat Ihre Forderung reduziert,
akzeptiert die ursprünglich falsche Einstufung als "nebenberuflich Selbständiger",
nimmt aber eine rückwirkende Änderung (Erhöhung) der Bemessungsgrenzen von ursprünglich 840 Euro auf 1400/1750 Euro vor.
Mit Ausnahme des Hinweises auf die Einkommensteuerbescheide gibt es keine weiteren Begründungen oder Bezug auf irgendwelche Pragraphen.
Hier noch mal kurz die Zahlen:
- 1-Mann Selbstandig seit 2004, keine Angestellten, freiwillig versichert
- 2007 + 2008 normale, gute Umsätze, zBeitagssatz ~320 Euro
- 2009 Umsatzeinbruch, Vorschlag seitens KK Einstufung als "nebenberuflich Selbständiger"
- Antrag auf "nebenberufliche" Einstufung wird von mir eingereicht und von der KK geprüft und bewilligt
- ab mitte 2009 neue Beitragseinstufung "nebenberufliche selbständigkeit"
zu ~140 Euro Beitrag bei einer Bemessungsgrenze von 840 Euro
- 2009/2010 keine nennenswerten Umsätze ( unter 200 Euro / Monat)
Meine persönliche Einschätzung:
Die Kasse hat eingesehen, das die ursprüngliche Forderung nicht haltbar ist. Also reduziert man die Forderung und denkt sich eine harmlose (wenn auch an den Haaren herbeigezogene) Begründung für eine immer noch erhebliche Nachforderung aus, in der Hoffnung das Beitragszahler glücklich über die Reduzierung ist und die Forderung "schluckt". In meinen Augen ist die neue reduzierte Forderung genau so falsch wie die erste, trotzdem ergeben sich neue Fragen:
#1
Wenn meinem Widerspruch stattgegeben wurde, ist der "Korrekturbescheid" ein neuer separater Vorgang?
Muss ich dagegen erneut Widerspruch einlegen oder müsste ich Klage bei Gericht einreichen?
#2
Die erste Forderung aus 1/2011 ist aus guten Gründen nicht beglichen worden, die Kasse hatte in der Zwischenzeit saftige Sämniszuschläge berechnet. Wenn dem Widerspruch der ersten Forderung stattgegeben wurde, dürfen die Säumniszuschläge ab der ersten Forderung berechnet werden oder erst wenn die neue überarbeitete Forderung in Verzug gerät?
#3
Der Kasse liegt mein Einkommensteuerbescheid von 2009 (mit unter 1000 Euro Jahreseinkommen)
seit 5 Wochen vor, im Korrekturbscheid wird die Neuberechnung mit Hinweis auf die
Einkommensteuerbescheide 2007 + 2008 (wo das Einkommen noch normnal war) vorgenommen.
Ist die nachträgliche Änderung der Bemessungsgrenze zulässig?
#4
Das leidige Thema "Aussetzung der Vollziehung der Forderung" bzw. Ratenzahlung geht in die nächste Runde. Wie ist hier zu verfahren, wie gehabt bei der Kasse Widerspruch einreichen + Aussetzung der Vollziehung beantragen -> bei Ablehnung gleich zum Gericht?
Jetzt ist das schon wieder so ein langer Post geworden... ich danke fürs Lesen und bitte um Eure Einschätzung bzw. Tips zur weiteren vorgehensweise.
Viele Grüße,
Haplox
es gibt Neuigkeiten - gute und schlechte!
Die Vorgeschichte kann man hier nachlesen: http://www.krankenkassenforum.de/hier-k ... html#27579
Ich hatte bei Gericht um Aussetzung der Zwangsvollzugsmaßnahmen und um sofortige Bearbeitung des Widerspruchs gebeten. Nach einer Woche hatte ich bei Gericht angerufen und man sagte mir, das man bei der Kasse eine Stellungnahme angefordert hatte. Ich habe dann bei Gericht eine vollständige Darstellung des ganzen Sachverhalts nachgereicht, wo ich die Forderung Punkt für Punkt auseinandergenommen habe. Das gleiche habe ich dann als Ergänzung zum laufenden Widerspruch an die Kasse geschickt. Einen Gerichtsentscheid habe ich noch nicht erhalten, aber die Zwangsvollziehung ist seitens der Kasse wohl ausgesetzt worden bzw. ist erst gar nicht veranlasst worden - oh Wunder man hat sich dazu entschieden den Widerspruch zu bearbeiten:
Jetzt habe ich ein neues Schreiben erhalten, zusammengefasst steht da:
"Korrekturbescheid / Abhilfe Ihres Wiederspruchs"
".. unseren Beitragsbescheid vom xx.1.2011" heben wir auf.."
