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Re: Oweia jetzt wirds lange....
Verfasst: 14.06.2013, 08:28
von Bully
Lady Butterfly hat geschrieben:
Aber es gibt keine Verpflichtung der Kasse, dir alles mögliche zu erzählen, ohne Fragen von dir. Also: du musst dir das Zeug durchlesen und Fragen stellen.
Hallo Lady,
musst ???
naja ich denke da ein wenig anders, denn immer dann wenn ein
Beratungsbedarf erkennbar ist,auch ohne das der VS diese ausdrücklich verlangt, ist die Beratung PFLICHT
das erspart einem dann auch, das man sich mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch befassen muß.
Lady Butterfly hat geschrieben:
sollte er sich Gedanken darüber machen, wie es weiter geht.....ob das mit der Selbstständigkeit überhaupt noch hinhaut.
wir sprechen hier nicht von Arbeitnehmern
Du sagtest, ob die"Selbstständigkeit überhaupt noch hinhaut."
das bedeutet für mich im Umkehrschluss, dann muß ich mich auch mit dem Gedanken befassen, macht der Arbeitnehmer noch Sinn.
ein abschließendes Wort zu der finanziellen Seite,
im Krankheitsfall wird der Selbständige sich abgesichert haben z.b. über eine Tagegeld-VS ( sollte er zumindest haben
)
wie man hier im Forum immer öfter lesen muß, hat diese Absicherung der Arbeitnehmer nicht, denn bei dem kleinsten Fehler den er sich erlaubt
ist das KRG erstmal futsch.
LG Bully
Verfasst: 14.06.2013, 09:37
von derKVProfi
Was ist bitte eine "Tagegeld-VS"?
Bitte nicht ständig neue Abkürzungen erfinden!
Sie meine eine KTG(KrankenTageGeld)-Versicherung einer PKV? Dann verstehe ich Ihre Aussage schon dreimal nicht, weil mit einer KTG-Versicherung einer PKV haben Sie regelmäßig richtig Probleme! Eifach mal die MBKT, die dem Vertrag zugrunde liegen, lesen und sich kundig machen, was da WIRKLICH steht!
Verfasst: 14.06.2013, 10:23
von ippuj
Was ist bitte "MBKT"?
ippuj
kein KV-Profi, nur Amateur aus dem Personalbereich
Verfasst: 14.06.2013, 10:41
von Bully
derKVProfi hat geschrieben:Was ist bitte eine "Tagegeld-VS"?
Bitte nicht ständig neue Abkürzungen erfinden!
Sie haben Recht, Entschuldigung, gelobe Besserung
Sie meine eine KTG(KrankenTageGeld)-Versicherung einer PKV? Dann verstehe ich Ihre Aussage schon dreimal nicht, weil mit einer KTG-Versicherung einer PKV haben Sie regelmäßig richtig Probleme! Eifach mal die MBKT, die dem Vertrag zugrunde liegen, lesen und sich kundig machen, was da WIRKLICH steht!
regelmäßig
richtige Probleme,kann ich nicht bestätigen,auch aus meinem Bekanntenkreis nicht.
eventuell mag es aber auch daran liegen,das wir alle bei einer Agentur sind und unser gesamtes Versicherungspaket zu interessant ist,
welches man bei Problemen nicht gerne verlieren möchte.
Ich gebe Ihnen allerdings Recht, Fallstricke gibt es überall.
Gruß Bully
für Lady Butterfly
Verfasst: 14.06.2013, 13:11
von ht-net
nun ja, wie lange du mit der Vorbereitung brauchst liegt einzig und allein an dir und deinem Steuerberater - nicht am Finanzamt oder der Krankenkasse
du willst es einfach nicht verstehen - Vorbereitungszeit für die Steuererklärung braucht man immer und bei Selbständigen erst recht! Viele dinge wie z.B. die Beitragsbescheinigung der KK usw. erhält man erst Monate später, ebenfalls Zahlungseingänge für Arbeiten aus dem vorjahr die noch mit in das Vorjahr gehören usw. müssen da mit rein. Zu guter letzt hat man 0 Einfluss auf die Bearbeitungszeit im Finanzamt. Folglich ist man nicht für den gesamten Zeitraum verantwortlich bis man überhaupt eine Beitragssenkung erreichen kann. - Also doch Blödsinn! Ich bleibe dabei dass die Behandlung der Selbständigen in der GKV ungerecht ist.
