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Verfasst: 07.01.2013, 23:11
von Bachlein
18. Beitrag

Verfasst: 07.01.2013, 23:33
von Machts Sinn
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Verfasst: 08.01.2013, 00:17
von Bachlein
19. Beitrag

Verfasst: 08.01.2013, 01:37
von Machts Sinn
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Verfasst: 08.01.2013, 20:36
von Krankenkassenfee
Hallo,

irgendwie blick ich die Details noch nicht ganz.
Aber zur Rückforderung von Krankengeld ist zu sagen, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur unter 3 Umständen zurückgenommen werden kann. Und das vor Gericht zu beweisen und durchzusetzen, das stelle ich mir in dem Fall sehr schwer für die Kasse vor.

Was den Kurantritt und das Kind angeht, so ist leider 5 vor 12. Nun kann man lange streiten, wer Schuld hat, dass das alles nicht so im Vrofeld berücksichtigt wurde. Nur, einfach nicht zu fahren - da riskiert man das Krankengeld. Denn die Kasse hat das Gestaltungsrecht eingeschränkt, somit kann der Versicherte nicht mehr selbst Kurbeginn oder auch Kurort bestimmen. Alles nur in Abstimmung (mit Zustimmung) der Kasse.
Die Rentenversicherung als Kostenträger legt nicht nur die Art (stationär oder ambulant), sondern auch die Einrichtung fest. Das hat Gründe medizinischer Natur, aber auch logistisch. Eventuell gibt es gar nichts ambulantes im Nahbereich.
Aber auch hier sind wir wieder im Ermessensbereich. Sind also Atteste da, die besagen, dass man auf keinen Fall zu dem Zeitpunkt oder in diese Einrichtung fahren kann, so ist das rechtzeitig bei der Kasse zwecks Prüfung (durch MDK) einzureichen. Und nicht automatisch, nur weil irgendein Attest vorliegt, wird dem auch stattgegeben.
Wenn nein, steht einem genau das gleiche Procedere bevor, wie wenn man vom MDK gesund geschrieben wird und sich dagegen wehrt. Mit ungewissem Ausgang.

Ob es unzumutbar ist mit dem Kind in die Reha zu fahren kann hier keiner beurteilen. Eltern sehen das mit ganz anderen Augen, als Außenstehende.

LG, Fee

Verfasst: 09.01.2013, 01:05
von Machts Sinn
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Verfasst: 09.01.2013, 09:39
von Sportsfreund
Bachlein hat geschrieben:Ich nehme mal ein Absatz aus dem Urteil:

Dies ist hier nicht geschehen. Das Schreiben der Beklagten vom 23. Dezember 2004 belehrte den Kläger zwar darüber, dass der Anspruch auf Krg entfalle, wenn der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht fristgerecht gestellt werde. Auch wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er für die Rücknahme des Antrages, den Verzicht auf die Rente oder auf Rehabilitationsmaßnahmen sowie für jegliche Erklärung über die Art der Rente oder den Rentenbeginn, wenn der Rentenversicherungsträger den Antrag (auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation) als Rentenantrag werte oder wenn der Kläger an Stelle der ursprünglich vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahme eine Rente beantragen möchte, der Zustimmung der Beklagten bedürfe. Der Kläger wurde aufgefordert, sich dann rechtzeitig unter Darlegung der Gründe an die Beklagte zu wenden. Der Anspruch auf Krg könne wegfallen, wenn er eine der vorgenannten Erklärungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger ohne Zustimmung der Beklagten abgebe. Darauf, dass der Anspruch auf Krg auch entfällt, wenn der Kläger die bewilligte Maßnahme nicht antritt, wies die Beklagte ihn aber nicht hin.


Jetzt ist doch aber bei mir so das in meinem Schreiben vom 15.11.2011 noch der Punkt:
- Nichtantritt oder Abbruch der bewilligten Rehabilitaionsmaßnahme
angegeben ist und beim o.g. Urteil im letzten Satz fehlte ja der Hinweis.

Wie ist das jetzt bei mir? Gilt es denn als Nichtantritt oder Abbruch der bewilligten Reha Maßnahme?
Hi Bachlein,

hiermit hast Du aus meiner Sicht so ziemlich den Nagel auf den Kopf getroffen. Jetzt scheints mir nämlich eine Frage der Definition zu sein. Ist ein "Nichtantritt" erst dann, wenn man einen Termin für den Antritt der Reha hatte? Dies wäre nämlich wohl hier noch nicht der Fall gewesen.
Oder ist ein "Nichtantritt" auch schon dann, wenn man die Maßnahme so wie bewilligt (unabhängig vom Beginndatum) einfach nicht antreten kann/möchte?