".. Ihrem Widerspruch mit Schreiben vom xx.2.2011 helfen wir mit diesem Bescheid ab"
- Die Grundlage für die Berechnung der Beträge hat sich geändert
- Die Änderungen erfolgen auf Grundlage der Einkommensteuerbescheide 2007 + 2008
#1 01.6.2009 - 31.05.2010 Bemessungsgrenze = ~1400
#2 01.6.2010 - 31.12.2010 Bemessungsgrenze = ~1750
-> neue Forderung beträgt statt ursprünglich 3300 Euro "nur noch" ~2000 Euro + 300 Euro Säumniszuschläge
Begründung der Kasse:
"Die Änderungen erfolgen auf Grundlage der Einkommensteuerbescheide 2007 + 2008"
(obwohl der Einkommensteuerbescheid von 2009 seit dem 10.3.2011 vorliegt)
Dazu die obligatorische Rechtsbehelfsbelehrung am Ende.
Zusammengefasst:
Die Kasse hat Ihre Forderung reduziert,
akzeptiert die ursprünglich falsche Einstufung als "nebenberuflich Selbständiger",
nimmt aber eine rückwirkende Änderung (Erhöhung) der Bemessungsgrenzen von ursprünglich 840 Euro auf 1400/1750 Euro vor.
Mit Ausnahme des Hinweises auf die Einkommensteuerbescheide gibt es keine weiteren Begründungen oder Bezug auf irgendwelche Pragraphen.
Hier noch mal kurz die Zahlen:
- 1-Mann Selbstandig seit 2004, keine Angestellten, freiwillig versichert
- 2007 + 2008 normale, gute Umsätze, zBeitagssatz ~320 Euro
- 2009 Umsatzeinbruch, Vorschlag seitens KK Einstufung als "nebenberuflich Selbständiger"
- Antrag auf "nebenberufliche" Einstufung wird von mir eingereicht und von der KK geprüft und bewilligt
- ab mitte 2009 neue Beitragseinstufung "nebenberufliche selbständigkeit"
zu ~140 Euro Beitrag bei einer Bemessungsgrenze von 840 Euro
- 2009/2010 keine nennenswerten Umsätze ( unter 200 Euro / Monat)
Meine persönliche Einschätzung:
Die Kasse hat eingesehen, das die ursprüngliche Forderung nicht haltbar ist. Also reduziert man die Forderung und denkt sich eine harmlose (wenn auch an den Haaren herbeigezogene) Begründung für eine immer noch erhebliche Nachforderung aus, in der Hoffnung das Beitragszahler glücklich über die Reduzierung ist und die Forderung "schluckt". In meinen Augen ist die neue reduzierte Forderung genau so falsch wie die erste, trotzdem ergeben sich neue Fragen:
#1
Wenn meinem Widerspruch stattgegeben wurde, ist der "Korrekturbescheid" ein neuer separater Vorgang?
Muss ich dagegen erneut Widerspruch einlegen oder müsste ich Klage bei Gericht einreichen?
#2
Die erste Forderung aus 1/2011 ist aus guten Gründen nicht beglichen worden, die Kasse hatte in der Zwischenzeit saftige Sämniszuschläge berechnet. Wenn dem Widerspruch der ersten Forderung stattgegeben wurde, dürfen die Säumniszuschläge ab der ersten Forderung berechnet werden oder erst wenn die neue überarbeitete Forderung in Verzug gerät?
#3
Der Kasse liegt mein Einkommensteuerbescheid von 2009 (mit unter 1000 Euro Jahreseinkommen)
seit 5 Wochen vor, im Korrekturbscheid wird die Neuberechnung mit Hinweis auf die
Einkommensteuerbescheide 2007 + 2008 (wo das Einkommen noch normnal war) vorgenommen.
Ist die nachträgliche Änderung der Bemessungsgrenze zulässig?
#4
Das leidige Thema "Aussetzung der Vollziehung der Forderung" bzw. Ratenzahlung geht in die nächste Runde. Wie ist hier zu verfahren, wie gehabt bei der Kasse Widerspruch einreichen + Aussetzung der Vollziehung beantragen -> bei Ablehnung gleich zum Gericht?
Jetzt ist das schon wieder so ein langer Post geworden... ich danke fürs Lesen und bitte um Eure Einschätzung bzw. Tips zur weiteren vorgehensweise.
Viele Grüße,
Haplox