Versicherung eines Selbständigen, freiwillig in der GKV

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

ht-net
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Versicherung eines Selbständigen, freiwillig in der GKV

Beitrag von ht-net » 11.06.2013, 15:13

Ich habe nach meinen schlechten Erfahrungen bei meiner letzten Krankenkasse den Schlußstrich gezogen und habe in eine andere Krankenkasse gewechselt. Unabhängig davon, dass man gegenüber anderen Versicherten als selbständiger in der "freiwillig" gezwungenen GKV gegenüber anderen Versicherten angefangen mit dem Mindestbeitrag für selbständige bis zum Krankengeld benachteiligt wird, ist es so, dass die GKV ihren Aufklärungs- und Beratungspflichten von selbst überhaupt nicht nachkommt.
Man erhält weder irgendwelche Versicherungsbedingungen, oder ggf. Informationen über Leistungsumfang und -Ausschluss oder sonstige Informationen. Dabei ist auch die GKV verpflichtet die Versicherten, das betrifft natürlich auch die Selbständigen zu beraten und über die Leistungen aufzuklären. Nach meiner Einschätzung ist eine Beratungspflicht eine Bringschuld. Schon der Umstand, dass man außer einer Beitragseinstufung nichts ohne Anforderung an Unterlagen erhält ist eine Frechheit! Spezielle Versicherungsbedingungen beim Abschluss von Krankentagegeld oder dergleichen? - Fehlanzeige! Im besten Fall bekommt man welche irgendwann hinterher gesendet. das sind meine Erfahrungen. Später dann, wenn es sich z.B. um Folgeerkrankungen im Krankengeldbezug handelt wird auf löchrige Gesetze verwiesen die einen Unterschied zum gesetzl. Versicherten oder auch frewillig vers. angestellten aufzeigen. Aber beim Abschluss wird man nicht darüber informiert. Das ist eine eindeutige Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht, weil man keine Versicherungsunterlagen über den Versicherungsumfang erhält. Hat jemand bessere Erfahrungen?

roemer70
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Beitrag von roemer70 » 11.06.2013, 18:19

Ich habe bessere und komplett andere Erfahrungen.
Mein Arbeitegber hat einen Leitfaden (verbindlich!) gerade für die Beratung von Existenzgründern aufgelegt.
Zur Einkommensanfrage /-erklärung gibt es ein Merkblatt mit allen Wiesos und Warums. Ebenso beim Krankengeld. Da bleibt eigentlich keine Frage offen. Zumal es im Vorfeld auch besprochen wird.

Und warum man keine Versicherungsbedingungen ausgehändigt bekommt, liegt daran, dass es diese in der GKV nicht gibt.
Stattdessen gibt es die Satzung (kann man auch ausgehändigt bekommen oder grds. online abrufen) und das Sozialgesetzbuch.

Hast Du diese Erfahrungen auch bei Deiner neuen KK gesammelt? Wenn ja, dann hast Du Dir wohl die falsche ausgesucht. Hätte man im Vorfeld gut sondieren können - im Gegensatz zur Leistungsbereitschaft ist der Service leicht zu überprüfen.

Poet
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Re: Versicherung eines Selbständigen, freiwillig in der GKV

Beitrag von Poet » 11.06.2013, 18:30

ht-net hat geschrieben:Unabhängig davon, dass man gegenüber anderen Versicherten als selbständiger in der "freiwillig" gezwungenen GKV gegenüber anderen Versicherten angefangen mit dem Mindestbeitrag für selbständige bis zum Krankengeld benachteiligt wird
@ht-net: Kannst Du dafür ein paar Fakten nennen?

ht-net
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Fakten!

Beitrag von ht-net » 12.06.2013, 15:32

Hallo Poet,

selbstverständlich gibt es dazu Fakten.

1. Das geht schon los bei der Beitragsbemessung. Zunächst ist es so, dass beim Selbständigen die Berechnungsgrundlage für den Beitrag die Einkünfte aus dem Vorjahr sind. Rechtlich nachzuweisen mit der Steuererklärung, die der Selbständige (aus welchen Gründen auch immer) entweder irgendwann im laufenden Jahr oder sogar Folgejahr erhält.

Er kann zwar versuchen, um den Beitrag zu senken, beim Finanzamt eine Absenkung der EKSt-vorauszahlung zu erreichen, um damit bei der KK nach deren Wohlwollen den Beitrag zu senken, aber auch das gilt erst für den Folgemonat nach der Einreichung. sprich zunächst der Aufwand und die Bearbeitungszeit bis das Finanzamt das akzeptiert und bescheinigt, dann einreichen und dann gültig im Folgemonat, wenn es die KK Krankheitstag Höchstbeitrag weiter. Dann bekommt er Krankengeld, hat also schon für über 3 Monate Höchstbeitrag im lfd. Jahr KK-Beitrag geleistet. Jetzt endet die AU Ende November. Er zahlt wieder Höchstbeitrag weil er garnicht wissen kann, dass die AU da endet um entsprechende Massnahmen zu ergreifen.

Also hat er für 5 Monate Höchtbeitrag weiter geleistet obwohl er eigentlich 0 verdient hat. Es kommt aber noch besser: Um die enorme Belastung der Beitragszahlung zu reduzieren geht er den Weg durch absenkung der steuerlichen Vorauszahlung mit dem Einreichungsprozedere den Beitrag zu reduzieren.

