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Verfasst: 26.09.2012, 17:07
von Machts Sinn
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Verfasst: 26.09.2012, 17:15
von broemmel
Warum muss sie Lücken füllen, wenn sie sich an Gesetze hält.
Wie z. B. § 304 SGB V.
So, das hast Du jetzt mal als Hausaufgabe. Da kommt ja sowieso wieder ein 3 Meter langer Text von Dir.
Verfasst: 27.09.2012, 00:04
von Machts Sinn
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Verfasst: 27.09.2012, 08:43
von Targot
Hallo MS,
welche Frage? und warum daneben?
Verfasst: 27.09.2012, 08:45
von GerneKrankenVersichert
Warum daneben? Die Frage stelle ich mir genauso. Wie soll es denn in der Praxis aussehen, wenn
1. der Betroffene nicht mehr weiß, wann er arbeitsunfähig war
2. der Arzt keine Unterlagen mehr hat (da Aufbewahrungsfrist überschritten) und
3. die Kasse keine Unterlagen mehr hat (ordnungsgemäß vernichtet)
Wie soll die Kasse da was beweisen können? Und welche "Lücken" soll sie wie füllen?
Verfasst: 27.09.2012, 09:29
von pfirsich30
Hallo,
aber was auch nicht in Ordnung ist, dass die Kasse "ordungsgemäß" alle alten daten vernichtet hat, aber dann von sich aus entscheidet, wann meine Krankheit begann.
....und mir dann am Telefon nicht mal sagen können WIE sie auf den Termin 22.03. 2010 oder ab jetzt auf einmal 22.November 2006 kommen, ohne eine Begründung oder einen "Beweis" beizufügen. Sie hätten mir dann bereits von sich aus auch die AU Zeiten von 2006 schicken können.
Naja ich habe gestern eine email an die TK geschickt mit der Bitte um die Sendung der AU Zeiten von bis zu 10 Jahren zurück und wenn es nicht geht, dann sollen Sie mir Ihre Aufbewahrungsfristen schriftlich geben.
Normalerweise kommt innerhalb kürzester Zeit eine email, dass die Nachricht erhalten wurde und schnellstmöglich bearbeitet wird.......leider bis heute kam dieses nicht.
Also werde ich da nachher mal anrufen, ich werde gleich aber erst einmal beim ehemaligen Hausarzt anrufen.
Gruß
Verfasst: 27.09.2012, 09:43
von Sportsfreund
Hi zusammen,
broemmel hat geschrieben:Warum muss sie Lücken füllen, wenn sie sich an Gesetze hält.
Wie z. B. § 304 SGB V.
So, das hast Du jetzt mal als Hausaufgabe. Da kommt ja sowieso wieder ein 3 Meter langer Text von Dir.
Tja, das ist die Frage. Wie weit hat sich die TK tatsächlich an Gesetze gehalten. Grds. gilt zunächst § 84 Abs. 2, Satz 2 SGB X:
2) 1Sozialdaten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. 2Sie sind auch zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
Dann gilt für die Krankenversicherung noch § 304:
(1) 1Für das Löschen der für Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse gespeicherten Sozialdaten gilt § 84 Abs. 2 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass
1.die Daten nach § 292 spätestens nach zehn Jahren,
2.Daten nach § 295 Abs. 1a, 1b und 2 sowie Daten, die für die Prüfungsausschüsse und ihre Geschäftsstellen für die Prüfungen nach § 106 erforderlich sind, spätestens nach vier Jahren und Daten, die auf Grund der nach § 266 Abs. 7 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs (§§ 266, 267) oder des Risikopools (§ 269) erforderlich sind, spätestens nach den in der Rechtsverordnung genannten Fristen
zu löschen sind.
Demnach sollte eine Kasse die AU-Zeiten für die maximale Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren speichern. Denn eben genau die Beurteilung eines Leistungsablaufs kann immer wieder und Jahre später notwendig sein.
Dennoch sollte man beachten: je nach Konstellation der 3-jährigen Blockfristen führt ein noch-weiter-zurückgehen in der Zeit ggf. sogar zu einem schlechteren Ergebnis für den Patienten.
Gruß
Sportsfreund
Verfasst: 27.09.2012, 09:52
von broemmel
@ Pfirsich
das ist hier wieder mal eine bei MS übliche Grundsatzdiskussion. Hat direkt nichts mit Dir zu tun.
@MS
Das Gesetze bei Dir immer nur dann Gültigkeit haben, wenn es Dir in den Kram passt haben wir ja schon mitbekommen. Wenn es nicht so ist, dann haben Richter bei BSG Urteilen keine Ahnungen usw...