für Poet
Verfasst: 14.06.2013, 13:18
von ht-net
@ht-net: Jetzt habe ich es erstmal verstanden, Du meinst das normale freiwillig wählbare Krg ab dem 43.Tag und nicht das aus dem zusätzlichen KRG-Wahltarif! Jaaaaa, das wird immer erst ab dem 43.Tag gezahlt, auf Vorerkrankungen wird dabei nicht geschaut. Aber auch hier: Zweite Seite der Medaille -> Du hast als SEL die Wahl, das KRG abzuschließen, ein Arbeitnehmer hat es nicht und im Gegensatz zum Arbeitnehmer hast Du auch immer Anspruch auf max. 78Wochen, dem ARN werden KRG-Zeiten derselben Vorerkrankung innerhalb bestimmter Fristen abgezogen.
Zur KRG-Absicherung von SEL bei einer gesetzlichen Kasse sage ich jetzt mal nicht meine ehrliche Meinung und zu dem von Dir gewählten Zusatz-KRG-Tarif auch nicht. Da lass Dich mal von jmd. wie dem KVProfi beraten der Ahnung von KGT bei der privaten Versicherung hat. Nur soviel: Ich persönlich würde lieber den ermäßigten Beitrag in der GKV zahlen und dafür zusätzlich...
In eine private KGT Versicherung kannst du ab einem bestimmten Alter mit Vorgeschichte nicht mehr.
Re: für Lady Butterfly
Verfasst: 14.06.2013, 14:30
von Czauderna
ht-net hat geschrieben:nun ja, wie lange du mit der Vorbereitung brauchst liegt einzig und allein an dir und deinem Steuerberater - nicht am Finanzamt oder der Krankenkasse
du willst es einfach nicht verstehen - Vorbereitungszeit für die Steuererklärung braucht man immer und bei Selbständigen erst recht! Viele dinge wie z.B. die Beitragsbescheinigung der KK usw. erhält man erst Monate später, ebenfalls Zahlungseingänge für Arbeiten aus dem vorjahr die noch mit in das Vorjahr gehören usw. müssen da mit rein. Zu guter letzt hat man 0 Einfluss auf die Bearbeitungszeit im Finanzamt. Folglich ist man nicht für den gesamten Zeitraum verantwortlich bis man überhaupt eine Beitragssenkung erreichen kann. - Also doch Blödsinn! Ich bleibe dabei dass die Behandlung der Selbständigen in der GKV ungerecht ist.
Hallo,
Beitragsbescheinigungen der Krankenkasse werden grundsätzlich direkt Anfang des Jahres an das Finanzamt übermittelt und wenn ich mal nur an meine
Erklärung für 2012 denke, die habe ich am 15.03. per Elster bei FInanzamt eingereicht und hatte am Anfang April meinen Bescheid vorliegen, aber, und das stimmt durchaus, bei Selbständigen dauert das oft doch etwas länger - da fordern wir teilweise heute noch die Bescheide von 2011 und bekommen zur Antwort, dass diese noch nicht vor lägen.
Gruss
C zauderna
Verfasst: 14.06.2013, 17:40
von derKVProfi
ippuj hat geschrieben:Was ist bitte "MBKT"?
ippuj
kein KV-Profi, nur Amateur aus dem Personalbereich
MBKT - Musterbedingungen Krankentagegeld des PKV Verbandes!
Verfasst: 14.06.2013, 17:43
von derKVProfi
Bully hat geschrieben:
regelmäßig richtige Probleme,kann ich nicht bestätigen,auch aus meinem Bekanntenkreis nicht.
eventuell mag es aber auch daran liegen,das wir alle bei einer Agentur sind und unser gesamtes Versicherungspaket zu interessant ist,
welches man bei Problemen nicht gerne verlieren möchte.