Ergebnis: Wenn es die KK akzeptiert, zahlt er ab Februar Mindestbeitrag für Selbständige, der weit höher ist als der eines anderen Versicherten (Mindestbeitrag für Selbständige), erkrankt er dann erneut wegen derselben Erkrankung - hat er wieder 6 Wochen keine Lohnfortzahlung und muss zusätzlich weiter Beiträge leisten. Hat er dann den Steuerbescheid des Vorjahres ggf. schon erhalten aus dem sich ergibt dass er 0 Einkünfte im vergangenen Jahr durch die AU hatte, bekommt er überhaupt kein Krankengeld mehr, darf aber zum Trost die Beiträge während der AU weiterzahlen, eben weil er kein Krankengeld erhält.

Im Gegensatz zur Beitragsberechnung ist nämlich die Grundlage für den Erhalt von Krankengeld die Beitragszahlung des Vormonats und nicht das Einkommen des Vorjahres.

Allein diesen Schwachsinn zu verstehen bedarf der schlechten Erfahrung. Ich glaube nicht, dass irgendeine KK den Selbständigen vor Abschluss einer Versicherung über diese wichtigen Details aufklärt!

Was den Vorredner roemer70 anbetrifft: Ich glaube nicht, dass er dies vor Abschluss der Versicherung erklärt bekam! Stehen denn die nachfolgenden Informationen in irgendwelchen Satzungen oder Informationsbroschüren so, dass ein normal sterblicher die Nachteile gegenüber anderen Versicherten verstehen kann - wohl eher garnicht!
außerdem sind diese Infos im Ernstfall also vor Gericht - nicht einmal das Papier des Ausdrucks wert auf dem sie stehen!

Weiterhin ist es überhaupt nicht selbstverständlich, dass man keine Vertragsunterlagen und Beratung bekommt, wenn man "freiwillig" eine Versicherung abschließt. Es ist auch nicht statthaft irgendwelche Satzungen, die jederzeit geändert werden können aus dem Internet zu benennen. Auch diese werden nicht bei Vertragsabschluss ausgehändigt.
Genauso wenig werde ich ein SGB auswendig lernen, das sich auch ohne meine Kenntnis sicher oft ändert, bevor ich einen Vertrag abschließe.

Tatsache ist und bleibt für mich, dass die Selbständigen in der GKV mit Minderleistung gegenüber anderen Versicherten abgefertigt werden und nicht über die gravierenden Unterschiede vor Vertragsabschluss aufgeklärt oder beraten werden und keinerlei Vertragsunterlagen erhalten. Für meine Begriffe ist dies eindeutig rechtswidriges Verhalten.

Der Service einer GKV ist ebenso schlecht zu differenzieren wie die Leistungsbereitschaft. I.d.R. hat man durch die CALL-Center-Mentalität bei jeder GKV überhaupt keinen festen Ansprechpartner mehr und wird mit Falschauskünften überflutet. Nicht nur durch mangelnde Qualifikation, sondern auch durch die dann fehlenden Vorinformationen.

Nächstes Beispiel: alleine die Zeit die man nicht hat und verbraten muss, um überhaupt relevante Leistungsvergleiche durchzuführen ist schlicht nicht zu erbringen. Da wird geworben mit Babybonus bei der GKV usw. - Pustekuchen! Angenommen meine Frau bekommt ein Kind, hört auf zu arbeiten und ist dann automatisch bei mir versichert. Die bekommt den bonus der erst bezahlt wird wenn alle U-Untersuchungen gemacht sind nicht, weil Sie ja zum Zeitpunkt der Entbindung noch in der eigenen Kasse versichert war.

Nächstes Beispiel: bei der deutschen Amateur Kasse gab es für Selbständige einen Krankentagegeld Zusatztarif mit dem man über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus sein Einkommen absichern konnte. Alle Infos dazu waren bis ins kleinste im Internet zu finden. Nur das wichtige Detail, dass es eine mehrmonatige Wartezeit gibt, wurde schlicht unterschlagen. (man bemerke WZ...nicht etwa bis zur 1. Krankengeldzahlung also 43. Tag AU, sondern bis zum Eintritt der AU was einer Verlängerung der WZ entspricht). Angeblich wurde 1 Woche"nach der Unterzeichung" ein Infoblatt nachgesandt in dem auf die Wartezeit hingewiesen wird (unabhängig davon dass dies nicht der Fall war und ich mittlerweile mehrere unterschiedliche Infoblätter besorgen konnte, geht selbst daraus nicht hervor, dass sich die Wartezeit auf den Beginn der AU und nicht auf die Krankengeldzahlung bezieht. - Was will ich damit sagen: es ist schlicht unmöglich verlässliche Informationen zu erhalten. Da hilft auch kein Internet!

Ich gehe weiterhin davon aus, dass "freiwillige" Mitgliedschaften von Selbständigen in der GKV einer schriftlichen Vertragsform bedürfen, wie bei anderen privaten Versicherungen auch.

ht-net
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Zusatz

Beitrag von ht-net » 12.06.2013, 15:38

..achso ich vergaß! Die Beitragsberechnung eines Selbständigen in der GKV sollte ebenso wie in der privaten Versicherung richtig beitragsabhängig geregelt sein - will heißen, fester monatlicher Beitrag mit entsprechender Gegenleistung. Sozial ist nicht, Berufsgruppen bei gleicher Beitragsbelastung anderst zu behandeln. Dann muss man auch die Versicherungsbedingungen entsprechend anderst regeln.

Lady Butterfly
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Re: Fakten!

