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Millionen von Zusatzbeiträgen in der GKV sind rechtswidrig

Verfasst: 11.04.2010, 16:10
von Bully
Hallo,

Millionen von Zusatzbeiträgen in der GKV sind rechtswidrig


http://www.wolfganghoehl.eu/44056/142901.html

http://www.politik.de/forum/wirtschaft- ... idrig.html



tja von der Seite hatte ich es noch garnicht betrachtet

Gruß Bully

Verfasst: 11.04.2010, 16:37
von KassenKenner
Hmmm - da stellt sich mir die Frage, warum der oberschlaue Herr Wolfgang Höhl nur einen Beitrag in ein Forum schreibt, statt gegen die (seiner Meinung nach!) unrechtmäßige Fusion von Krankenkassen zu klagen.

Nur weil eine Person ihre persönliche Auslegung von Gesetzen in ein Forum schreibt, ist ein Sachverhalt noch lange nicht rechtswidrig.

Wenn ich mir den zitierten §203 StGB durchlese, sehe ich jedenfalls keinen Anhaltspunkt, der die Argumentation von Herrn Höhl unterstützen könnte. In Absatz 1 ist ausschließlich von privaten Krankenversicherungen die Rede - in Absatz 2 geht es um Einzelpersonen.

Ich würde sehr gerne wissen, ob besagter Herr Höhl auch noch diverse andere Verschwörungstheorien ins Internet gepostet hat... :wink:

Verfasst: 11.04.2010, 17:11
von Bully
KassenKenner hat geschrieben:Absatz 1 ist ausschließlich von privaten Krankenversicherungen die Rede -

:wink:
Hallo,

Die Frage ist doch, ist hier ein Unterschied zwischen PKV und GKV
überhaupt rechtsmäßig, oder hat man bis dato den Fusionswillen der GKVen übersehen und dieses somit in § 203 STGB nicht aufgenommen


http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html

so wie er das hier schreibt ist es auf jedenfall mal Diskussions würdig

Die Rechtslage zu § 203 StGB ist eindeutig und seit vielen Jahren in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gefestigt. „Übersehen“ wurde eben „nur“, dass auch Fusionen in der gesetzlichen Krankenversicherung davon erfasst werden bzw. unter diese Vorschrift fallen. Unter der Geltung des § 203 StGB dürfen z. B. medizinische Daten als vom Gesetz so genannte Privatgeheimnisse nicht unbefugt offenbart werden.

Gruß Bully

Verfasst: 11.04.2010, 17:17
von Gast
ja der Herr Höhl. ich hatte auch schon mal was von ihm hier eingebracht. er vertritt wie ich finde etwas seltsame Ansichten...

http://www.krankenkassenforum.de/millio ... highlight=

Verfasst: 11.04.2010, 21:09
von KassenKenner
Bully hat geschrieben: Die Frage ist doch, ist hier ein Unterschied zwischen PKV und GKV
überhaupt rechtsmäßig, oder hat man bis dato den Fusionswillen der GKVen übersehen und dieses somit in § 203 STGB nicht aufgenommen
Du meinst also, es würde etwas gelten, was gar nicht im Gesetzestext steht? Interessante Rechtsauffassung.

Da fällt mir ein, dass mir grundsätzlich eine Million Euro für ein würdevolles Leben zur Verfügung stehen sollte. Der Gesetzgeber hat diesen Passus im Grundgesetz leider vergessen - aber Artikel 1 ist so gemeint.

Also - wo ist nun meine Million? :roll:

Verfasst: 12.04.2010, 09:39
von Bully
KassenKenner hat geschrieben: Interessante Rechtsauffassung.
Vieleicht hab ich mich da ein wenig verkehrt ausgedrückt.

Frage ich andersrum.
Warum sollen Mitarbeiter einer PKV diesbezüglich im STGB anders gestellt sein, als die der GKV.

Gruß Bully

Verfasst: 12.04.2010, 11:05
von GerneKrankenVersichert
Bully hat geschrieben: Warum sollen Mitarbeiter einer PKV diesbezüglich im STGB anders gestellt sein, als die der GKV.
Werden sie doch überhaupt nicht. Ich habe vor Jahrenden eine Verpflichtungserklärung zum Datenschutz, Sozialgeheimnis etc. unterschrieben, in der explizit auf die Folgen und den § 203 STGB hingewiesen wurde.

Die Frage ist doch eher, werden bei einer Fusion von Krankenkassen überhaupt Datenschutz und Sozialgeheimnis verletzt? Der Spitzenverband sagt nein und begründet dies mit dem § 144 Abs. SGB V:
§ 144
Freiwillige Vereinigung

(4) Mit diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
Wenn ich jetzt der "Argumentation" des Herrn Hoehl folge, begehe ich bereits einen Straftatbestand, wenn ich mich mit einem Kollegen über einen Versicherten unterhalte.

Interessant in diesem Zusammenhang sind noch die §§ 35 SGB I und 67 bis 85 SGB X. Anders als von Herrn Hoehl behauptet, ist die Zustimmung des Betroffenen im Gegensatz zur Datenübermittlung an die PKV nicht in jedem Fall erforderlich.

GKV

Verfasst: 12.04.2010, 11:15
von Lord Dragon
Im §203 Abs. 1 StGB ist auch Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgeführt.

Aber wenn §203 Abs. 1 StGB überhaupt greift, dann wird die Fusion dadurch nicht nichtig. Es müsste lediglich nur jemand für die Tat bestraft werden.