1. die PKV ist ein eigenständiger Vertrag bei einem eigenständigen Versicherer!
2. erhält niemand "mehr" Leistung, weil er bei einer Agentur mehrere Verträge hat. Auch innerhalb einer Versicherungsgruppe ist das irrelevant!
3. geht ers nicht um Probleme, sondern es geht um die vertraglichen Regelungen einer PKV KTG-Versicherung! Die werden von seiten der Versicherer stringend eingehalten. Alles andere wäre Untreue gegenüber dem Kollektiv!
Verfasst: 14.06.2013, 18:28
von GerneKrankenVersichert
Ich stimme ht-net zu, dass Selbständige beim Krankengeld in der GKV benachteiligt sind. Wie schon angesprochen besteht der Anspruch immer erst nach sechs Wochen, Vorerkrankungen werden nicht berücksichtigt. Der Selbständige muss denselben Beitragssatz zahlen wie ein Beschäftigter, der einen Anspruch auf Krankengeld ab dem Tag nach ärztlicher Feststellung bzw. Beginn der stationären Behandlung hat.
Genauso finde ich persönlich es ungerecht, dass ein Selbständiger (vom BSG höchstrichterlich abgesegnet, nach geltender Rechtslage logisch, da ist der Gesetzgeber gefordert) bei einem geringen Krankengeldanspruch noch den Auffüllbetrag bis zur Mindestbemessung zahlen muss, wenn er Krankengeld bezieht. Auf der einen Seite heißt es - wir gehen davon aus, dass ein Selbständiger mindestens über ein Einkommen von x Euronen verfügt, also zahl gefälligst den Beitrag, wenn es um das Krankengeld geht, ist es dann plötzlich nicht mehr wahr und es geht stur nach dem Einkommen laut Einkommenssteuerbescheid. Andererseits besteht natürlich auch eine Missbrauchsgefahr, bedingt dadurch, dass es keine "Spätmeldung" gibt, da der Anspruch in den ersten Wochen nicht besteht.
Die "Rückwärts-Berechnung" der Beiträge ist natürlich immer wieder ein Zankapfel. Sie wird dann als ungerecht empfunden, wenn die Einnahmen sinken, niemals dann, wenn die Einnahmen gestiegen sind. Man könnte das ähnlich wie beim Finanzamt regeln - Vorauszahlungen nach den bisherigen Einnahmen leisten, hinterher wird geschaut, was tatsächlich war. Passt allerdings nicht zu den Regelungen der Krankengeldzahlung, da braucht man ja irgendeinen Wert, nach dem das Krankengeld berechnet werden muss, jetzt, und nicht erst, wenn die tatsächlich erzielten Einnahmen feststehen. Ich könnte mir vorstellen, dass die damalige Regelung, den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld für Selbständige abzuschaffen und in Wahltarife auszulagern, der erste Schritt zu einer Änderung der Rechtslage sein sollte.
Noch ein Hinweis: Bei wesentlich verminderten Einnahmen besteht die Möglichkeit, mit einem Einkommenssteuervorauszahlungsbescheid eine niedrigere Einstufung zu beantragen, ohne dass ein neuer Einkommenssteuerbescheid vorliegt.
Verfasst: 14.06.2013, 21:44
von Poet
@GerneKrankenVersichert:
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Ich stimme ht-net zu, dass Selbständige beim Krankengeld in der GKV benachteiligt sind. Wie schon angesprochen besteht der Anspruch immer erst nach sechs Wochen, Vorerkrankungen werden nicht berücksichtigt. Der Selbständige muss denselben Beitragssatz zahlen wie ein Beschäftigter, der einen Anspruch auf Krankengeld ab dem Tag nach ärztlicher Feststellung bzw. Beginn der stationären Behandlung hat.