Beitrag von Lady Butterfly » 12.06.2013, 18:39

ht-net hat geschrieben: selbstverständlich gibt es dazu Fakten..
sorry - wenn ich mir den Text durchlese, denke ich, dass deine Fakten nicht wirklich haltbar sind....
ht-net hat geschrieben: 1. Das geht schon los bei der Beitragsbemessung. Zunächst ist es so, dass beim Selbständigen die Berechnungsgrundlage für den Beitrag die Einkünfte aus dem Vorjahr sind. Rechtlich nachzuweisen mit der Steuererklärung, die der Selbständige (aus welchen Gründen auch immer) entweder irgendwann im laufenden Jahr oder sogar Folgejahr erhält..
das liegt doch an dir - wenn du die Einkommensteuererklärung für das alte Jahr fix einreichst, bekommst du auch fix deinen Steuerbescheid....wenn du dir natürlich Zeit lässt, kommt auch der Steuerbescheid später

diesen Gestaltungsspielraum kannst du sogar in deinem Interesse nutzen
ht-net hat geschrieben:Er kann zwar versuchen, um den Beitrag zu senken, beim Finanzamt eine Absenkung der EKSt-vorauszahlung zu erreichen, um damit bei der KK nach deren Wohlwollen den Beitrag zu senken, aber auch das gilt erst für den Folgemonat nach der Einreichung. sprich zunächst der Aufwand und die Bearbeitungszeit bis das Finanzamt das akzeptiert und bescheinigt, dann einreichen und dann gültig im Folgemonat, wenn es die KK Krankheitstag Höchstbeitrag weiter.


nur dann, wenn du vorher den Höchstbeitrag bezahlt hast - also entsprechend gut verdient hast....und ja: du musst dich kümmern. Das ist bei Selbständigen halt eben so - nicht nur bei der Krankenkasse.

ht-net hat geschrieben:Dann bekommt er Krankengeld, hat also schon für über 3 Monate Höchstbeitrag im lfd. Jahr KK-Beitrag geleistet. Jetzt endet die AU Ende November. Er zahlt wieder Höchstbeitrag weil er garnicht wissen kann, dass die AU da endet um entsprechende Massnahmen zu ergreifen.

Also hat er für 5 Monate Höchtbeitrag weiter geleistet obwohl er eigentlich 0 verdient hat. Es kommt aber noch besser: Um die enorme Belastung der Beitragszahlung zu reduzieren geht er den Weg durch absenkung der steuerlichen Vorauszahlung mit dem Einreichungsprozedere den Beitrag zu reduzieren.

wenn jemand Krankengeld bekommt, ist derjenige beitragsfrei - muss also gar keine Beiträge zahlen. Voraussetzung: er hat kein sonstiges Einkommen (Mieten, Pachten, Zinseinnahmen etc.)

ht-net hat geschrieben:erkrankt er dann erneut wegen derselben Erkrankung - hat er wieder 6 Wochen keine Lohnfortzahlung und muss zusätzlich weiter Beiträge leisten.
wer soll denn die Lohnfortzahlung deiner Meinung nach zahlen?
ht-net hat geschrieben:Hat er dann den Steuerbescheid des Vorjahres ggf. schon erhalten aus dem sich ergibt dass er 0 Einkünfte im vergangenen Jahr durch die AU hatte, bekommt er überhaupt kein Krankengeld mehr, darf aber zum Trost die Beiträge während der AU weiterzahlen, eben weil er kein Krankengeld erhält.
Krankengeld ist Einkommensersatz: kein Einkommen, kein Krankengeld. Wenn ein Selbständiger übrigens das ganze Jahr über kein EInkommen hatte, weil er krank war - also mehr als ein komplettes Jahr krank war, sollte er sich Gedanken darüber machen, wie es weiter geht.....ob das mit der Selbstständigkeit überhaupt noch hinhaut.
ht-net hat geschrieben:Allein diesen Schwachsinn zu verstehen bedarf der schlechten Erfahrung. Ich glaube nicht, dass irgendeine KK den Selbständigen vor Abschluss einer Versicherung über diese wichtigen Details aufklärt!

Was den Vorredner roemer70 anbetrifft: Ich glaube nicht, dass er dies vor Abschluss der Versicherung erklärt bekam! Stehen denn die nachfolgenden Informationen in irgendwelchen Satzungen oder Informationsbroschüren so, dass ein normal sterblicher die Nachteile gegenüber anderen Versicherten verstehen kann - wohl eher garnicht!
hast du denn danach gefragt? dir die Sachen mal durchgelesen und um eine für dich verständliche Erklärung gebeten?
ht-net hat geschrieben:Weiterhin ist es überhaupt nicht selbstverständlich, dass man keine Vertragsunterlagen und Beratung bekommt, wenn man "freiwillig" eine Versicherung abschließt. Es ist auch nicht statthaft irgendwelche Satzungen, die jederzeit geändert werden können aus dem Internet zu benennen. Auch diese werden nicht bei Vertragsabschluss ausgehändigt.
Genauso wenig werde ich ein SGB auswendig lernen, das sich auch ohne meine Kenntnis sicher oft ändert, bevor ich einen Vertrag abschließe.
du schließt mit deiner Krankenkasse keinen Vertrag - aus diesem Grund gibt es auch keine Vertragsunterlagen.

ht-net hat geschrieben:Tatsache ist und bleibt für mich, dass die Selbständigen in der GKV mit Minderleistung gegenüber anderen Versicherten abgefertigt werden und nicht über die gravierenden Unterschiede vor Vertragsabschluss aufgeklärt oder beraten werden und keinerlei Vertragsunterlagen erhalten. Für meine Begriffe ist dies eindeutig rechtswidriges Verhalten.
es gibt keinen Vertrag - also ist die Kasse gar nicht in der Lage, dir "Vertragsunterlagen" auszuhändigen. Es kann also auch keine "gravierenden Unterschiede beim Vertragsabschluss" geben, über die aufgeklärt werden muss. Grundlage der Versicherung und die Krankengeldzahlung sind das Gesetz und die Satzung - kein Vertrag

und die Anwendung von Gesetzen ist selbstverständlich auch kein rechtswidriges Verhalten...

