Einmalzahlung der Beiträge bei der 120-iger Regelung?
Verfasst: 24.11.2010, 12:01
Werden Versorgungsbezüge z.B. Betriebsrenten als Einmalzahlung oder in mehreren Teilbeträgen ausbezahlt, so ist der Gesamtbetrag ab dem auf die erste (Teil)Auszahlung folgenden Monat mit 1/120 für 10 Jahre beitragspflichtig (120-iger Regelung).
(Wie im Rahmen der 120-iger Regelung die Beiträge berechnet werden ist mir bekannt.
Die erste Teil-Auszahlung erfolgt nach dem 65-zigsten Lebensjahr. Dann nicht mehr berufstätig. Außer der gesetzlichen Rente keine weiteren beitragspflichtigen Einkünfte und Bezüge. Pflichtversichert bei der AOK Bayern.
Die Betriebsrente mit ursprünglich monatlicher Auszahlung wurde zwangsweise kapitalisiert, so dass sich die Frage nach dem "warum als Einmalzahlung auszahlen" oder der Sinnhaftigkeit der Einmal-Auszahlung nicht stellt.)
Frage:
Ich meine irgendwo gelesen oder gehört zu haben, dass man in diesem Fall
anstelle 10 Jahre lang jeden Monat für 1/120-stel des Gesamtbetrages die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung zu bezahlen
mit einer Einmalzahlung an die AOK die Beitragspflicht abgelten kann.
Ist das richtig?
Wenn ja, wie wird dieser Einmalbetrag für die Beitragsabgeltung berechnet?
Leider habe ich dazu nichts im Internet gefunden. (Falsche Suchbegriffe?)
(Wie im Rahmen der 120-iger Regelung die Beiträge berechnet werden ist mir bekannt.
Die erste Teil-Auszahlung erfolgt nach dem 65-zigsten Lebensjahr. Dann nicht mehr berufstätig. Außer der gesetzlichen Rente keine weiteren beitragspflichtigen Einkünfte und Bezüge. Pflichtversichert bei der AOK Bayern.
Die Betriebsrente mit ursprünglich monatlicher Auszahlung wurde zwangsweise kapitalisiert, so dass sich die Frage nach dem "warum als Einmalzahlung auszahlen" oder der Sinnhaftigkeit der Einmal-Auszahlung nicht stellt.)
Frage:
Ich meine irgendwo gelesen oder gehört zu haben, dass man in diesem Fall
anstelle 10 Jahre lang jeden Monat für 1/120-stel des Gesamtbetrages die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung zu bezahlen
mit einer Einmalzahlung an die AOK die Beitragspflicht abgelten kann.
Ist das richtig?
Wenn ja, wie wird dieser Einmalbetrag für die Beitragsabgeltung berechnet?
Leider habe ich dazu nichts im Internet gefunden. (Falsche Suchbegriffe?)