Diese Definitionsfindung ist für mich völlig offen und kann vor Gericht sowohl-als-auch ausgehen. Meine Einschätzung.
Bachlein hat geschrieben:Aber wenn man doch einen Widerspruch gegen einen Bescheid einlegt, dann setzt man doch diesen Bescheid aus und er lebt wieder auf wenn ein Bescheid über den Widerspruch ergangen ist. Oder sehe ich hier irgend etwas falsch.

Solange der Widerspruch ist hätte ich doch auch keine Rehe antreten können.

Ist nur mal ein Überlegung von mir.
Also ohne diesen Widerspruch hätte durchaus eine Reha angetreten werden können. Insofern halte ich das schon für eine Willenserklärung von Dir, die vorher hätte der Zustimmung der Kasse bedurft.

Dass es persönliche Gründe bei Dir gab (Kind vorhanden) oder medizinische, weshalb ein Antritt nicht möglich war, hätte halt mit der Kasse besprochen werden müssen. Je nach Wichtigkeit hätte die Kasse dem ggf. ja auch zugestimmt.

Aber scheinbar wurde das mit dem Kind von vornherhin von Dir schon dargelegt, aber bei der Bewilligung wohl nie berücksichtigt. Insofern stehen die Chancen gut, hier ein Versäumnis der Kasse offenzulegen.

Gruß
Sportsfreund

Verfasst: 09.01.2013, 10:42
von Machts Sinn
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Verfasst: 09.01.2013, 23:29
von Bachlein
20. Beitrag

Verfasst: 09.01.2013, 23:42
von Bachlein
21. Beitrag

Verfasst: 10.01.2013, 08:36
von Czauderna
Hallo Bachlin,

ich denke, jeder, der deine Beiträge bisher gelesen hat, der hat auch vollsteses Verständnis für deine Situation und daraus folgernd auch für deinen Widerspruch beim RV-Träger. Es bleibt trotzdem das "Problem", dass du offenbar ohne vorherige Einverständnis der Kasse diesen Widerspruch verfasst und abgeschickt hast - und genau dieser Umstand macht sich hier die Kasse zu nütze um dir Ärger zu machen - rechtlich will ich das nicht beurteilen, das obliegt im Streitfall dem Gericht - ich sage nur, recht wenig Fingerspizuengefühl seitens der Kasse, das hätte man wirklich auch anders lösen können, zumal nach deiner Schilderung auch ein grobes Fehlverhalten in Bearbeitung seitens der Kasse (Zusage einer Service-Leistung durch die SB.) vorlag.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 10.01.2013, 09:01
von Bachlein
22. Beitrag

Verfasst: 10.01.2013, 09:43
von Sportsfreund
Guten Morgen,

hier stellt sich Deine Kasse aber mal an. Wie Czauderna schon schrieb, kann wohl jeder Verständnis für Deine Situation aufbringen... nur Deine Kasse nicht.

Das ist leider so ein Grundproblem: wie verständnisvoll so ein KG-Manager bei der Kasse ist und halt menschlich handelt. Aber manches Mal wird versucht zu sparen auf Teufel komm raus.

Ich denke aber im Großen und Ganzen dürftest Du -spätestens vor Gericht- gute Chancen haben.

Gruß
Sportsfreund

Verfasst: 10.01.2013, 18:54
von Krankenkassenfee
Hallo,

ich glaube reden bringt hier nicht viel.
Setze bitte einen Brief auf, den schickst Du an einen Vorgesetzten bzw. Vorstand der Kasse. Darin schilderst Du bitte die Situation ganz sachlich, dass Du ein nicht gesundes, kleines Kind hast - und dass eine Versorgung durch andere im Haushalt nicht möglich ist. ("Beweise" über die Einschränkungen des Kindes in Form von Attest in Kopie beilegen).
Gleichzeitig führst Du aus, das Du diese Problematik bereits am mit Frau X erläutert hast, und diese sich für Dich um eine Lösung bemühen wollte. Und dass Du im guten Glauben warst, dass Du korrekt gehandelt und alles zur Mitwirkung getan hast.
Schreib, dass Du keinesfalls mit der Rückforderung des Krankengeldes einverstanden bist und auch keine rechtliche Grundlage siehst. Und dass, sofern Sie die Forderung tatsächlich erheben werden, den Rechtsweg bestreiten wirst.
Sie sollen Dir bitte mitteilen, wie die Lösung des Problemes nun erfolgen soll. Setze eine Frist bis 21.01.13.
Das gleiche Schreiben schickst Du an die Aufsichtsbehörde.

Wenn Du das volle Programm fahren möchtst, dann schildere es auch
- SuperIllu
- Escher hilft
- Markt oder sonst wem.

Alternativ kannst Du Dich auch an einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden. Den musst Du aber ggf. bezahlen.

LG und viel Glück,
Fee

Verfasst: 10.01.2013, 19:10
von Bachlein
23. Beitrag