ht-net hat geschrieben:Nächstes Beispiel: alleine die Zeit die man nicht hat und verbraten muss, um überhaupt relevante Leistungsvergleiche durchzuführen ist schlicht nicht zu erbringen. Da wird geworben mit Babybonus bei der GKV usw. - Pustekuchen! Angenommen meine Frau bekommt ein Kind, hört auf zu arbeiten und ist dann automatisch bei mir versichert. Die bekommt den bonus der erst bezahlt wird wenn alle U-Untersuchungen gemacht sind nicht, weil Sie ja zum Zeitpunkt der Entbindung noch in der eigenen Kasse versichert war.
Daten für einen Vergleich findest du z. B. hier: http://www.krankenkasseninfo.de/ - oder frag einfach im Verwandten- und Bekanntenkreis. Und dann forderst du bei den Kassen, die für dich in Frage kommen, einfach weiteres Info-Material an - und fragst nach. Hier gilt wie in allen anderen Bereich auch: fragen macht schlau - und man sollte nicht alles glauben, was die Werbung verspricht.

Ich finde übrigens nicht, dass Krankenkassen schwerer zu vergleichen sind, als z. B. Strom- oder Handy-Tarife oder Bankkonten
ht-net hat geschrieben:Ich gehe weiterhin davon aus, dass "freiwillige" Mitgliedschaften von Selbständigen in der GKV einer schriftlichen Vertragsform bedürfen, wie bei anderen privaten Versicherungen auch.
es ist aber eben keine private Versicherung, sondern eine gesetzliche

Poet
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Re: Fakten!

Beitrag von Poet » 12.06.2013, 19:09

ht-net hat geschrieben:
@ht-net: Hier meine Antworten in blau...

1. Das geht schon los bei der Beitragsbemessung. Zunächst ist es so, dass beim Selbständigen die Berechnungsgrundlage für den Beitrag die Einkünfte aus dem Vorjahr sind. Rechtlich nachzuweisen mit der Steuererklärung, die der Selbständige (aus welchen Gründen auch immer) entweder irgendwann im laufenden Jahr oder sogar Folgejahr erhält.

Das geht gar nicht anders, die Alternative wäre, eine monatliche BWA zu senden (und selbst die wäre rückwirkend). Die Beitragseinstufung der SEL ist eine Mischung aus Selbsteinschätzung mit einem Nachweis (ESTB) zu einem späteren Zeitpunkt. Die Gründe dafür liegen in der Natur der selbstständigen Tätigkeit, nicht in der Beitragserhebung. Übrigens gibt es auch Jahre, da zahlt ein SEL weniger Beiträge (aufgrund geringerer Vorjahreseinnahmen) als sein Einkommen des aktuellen Jahres ist. Ausgleichende Gerechtigkeit.

Er kann zwar versuchen, um den Beitrag zu senken, beim Finanzamt eine Absenkung der EKSt-vorauszahlung zu erreichen, um damit bei der KK nach deren Wohlwollen den Beitrag zu senken, aber auch das gilt erst für den Folgemonat nach der Einreichung. sprich zunächst der Aufwand und die Bearbeitungszeit bis das Finanzamt das akzeptiert und bescheinigt, dann einreichen und dann gültig im Folgemonat, wenn es die KK Krankheitstag Höchstbeitrag weiter.

Auch Hochstufungen werden nach dem selben Prinzip vorgenommen, also auch wieder Ausgleich.

Dann bekommt er Krankengeld, hat also schon für über 3 Monate Höchstbeitrag im lfd. Jahr KK-Beitrag geleistet. Jetzt endet die AU Ende November. Er zahlt wieder Höchstbeitrag weil er garnicht wissen kann, dass die AU da endet um entsprechende Massnahmen zu ergreifen.

Eine AU eines Selbstständigen bedeutet nicht immer Verdienstausfall bzw. Einkommensminderung lt. Steuerbescheid.

Also hat er für 5 Monate Höchtbeitrag weiter geleistet obwohl er eigentlich 0 verdient hat. Es kommt aber noch besser: Um die enorme Belastung der Beitragszahlung zu reduzieren geht er den Weg durch absenkung der steuerlichen Vorauszahlung mit dem Einreichungsprozedere den Beitrag zu reduzieren.

Ergebnis: Wenn es die KK akzeptiert, zahlt er ab Februar Mindestbeitrag für Selbständige, der weit höher ist als der eines anderen Versicherten (Mindestbeitrag für Selbständige), erkrankt er dann erneut wegen derselben Erkrankung - hat er wieder 6 Wochen keine Lohnfortzahlung und muss zusätzlich weiter Beiträge leisten. Hat er dann den Steuerbescheid des Vorjahres ggf. schon erhalten aus dem sich ergibt dass er 0 Einkünfte im vergangenen Jahr durch die AU hatte, bekommt er überhaupt kein Krankengeld mehr, darf aber zum Trost die Beiträge während der AU weiterzahlen, eben weil er kein Krankengeld erhält.

Das ist falsch. Es zählt das in den Monaten der AU entgegangene Einkommen, belegbar durch eine BWA.

Im Gegensatz zur Beitragsberechnung ist nämlich die Grundlage für den Erhalt von Krankengeld die Beitragszahlung des Vormonats und nicht das Einkommen des Vorjahres.

Weder noch. Es zählt das entgangene Einkommen in der AU.

Allein diesen Schwachsinn zu verstehen bedarf der schlechten Erfahrung. Ich glaube nicht, dass irgendeine KK den Selbständigen vor Abschluss einer Versicherung über diese wichtigen Details aufklärt!