Deshalb noch mal an Dich. Wenn sich eine Kasse gesetzeskonform verhält und dadurch Lücken entstanden sein sollten. Wieso soll die Kasse diese Lücken füllen. Sie hätte sich doch korrekt verhalten.
Ist das wieder Dein Standard? Egal was ist, die Kasse hat Schuld?
Verfasst: 27.09.2012, 10:54
von reallyangry
Hallo,
jetzt klink ich mich hier mal ein:
Wenn da steht:
.....spätestens nach zehn Jahren...
dann ist das eine "Gummiband"definition (3Monate, 3Jahre???, 6 Jahre???)
Wie's gerade passt????
Entweder / oder: Grundsätzlich gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren z.B. für Patientendaten beim Arzt.
Das ist doch mal 'ne klare Ansage!
Und das ein Patient die "Ar...karte" am Ende hat, weil er / sie nicht akribisch alles kopiert hat, kann doch wohl nicht sein.
Man, bin ich froh, dass ich mir im Sommer 2008 einen Scanner gekauft habe, ursprünglich, weilich Photos einscannen wollte. Die warten heute noch.....
LG
ReallyAngry
Verfasst: 27.09.2012, 15:11
von pfirsich30
Hallo reallyangry,
da stimme ich dir zu, der Patient hat dann die A...Karte. Es wird einem einfach ein Beginn der Krankheit vorgegeben? Muss man denn als Patient wirklich alles selbst kopieren um ein Nachweis zu haben? Im Nachhinein wäre das aber einfacher und ich werde das ab jetzt machen
Wäre es jetzt andersrum und jeder Patient müsste für jede Krankheit rückwirkend 10 Euro zahlen an die Krankenkasse......dann können die bestimmt bis zur Geburt zurück und alles schön anfordern, gillt es aber zu prüfen, ob der Patient evtl. doch länger Zahlungen bekommen könnte, dann heißt es : Wir können maximal 6 Jahre zurück.
Es kann sicherlich auch zu meinem Nachteil ausgehen, aber wenn die TK 10 Jahre zurück kann, dann muss sie mir auch bis 2002 die AU Zeiten nennen und nicht nur bis 2008 schicken....weil das waren ja nur 4 Jahre.....und im gleichen Atemzug nennen sie mir den Beginn meiner Krankheit im Jahr 2006.
Das der Beginn der Krankheit nicht stimmt, kann ich zumindest mit einem Befund aus dem Jahr 2000 beweisen, darin steht, dass ich die Beschwerden bereits seit ca. 2 Jahren habe. ich hatte da ne Darmspiegelung ( einer von meinen bis jetzt 17 Darmspiegelungen) und war daraufhin auch ein paar Tage danach krank. Hierzu gibt es aber wohl ganz sicher nicht mehr die AU Zeiten, ich zumindest hatte die AU Scheine damals nicht für mich selbst kopiert ( ärgerlich)
Gruß
Verfasst: 27.09.2012, 15:32
von Sportsfreund
Hallo,
pfirsich30 hat geschrieben:Das der Beginn der Krankheit nicht stimmt, kann ich zumindest mit einem Befund aus dem Jahr 2000 beweisen, darin steht, dass ich die Beschwerden bereits seit ca. 2 Jahren habe. ich hatte da ne Darmspiegelung ( einer von meinen bis jetzt 17 Darmspiegelungen) und war daraufhin auch ein paar Tage danach krank. Hierzu gibt es aber wohl ganz sicher nicht mehr die AU Zeiten, ich zumindest hatte die AU Scheine damals nicht für mich selbst kopiert ( ärgerlich)
Gruß
Es kommt für den Leistungsablauf und die Blockfristen nicht auf Beginn der Krankheit drauf an, sondern wann aufgrund dieser Erkankung das erste Mal AU eingetreten ist.
Noch ein Gedankengang von mir:
Eigentlich reicht es aus, nur die Daten der letzten 3 Jahre zu haben. Da ja immer nur die AU-Zeiten in einer 3-jährigen Blockfrist, und zwar nur innerhalb der AKTUELLEN Blockfrist, maßgebend sind.
Die erstmalige AU wegen dieser Erkrankung kann durchaus ja auch der Arzt bestätigten. Die jeweiligen Blockfristen schließen sich danach ja lückenlos an.
Bsp:
- estmalige AU deswegen am 20.7.1998
- dann rechnen die Blockfristen (und zwar ja unabhängig von irgendwelchen zwischenzeitigen weiteren AU-Zeiten) 98 bis 01, 01 bis 04, usw. bis letztendlich 20.07.2010 bis 19.07.2013
- somit bräuchte man ja nur die AU-Zeiten seit 20.7.10. Fertig
Gruß
Sportsfreund
Verfasst: 27.09.2012, 15:49
von pfirsich30
Hallo Sportsfreund,
hmm das verstehe ich nicht ganz. Die TK schreibt mir vor, der Beginn der Krankheit sei der 22. November 2006.