Das ist nicht ganz korrekt, der Arbeitnehmer hat in den ersten 6 Wochen keinen KRG-Anspruch sondern LFZ durch den Arbeitgeber und er kann nicht wählen. Das ändert freilich nichts daran dass der SEL finanziell wesentlich besch..... da steht in den ersten 6 Wochen der AU.
Genauso finde ich persönlich es ungerecht, dass ein Selbständiger (vom BSG höchstrichterlich abgesegnet, nach geltender Rechtslage logisch, da ist der Gesetzgeber gefordert) bei einem geringen Krankengeldanspruch noch den Auffüllbetrag bis zur Mindestbemessung zahlen muss, wenn er Krankengeld bezieht.
Oh ja, wem diese Spitzfindigkeit vor kurzem eingefallen ist, der sollte dafür bestraft werden!
Die "Rückwärts-Berechnung" der Beiträge ist natürlich immer wieder ein Zankapfel. Sie wird dann als ungerecht empfunden, wenn die Einnahmen sinken, niemals dann, wenn die Einnahmen gestiegen sind. Man könnte das ähnlich wie beim Finanzamt regeln - Vorauszahlungen nach den bisherigen Einnahmen leisten, hinterher wird geschaut, was tatsächlich war. Passt allerdings nicht zu den Regelungen der Krankengeldzahlung...
Birgt allerdings deutlich mehr Gefahr von Nachforderungen durch die Kasse als die bisherige Regelung.
Verfasst: 14.06.2013, 22:50
von Czauderna
Hallo,
Wenn wir schon genau sein wollen, dann hier etwas zur Klarstellung.
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich ab dem Tag nach ärztlicher Feststellung
Anspruch auf Krankengeld - dieser ruht aber während der Entgeltfortzahlung.
Bei Selbständigen beginnt eben der Anspruch ab dem 43. Tag der AU. Wenn er den so gewählt hat.
Gruss
Czauderna
Czauderna
Verfasst: 15.06.2013, 09:33
von ht-net
Hallo Czauderna, jo genauso ist dass, deshalb bekommt der Arbeitnehmer auch von der KK bei Eintriit einer Folgeerkrankung wenn zuvor schon die 6-Wochen LFZ durch den Arbeitgeber geleistet waren dann ab dem 1. Tag der Folgeerkrankung KG von der KK. Der Selbständige muss jedes Mal bis zum 43. Tag der AU warten bevor er auch nur 1 Cent erhält. - Gefickt eingeschädelt... und erfahren wird das der Selbständige erst wenn dieser Fall mal Eintritt. Das tolle dabei ist, dass er dabei auch jedes Mal die Beitragszahlung weiter leisten darf auch wenn er keinen Cent während der AU verdient. Das bedeuted aber dass man sicher nur 1 x halb gesund wieder arbeitet um das Risiko der Wiedererkrankung zu minimieren!
Verfasst: 15.06.2013, 11:02
von derKVProfi
Danke, da habe ich jetzt etwas gelernt, weil mir das so bisher nicht bekannt war!
Danke, jetzt begreife ich langsam den Unmut!
Verfasst: 15.06.2013, 12:50
von Czauderna
Hallo,
wenn ich mich recht erinnere gab es früher einmal einen "erhöhten" Krankenversicherungsbeitrag für diejenigen welche im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung hatten und ich meine auch, dass damals die Selbständigen bereits ab dem 22. Tag den Krankengeldanspruch wählen konnten.
Im Übrigen vielleicht noch eine Anmerkung - der Personenkreis der Selbständigen und Beamten sollte eigentlich nach dem Willen des Gesetzgebers schon immer in die PKV, dies beweist die Tatsache, dass beide grundsätzlich nicht zum aufnahmefähigen Personenkreis in der GKV gehören, es sei denn es erfolgt eine Weiterversicherung
aufgrund von nahtlosem Wechsel innerhalb einer bestehenden Mitgliedschaft oder aus einer Familienversicherung heraus oder durch Wechsel innerhalb der GKV (und anerkannten ausländischen Gesundheitssystem und natürlich nicht den §5 Abs. 13 SGB V vergessen.
Gruss
Czauderna