Ich würde von den Erfahrungen mit Deiner Kasse nicht auf alle anderen Kassen und deren Mitarbeiter schließen.

Was den Vorredner roemer70 anbetrifft: Ich glaube nicht, dass er dies vor Abschluss der Versicherung erklärt bekam! Stehen denn die nachfolgenden Informationen in irgendwelchen Satzungen oder Informationsbroschüren so, dass ein normal sterblicher die Nachteile gegenüber anderen Versicherten verstehen kann - wohl eher garnicht!
außerdem sind diese Infos im Ernstfall also vor Gericht - nicht einmal das Papier des Ausdrucks wert auf dem sie stehen!

Zur Beitragseinstufung von SEL mit KRG gehört bei den Kassen, die ich kenne, eine Beratung und auch das Merkblatt bzgl. der Besonderheiten.

Weiterhin ist es überhaupt nicht selbstverständlich, dass man keine Vertragsunterlagen und Beratung bekommt, wenn man "freiwillig" eine Versicherung abschließt.

Auch das gibt es bei den Kassen, die ich kenne, nicht. Jeder SEL erhält Unterlagen für seine Beitragseinstufung.

Es ist auch nicht statthaft irgendwelche Satzungen, die jederzeit geändert werden können aus dem Internet zu benennen. Auch diese werden nicht bei Vertragsabschluss ausgehändigt.

Doch ist es. Die Kassen machen sogar häufig auf Satzungsänderungen in den Mitgliederzeitschriften aufmerksam. Die Satzung selbst willst Du vom Umfang her nicht haben, auch die ständigen Änderungen nicht.

Genauso wenig werde ich ein SGB auswendig lernen, das sich auch ohne meine Kenntnis sicher oft ändert, bevor ich einen Vertrag abschließe.

Tatsache ist und bleibt für mich, dass die Selbständigen in der GKV mit Minderleistung gegenüber anderen Versicherten abgefertigt werden und nicht über die gravierenden Unterschiede vor Vertragsabschluss aufgeklärt oder beraten werden und keinerlei Vertragsunterlagen erhalten. Für meine Begriffe ist dies eindeutig rechtswidriges Verhalten.

Ein Selbständiger hat keine Nachteile oder Minderleistungen gegenüber dem Angestellten in der GKV außer dass er seine Beiträge selbst abführen muss. Er hat sogar Beitragssenkungsmöglichkeiten, der Angestellte hat sie nicht.

Der Service einer GKV ist ebenso schlecht zu differenzieren wie die Leistungsbereitschaft.

Das ist bei allen (Dienstleistungs-)Unternehmen schwierig und objektiv durch keinen Menschen mehr leistbar.

I.d.R. hat man durch die CALL-Center-Mentalität bei jeder GKV überhaupt keinen festen Ansprechpartner mehr und wird mit Falschauskünften überflutet. Nicht nur durch mangelnde Qualifikation, sondern auch durch die dann fehlenden Vorinformationen.

Auch hier: Erfahrungen mit Deiner GKV, die nicht für jede Kasse gelten.

Nächstes Beispiel: alleine die Zeit die man nicht hat und verbraten muss, um überhaupt relevante Leistungsvergleiche durchzuführen ist schlicht nicht zu erbringen. Da wird geworben mit Babybonus bei der GKV usw. - Pustekuchen! Angenommen meine Frau bekommt ein Kind, hört auf zu arbeiten und ist dann automatisch bei mir versichert. Die bekommt den bonus der erst bezahlt wird wenn alle U-Untersuchungen gemacht sind nicht, weil Sie ja zum Zeitpunkt der Entbindung noch in der eigenen Kasse versichert war.

Da scheiden sich schon daran die Geister, weil die Frage was relevant ist, für jeden von uns anders beantwortet werden müsste. Aber die Bonuspunkte für die Zeit der Mitgliedschaft in der neuen Kasse bekommt ihr. Es ist der Sinn von Bonis diese nur auszuzahlen für Zeiten wo man Kunde war oder ist.

Nächstes Beispiel: bei der deutschen Amateur Kasse gab es für Selbständige einen Krankentagegeld Zusatztarif mit dem man über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus sein Einkommen absichern konnte. Alle Infos dazu waren bis ins kleinste im Internet zu finden. Nur das wichtige Detail, dass es eine mehrmonatige Wartezeit gibt, wurde schlicht unterschlagen. (man bemerke WZ...nicht etwa bis zur 1. Krankengeldzahlung also 43. Tag AU, sondern bis zum Eintritt der AU was einer Verlängerung der WZ entspricht). Angeblich wurde 1 Woche"nach der Unterzeichung" ein Infoblatt nachgesandt in dem auf die Wartezeit hingewiesen wird (unabhängig davon dass dies nicht der Fall war und ich mittlerweile mehrere unterschiedliche Infoblätter besorgen konnte, geht selbst daraus nicht hervor, dass sich die Wartezeit auf den Beginn der AU und nicht auf die Krankengeldzahlung bezieht. - Was will ich damit sagen: es ist schlicht unmöglich verlässliche Informationen zu erhalten. Da hilft auch kein Internet!

Dazu kann ich nichts sagen. Das ist natürlich blöd.

Ich gehe weiterhin davon aus, dass "freiwillige" Mitgliedschaften von Selbständigen in der GKV einer schriftlichen Vertragsform bedürfen, wie bei anderen privaten Versicherungen auch.

Kein Vertrag, aber schriftliche Unterlagen sind Standard bei den Kassen die ich kenne. Auf Zuruf richtet da niemand eine frw. Mitgliedschaft ein.