So wäre die Blockfrist
22.11.2006-21.11.2009
21.11.2009-20.11.2012
mein Anspruch auf Krankengeld soll ja aber bereits ab 18.10.2012 beendet werden.
Hätte ich aber jetzt einen Beweis, dass die erste AU mit der Krankheit z.B. 1 März 2006 wäre dann würden die Blockfristen doch wie folgt aussehen:
01.03.2006-28.02.2009
28.02.2009-27.02.2012
27.02.2012-26.02.2015
Dann würde die neue Blockfrist ab Februar 2012 beginnen und somit hätte ich innerhalb der Blockfrist erst 7 Monate Krankengeld erhalten und die Aussteuerung wäre erst 2013.
(Dieses sind jetzt nur Beispiele von mir.)
Aber in dem Fall könnte der Beginn der AU Zeiten mit der Krankheit ja auch schon 2003 oder 2000 sein bzw. 1997.
Ich habe die Beschwerden seit 1997. Damals mit 16 Jahren war mir das sehr peinlich mit dem Blut im Stuhl etc. und ich traute mir das erst Heilig Abend 1997 meinen Eltern zu erzählen. In der darauf folgenden Woche wurde die erste Spiegelung gemacht und wegen den Schmerzen war ich dann auch AU. Diese Schemrzen habe ich bis heute und bin auch immer nur wegen genau diesen Schmerzen AU gewesen. ( ausser mal Grippe oder Sehnscheidenentzündung) Also muss ich jetzt irgendwie nachweisen können, ob ich noch Belege vom ehemaligen Hausarzt bekomme, bzw. ob man die AU Zeiten aus dieser Zeit noch bekommt.
Ich habe bei den Arzthelferinnen angerufen und die wollen mal schauen, ich soll mich morgen früh wieder melden.
LG
Verfasst: 27.09.2012, 16:58
von Sportsfreund
Hallo pfirsich,
vielleicht geht es ja auch nur um Begrifflichkeiten. Und mit Beginn der "Krankheit" wurde der Beginn der "Arbeitsunfähigkeit" gleichgesetzt.
Kurzum: Es kommt nicht darauf an, wann die Erkrankung ausgebrochen ist (in 1997), sondern wann Du deswegen das erste mal AU warst; nach Deiner Schilderung ja nach Heilig Abend 1997, also wohl im Jan. 1998.
Mal angenommen Du könntest das beweisen und die TK akzeptiert das. Dann hätten wir folgende Blockfrist:
- Jan. 2010 bis Jan. 2013
Wenn in dieser Zeit die 78 Wochen erreicht sind, endet dann Dein KG-Anspruch. Wenn bis Jan. 2013 die 78 Wo. noch nicht erreicht sind, hast Du ab Jan. 2013 erneut bis zu weitere 78 Wochen Anspruch auf KG.
Gruß
Sportsfreund
Verfasst: 27.09.2012, 17:28
von Machts Sinn
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Re: Bitte um schnelle Hilfe. Aussteuerung und ALG Nahtlosigk
Verfasst: 27.09.2012, 18:59
von GerneKrankenVersichert
pfirsich30 hat geschrieben:
Ich habe die Beschwerden seit 1997. Damals mit 16 Jahren war mir das sehr peinlich mit dem Blut im Stuhl etc. und ich traute mir das erst Heilig Abend 1997 meinen Eltern zu erzählen. In der darauf folgenden Woche wurde die erste Spiegelung gemacht und wegen den Schmerzen war ich dann auch AU.
Wenn du dir da sicher bist, ist die Höchstbezugsdauer auf jeden Fall erreicht:
pfirsich30 hat geschrieben:
Nachfolgend habe ich für Sie Zeiträume aufgelistet, in denen Sie wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig waren, und die deshalb auf die maximale Bezugsdauer angerechnet werden.
15.07.2011, 30.05.2011, 07.02.2011-04.03.2011, 13.01.2011-31.01.2011, 19.10.2010-12.11.2010, 27.09.2010-01.10.2010 und 22.03.2010-01.04.2010.
Daraus folgt, dass Ihr Krankengeldanspruch spätestens am 18. Oktober 2012 endet"
Da stellt sich dann die Frage, ob du den ganzen Aufwand mit dem Widerspruch nicht einfach sein lassen solltest, denn wenn du nun im Machts Sinnschen Sinne anfängst zu taktieren, könntest du zwar evtl. ein günstigeres Ergebnis rausschlagen, aber wie schon mal geschrieben: Regeln sollten für beide Seiten gelten und nicht nur für eine.