Seite 1 von 3

welche Krankenkasse ist zuständig?

Verfasst: 25.02.2011, 11:09
von bibo
welche Krankenkasse ist zuständig wenn zwischen Kündigung und Arbeitslos, Arbeitsunfähigkeit liegt?

Hallo zusammen, ich war ab 12.08.10 beschäftigt und wurde per 01.02.11 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Ab dem 31.01.11 war ich wegen einer fiebrigen Erkältung bis einschl.08.02.11 krank geschrieben. Das für mich zuständige Arbeitsamt traf dann die Aussage, dass ich für diese Zeit bei meiner Krankenkasse Krankengeld beantragen müsse und somit würden auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von der Krankenkasse- während dieser Zeit- weiter bezahlt. Was in meinem Fall sehr wichtig ist, da mir 5 Tage zum Arbeitslosengeld 1 fehlen. Meine Krankenkasse meint allerdings, dass ich ab dem 01.02.- da ich ab diesem Zeitpunkt ja wieder arbeitslos bin (und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe) -die Familienversicherung in Kraft tritt, sprich ich bei der Krankenkasse bei meiner Frau mit versichert bin. Ich habe schon Widerspruch bei der Krankenkasse eingelegt die aber meinten, dass auch dies wohl wieder ein negativer Bescheid werden wird. Kann mir da irgend Jemand weiter helfen bzw. mir sagen wo ich mich hin wenden kann um zu Erfahren wer da jetzt Recht hat? Lieben Dank

Verfasst: 25.02.2011, 11:27
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 25.02.2011, 11:45
von bibo
Hallo Machts Sinn,

die AU wurde am 31.01.11 festgestellt, da vorher WE war.
Ich bin bei der Barmer versichert!

Grüsse
Bibo

Verfasst: 25.02.2011, 12:06
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 25.02.2011, 13:34
von Schmarotzer,der
Machts Sinn hat geschrieben:Hätte er aber den Sonntag genommen wäre alles glasklar, denn dann wäre der Krankengeldanspruch - am Tag danach, dem 31.01.2011 -also noch während des Arbeitsverhältnisses entstanden und nicht erst am 01.02.2011 während der Arbeitslosigkeit.
Wenn die Kündigung zum 31.01.11 war (sprich, ab 01.02.11 nicht mehr beschäftigt) ist das falsch. Der Anspruch auf Krankengeld beginnt einen Tag nach ärztlicher Feststellung - nicht einen Tag nach AU-Beginn.
Quelle: §46 Nr. 2 SGB V

Wenn eine Familienversicherung über die Ehefrau möglich ist, ist diese ab 01.02.11 durchzuführen, da die Familienversicherung in diesem Fall dann vorrangig ist.

Verfasst: 25.02.2011, 14:23
von GerneKrankenVersichert
Schmarotzer,der hat geschrieben:
Machts Sinn hat geschrieben:Hätte er aber den Sonntag genommen wäre alles glasklar, denn dann wäre der Krankengeldanspruch - am Tag danach, dem 31.01.2011 -also noch während des Arbeitsverhältnisses entstanden und nicht erst am 01.02.2011 während der Arbeitslosigkeit.
Wenn die Kündigung zum 31.01.11 war (sprich, ab 01.02.11 nicht mehr beschäftigt) ist das falsch. Der Anspruch auf Krankengeld beginnt einen Tag nach ärztlicher Feststellung - nicht einen Tag nach AU-Beginn.
Quelle: §46 Nr. 2 SGB V

Wenn eine Familienversicherung über die Ehefrau möglich ist, ist diese ab 01.02.11 durchzuführen, da die Familienversicherung in diesem Fall dann vorrangig ist.
So ist es. Ganz davon abgesehen, dass diese Konstellation ein gewisses Geschmäckle hat....

Verfasst: 25.02.2011, 16:44
von bibo
ist das dann so zu verstehen, dass -egal zu welchem Zeitpunkt ich krank geschrieben wurde -ab dem 01.02. sowieso die Familienversicherung greift? Und die Familienversicherung zahlt kein Krankengeld?

Verfasst: 25.02.2011, 16:46
von CiceroOWL
korrekt

Verfasst: 25.02.2011, 16:52
von CiceroOWL
Gegenfrage, was sagt denn das Arbeitsamt, wenn du jetzt eine Antrag auf Leistungen nach § 117 ff. SGB III - ALG I stellen würdes, ist die Zeit von einenm Jahr bzw 4 Jahren rückwirkend erfüllt?

Gruß

Cicero

Verfasst: 25.02.2011, 17:04
von bibo
Wie in meiner Frage bereits erwähnt, hat mich das Arbeitsamt ja erst darauf hin gewiesen, dass meine Krankenkasse bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zahlen müsste und somit auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Diese sagt aber, dass ich ab dem 01.02 (ab dem Tag meiner Arbeitslosigkeit) Familienversichert bin.

Verfasst: 25.02.2011, 17:07
von bibo
oh sorry zu schnell abgeschickt.... :-)
der Anspruch auf ALG I wäre erfüllt mit den fehlenden Beiträgen von der Krankenkasse. d.h. es fehlen ganze 5 Tage, was mir das Arbeitsamt mitteilte.

Verfasst: 25.02.2011, 17:07
von CiceroOWL
Meine Frage wahr, du wirst jetzt gesund, bist gesund und stellst einen Antrag auf ALG, wären die vorrausetzugen denn gegeben das du innerhalb von 4 Jahren Insgesamt ein Jahr Beiträge zur Arbeitsosenversicherung gezahlt hast?

Verfasst: 25.02.2011, 17:15
von bibo
wieso die letzten 4 Jahre? das Arbeitsamt sagte mir die letzten 2 Jahre zählen!?
Und für die letzten 2 Jahre habe ich 355 Tage Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt. Also fehlen ganze 5 Tage.

werden die AU-RL beliebig angewandt oder ignoriert?

Verfasst: 25.02.2011, 18:31
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 25.02.2011, 18:36
von CiceroOWL
Grundsätzlich ja, aber meines Wissens nach kann auch auf 4 Jahre verlägert werden, wenn du dein Optionsrecht wahrgenommen hast.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... =&#hlt_ank.

Das müßte denn geklärt werden, vieleicht nochmal mit der AfA reden.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... 9417&#gld1.