Die Beitragsberechnung in der privaten Versicherung ist nicht einkommensabhängig sondern richtet sich nach Gesundheitszustand, Geschlecht und Alter. Nur sozial für diejenigen, die genommen werden und auch wenig bezahlen.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 13.06.2013, 05:49

Ich schreibe dann noch etwas zum privaten Krankengeld, dass ja scheinbar bei einer kooperierenden PKV eingedeckt wurde, oder?
Nächstes Beispiel: bei der deutschen Amateur Kasse gab es für Selbständige einen Krankentagegeld Zusatztarif mit dem man über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus sein Einkommen absichern konnte.
Wartezeit (nicht Karenzzeit) schließt keine Leistung aus! Es sind die ersten drei bis acht Monate des Vertrages, die beitragpflichtig sind ohne das es einen Leistungsanspruch gibt. Der beginnt aber direkt nach den Wartezeiten! Diese entstehen auch nur einmalig zu Vertragsbeginn!

Davon abgesehen verstehe ich den gesamten Beitrag nicht - entweder ist das Einkommen (und zwar das im KT-Vertrag fder PKV definierte versicherte Nettoeinkommen) über der Beitragsbemessungsgrenze, oder nicht! Ist es drüber, kann man es versichern. Wieso wird dann aber ein Fass wegen Einkommen unter der BBG aufgemacht?

P.S.: Sollte es sich um den Tarif KGplus handeln, also einen Wahltarif, so finden sich die Bestimmungen dazu in der Satzung und im SGB V!

P.P.S.: Wer Verträge und Bedingungen haben will, der sollte eine PKV wählen! Achtung: bei KTG solo und auch in Verbindung mit einer Vollkostenversicherung, kann es in den ersten drei Jahren ein ordentliches Kündigungsrecht der PKV für die KTG-Versicherung geben!

ht-net
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Oweia jetzt wirds lange....

Beitrag von ht-net » 13.06.2013, 07:47

Fangen wir der Reihe nach an, obwohl Lady Butterfly durch Unwissenheit glänzt, da die Fakten selbstverständlich Erfahrungswerte sind und schon deshalb stimmen.

das liegt doch an dir - wenn du die Einkommensteuererklärung für das alte Jahr fix einreichst, bekommst du auch fix deinen Steuerbescheid....wenn du dir natürlich Zeit lässt, kommt auch der Steuerbescheid später

diesen Gestaltungsspielraum kannst du sogar in deinem Interesse nutzen


Das ist insofern falsch, als dass man die EKSt-Erklärung vorbereiten muss und verschiedene notwendige unterlagen erst später erhält. Weiterhin würde dann der Gestaltungsspielraum entfallen und zu guter letzt liegt die Bearbeitungsdauer, die es in sich hat beim Finanzamt. also ist diese Aussage Blödsinn.

nur dann, wenn du vorher den Höchstbeitrag bezahlt hast - also entsprechend gut verdient hast....und ja: du musst dich kümmern. Das ist bei Selbständigen halt eben so - nicht nur bei der Krankenkasse.

Unrichtig! Das hat mit dem Höchstbeitrag nichts zu tun und zudem gilt die Anpassung erst ab dem Folgemonat der Einreichung. Auch hier hat man auf die Bearbeitungszeit des Finanzamts keinen Einfluss, wird aber durch diese geschädigt und wenn man keinen Einfluss darauf hat, wie lange man letztendlich AU ist, kann man sich eben nicht darum kümmern.

wenn jemand Krankengeld bekommt, ist derjenige beitragsfrei - muss also gar keine Beiträge zahlen. Voraussetzung: er hat kein sonstiges Einkommen (Mieten, Pachten, Zinseinnahmen etc.)

Er bekommt aber das Krankengeld erst ab 43. Tag der AU also hat er zuvor ohne Einkünfte trotzdem weiter die volle Beitragsbelastung! Wir sprechen hier, ich hatte das leider nur 1 x erwähnt vom Freiberufler und nur vom Arbeitseinkommen, nicht von anderen Einkünften.

wer soll denn die Lohnfortzahlung deiner Meinung nach zahlen?

Also beim gesetzlich Versicherten (vermutlich beim freiwillig Versicherten Angestellten auch) setzt bei der Folgeerkrankung die Fortzahlung durch die KK sofort wieder ein. Beim Selbständigen nicht. Um dies aber zu Wissen und aus den Gesetzen erkennen zu können bedarf es juristischer Vorbildung, weil dies nicht einmal konkret wörtlich im SGB definiert ist.
Auch die Auskunft der KK war dazu falsch. Den Versuch nachzuweisen das die tel. Auskunft eines Call-Centers falsch war mit enstprechender Klage habe ich mir erspart, weil dies natürlich aussichtslos ist.

Krankengeld ist Einkommensersatz: kein Einkommen, kein Krankengeld. Wenn ein Selbständiger übrigens das ganze Jahr über kein EInkommen hatte, weil er krank war - also mehr als ein komplettes Jahr krank war, sollte er sich Gedanken darüber machen, wie es weiter geht.....ob das mit der Selbstständigkeit überhaupt noch hinhaut.

... Das ist die unangebrachteste und unqualifizierteste Anmerkung die mir bisher untergekommen ist. Selbstverständlich ist die Absicherung des Krankengeldes ein teilweiser Ersatz des Einkommens. Dies hat auch nichts mit selbständig oder angestellt zu tun. Dass jemand aus welchen Gründen auch immer längere Zeit erkrankt soll ja gerade durch Krankengeld abgesichert werden. Deshalb bezahlt man ja dafür!

hast du denn danach gefragt? dir die Sachen mal durchgelesen und um eine für dich verständliche Erklärung gebeten?

