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Müssen Krankenkassen Säumniszuschläge zahlen?

Verfasst: 06.11.2009, 10:50
von flowerjuli
Hallo, ich bin neu hier und hoffe, dass ich für meine Frage das richtige Forum ausgewählt habe.

Meine Frage ist: Leistungserbringer wie Physiotherapeuten, Hebammen etc. müssen ja mit den Krankenkassen abrechnen, um ihre Leistungen erstattet zu bekommen. Die Kassen sind bei Nutzung des elektronischen Verfahrens verpflichtet, innerhalb von 28 Tagen nach Rechnungseingang zu zahlen. Wenn sie später zahlen: Kann der Leistungserbringer einen Säumniszuschlag einfordern?? Falls ja ab wann und in welcher Höhe?? Und wie würde er das durchsetzen?´

Bin im Web leider nicht fündig geworden und hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann.

Vielen Dank!
flowerjuli

Verfasst: 06.11.2009, 15:51
von Hucky
Hallo,

rechtlich gesegen kommt eine KK in Verzug. Daher wäre nach dem BGB Verzugszins fällig. Vertragspartner ist die KK als juristische Person und der X. Im SGB gibt meines Wissens nach keine rechtliche Grundlage für die Erhebung von Säummniszuschlägen.

VG
hucky

Verfasst: 07.11.2009, 11:58
von CiceroOWL
Keine Verzugszinsen, aber die kosten für Inkassounternehmen können in rechnug gestellt werden zur Eintreibung der Schulden.

Verfasst: 10.11.2009, 14:56
von flowerjuli
Vielen Dank für die Antworten. Das mit den Kosten für Inkassounternehmen ist interessant. Kann man die einfach mit auf die Rechnung an die Krankenkasse setzen?

Verfasst: 10.11.2009, 20:54
von CiceroOWL
Grundsätzlich ja