Klar habe ich mir das durchgelesen was ich hatte und fand. Das steht aber da nicht drin! Erstens ist es so, dass man beim Abschluss dieser Versicherung genau 1 Blatt unterschreibt, ggf. noch eines mit der Wahlerklärung fürs KG. Nur nach etwas fragen, was gegenüber anderen Versicherten anderst ist, darüber müssten zwingend Informationen ausgehändigt werden und dies ist nicht der Fall, eben weil die KK der vorgeschriebenen Aufklärungs- und Beratungspflicht nicht nachkommen.
Die Falschaussagen der Mitarbeiter am Telefon stellen jedenfalls keine geeignete aureichende Beratung dar.


du schließt mit deiner Krankenkasse keinen Vertrag - aus diesem Grund gibt es auch keine Vertragsunterlagen.

Selbstverständlich schließt man mit dem Abschluss der Krankenversicherung einen Vertrag, egal ob mit einer gesetzlichen oder privaten KK. Genau deshalb muss es genauso behandelt werden und genau deshalb müssen Unterschiede bei den Versicherten auch beiden Vertragspartnern bei Vertragsabschluss bekannt sein.

es gibt keinen Vertrag - also ist die Kasse gar nicht in der Lage, dir "Vertragsunterlagen" auszuhändigen. Es kann also auch keine "gravierenden Unterschiede beim Vertragsabschluss" geben, über die aufgeklärt werden muss. Grundlage der Versicherung und die Krankengeldzahlung sind das Gesetz und die Satzung - kein Vertrag

und die Anwendung von Gesetzen ist selbstverständlich auch kein rechtswidriges Verhalten...


Selbstverständlich gibt es einen Vertrag, deshalb unterschreibt man ja. Dass die Kassen "nicht in der Lage sind" Vertragsunterlagen auszuarbeiten und auszugeben kann ich ja nach meinen Erfahrungen mit Auskünften nachvollziehen, muss aber eigentlich sein. Auch bei privaten KK gibt es Gesetze die Inhalt des Vertrages sind. Aber genau weil es Unterschiede im Leistungsangebot der privaten KK gibt gibt es Vertragsunterlagen auf die sich beide Vertragspartner berufen können. Wenn nun Selbständige anders behandelt werden als andere Versicherte, dann muss es Pflicht sein, dies in entsprechenden Vertragsunterlagen als Nachweis der Aufklärungs- und Beratungspflicht zu dokumentieren. Ich denke nicht, dass es dieser gesetzlichen Pflicht genügt, wenn man mitteilt "google" mal in den Gesetzen und Satzungen.

Daten für einen Vergleich findest du z. B. hier: http://www.krankenkasseninfo.de/ - oder frag einfach im Verwandten- und Bekanntenkreis. Und dann forderst du bei den Kassen, die für dich in Frage kommen, einfach weiteres Info-Material an - und fragst nach. Hier gilt wie in allen anderen Bereich auch: fragen macht schlau - und man sollte nicht alles glauben, was die Werbung verspricht.


Diese Informationen habe ich. Eben weil das "Info-Material" der KK nur Werbung ist, hat es keine rechtliche bindende Wirkung. Das ist ja der Grund warum ich mein Wahltarifkrankengeld bis heute noch nicht habe!
Dann brauche ich das in Zukunft auch nicht zu lesen - reine Zeitverschwendung!


Ich habe nicht behauptet, dass es einfach wäre Strom- oder Handytarife zu vergleichen, trotzdem ist es für mein Gefühl schwieriger KK zu vergleichen.

es ist aber eben keine private Versicherung, sondern eine gesetzliche

Na und? Das lasse ich nicht gelten wenn es darum geht andere Bürger/Gruppen weniger ausreichend zu informieren und bei gleicher Beitragsleistung so ungerechtfertigt zu benachteiligen.

Hallo Poet:

@ht-net: Kannst Du dafür ein paar Fakten nennen?

1. Willkürlich festgesetzter Mindestbeitrag für Selbstständige
2. Keine Beitragsrückerstattung, auch wenn später nachgewiesen wird, dass der Selbständige weniger oder sogar garnichts in dem Jahr verdient hatte.
3. Die Bemessungszeiträume für das Einkommen des Selbstständigen ist das Vorjahr, die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist die Beitragszahlung des Vormonats.
4. Keine sofortige Wiedereinsetzung des Krankengeldes bei Folgeerkrankung wie beim Arbeitnehmer

Das sind zunächst nur die Fakten die mir spontan einfallen.

Jetzt muss ich mal absenden sonst verliere ich den Überblick.... Rest folgt


derKVProfi

Re: Oweia jetzt wirds lange....

Beitrag von derKVProfi » 13.06.2013, 08:14

ht-net hat geschrieben:
du schließt mit deiner Krankenkasse keinen Vertrag - aus diesem Grund gibt es auch keine Vertragsunterlagen.

Selbstverständlich schließt man mit dem Abschluss der Krankenversicherung einen Vertrag, egal ob mit einer gesetzlichen oder privaten KK. Genau deshalb muss es genauso behandelt werden und genau deshalb müssen Unterschiede bei den Versicherten auch beiden Vertragspartnern bei Vertragsabschluss bekannt sein.

Nein, das tut man nicht. Verträge werden im bürgerlichen Recht geschlossen. Hier geht es um die Mitgliedschaft in einer Sozialkasse!

es gibt keinen Vertrag - also ist die Kasse gar nicht in der Lage, dir "Vertragsunterlagen" auszuhändigen. Es kann also auch keine "gravierenden Unterschiede beim Vertragsabschluss" geben, über die aufgeklärt werden muss. Grundlage der Versicherung und die Krankengeldzahlung sind das Gesetz und die Satzung - kein Vertrag

und die Anwendung von Gesetzen ist selbstverständlich auch kein rechtswidriges Verhalten...


Selbstverständlich gibt es einen Vertrag, deshalb unterschreibt man ja. NEIN! Dass die Kassen "nicht in der Lage sind" Vertragsunterlagen auszuarbeiten und auszugeben kann ich ja nach meinen Erfahrungen mit Auskünften nachvollziehen, muss aber eigentlich sein. Es gibt eine Satzung und das SGB V! Auch bei privaten KK gibt es Gesetze die Inhalt des Vertrages sind. Aber genau weil es Unterschiede im Leistungsangebot der privaten KK Das sind keine privaten KKs, sondern PKV, also Private Krankenversicherung und hier gelten BGB, VVG, VVG-InfoV, VAG, KalV, HGB, etc. gibt gibt es Vertragsunterlagen auf die sich beide Vertragspartner berufen können. Wenn nun Selbständige anders behandelt werden als andere Versicherte, dann muss es Pflicht sein, dies in entsprechenden Vertragsunterlagen als Nachweis der Aufklärungs- und Beratungspflicht zu dokumentieren. In welchem Gesetz ist die Aufklärungs- und Beratungspflicht einer GKV bei freiwilliger Weiterversicherung als freiwilliges Mitglied geregelt? Ich denke nicht, dass es dieser gesetzlichen Pflicht genügt, wenn man mitteilt "google" mal in den Gesetzen und Satzungen. Die Gesetze finde man unter www.gesetze-im-internet.de und die Satzung seiner Krankenkasse auf der jeweiligen Homepage seiner Krankenkasse!

es ist aber eben keine private Versicherung, sondern eine gesetzliche

Na und? Das lasse ich nicht gelten wenn es darum geht andere Bürger/Gruppen weniger ausreichend zu informieren und bei gleicher Beitragsleistung so ungerechtfertigt zu benachteiligen.

Ob Du es gelten lässt, ist irrelevant, weil die Frage ist, ob ein Gericht das gelten lässt!

1. Willkürlich festgesetzter Mindestbeitrag für Selbstständige

Verantwortung: deutscher Bundestag und der deutsche Bundesrat als Legeslative! SPD wählen, weil die das ändern wollen!

2. Keine Beitragsrückerstattung, auch wenn später nachgewiesen wird, dass der Selbständige weniger oder sogar garnichts in dem Jahr verdient hatte.

Das ist tatsächlich ungerecht, weil man nachzahlen muss, wenn man mehr hatte, als angegeben! Auch hier ist der BT bzw. der BR der richtige Ansprechpartner und Kopfprämien eine Lösung!

3. Die Bemessungszeiträume für das Einkommen des Selbstständigen ist das Vorjahr, die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist die Beitragszahlung des Vormonats.

Nun, bei der PKV ist das auch so, dass es um das Einkommen im Vorjahr geht, bzw. vom letzten Steuerbescheid. Das des Vormonats kann man eigentlich nicht belegen, weil Selbststädnige kein Monatseinkommen haben! Lösung: Übergang KTG auf eine PKV?

4. Keine sofortige Wiedereinsetzung des Krankengeldes bei Folgeerkrankung wie beim Arbeitnehmer

Das ist mir absoult neu und hier hätte ich schon gerne die Rechtsquelle. War es eine neue AU?


Bully
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Re: Fakten!

Beitrag von Bully » 13.06.2013, 08:35

[quote="Lady Butterfly"]

Krankengeld ist Einkommensersatz: kein Einkommen, kein Krankengeld. Wenn ein Selbständiger übrigens das ganze Jahr über kein EInkommen hatte, weil er krank war - also mehr als ein komplettes Jahr krank war, sollte er sich Gedanken darüber machen, wie es weiter geht.....ob das mit der Selbstständigkeit überhaupt noch hinhaut.


Hallo Lady,

tz, tz, tz,

und auf dem Arbeitnehmer bezogen,wenn der mehr als ein komplettes Jahr krank war,
dann müßte er Deiner Auffassung nach gehen, natürlich ohne Abfindung

reizender Gedanke, leider für den Arbeitgeber nicht immer umsetzbar.

es kann durchaus sinnvoll sein, das eine Selbständigkeit, je nach Krankheitsbild
über einen längeren Zeitraum ruhend gestellt wird (z.b. Polytraumen )

@ ht-net, ich gebe Dir Recht, es sind einige, aber nicht alle KKen
wo die Aufklärung und Beratung sehr zu wünschen übrig läßt.

aber wie sagte Poet so schön " und man sollte nicht alles glauben, was die Werbung verspricht."

Gruß Bully

Poet
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Re: Oweia jetzt wirds lange....

Beitrag von Poet » 13.06.2013, 08:39

ht-net hat geschrieben:
1. Willkürlich festgesetzter Mindestbeitrag für Selbstständige
2. Keine Beitragsrückerstattung, auch wenn später nachgewiesen wird, dass der Selbständige weniger oder sogar garnichts in dem Jahr verdient hatte.
3. Die Bemessungszeiträume für das Einkommen des Selbstständigen ist das Vorjahr, die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist die Beitragszahlung des Vormonats.
4. Keine sofortige Wiedereinsetzung des Krankengeldes bei Folgeerkrankung wie beim Arbeitnehmer

Das sind zunächst nur die Fakten die mir spontan einfallen.
@ht-net: Sorry, hier muss ich wieder mit Fakten widersprechen...:-)

zu 1. Der Mindestbeitrag hängt an der Bezugsgröße (Durchschnittseinkommen) und diese wird vom statistischen Bundesamt ermittelt. Die unterste Einkommensgrenze für die Beitragsermittlung eines SEL liegt dabei bei rd. 800€ also 150€ Beitrag. Unter rd. 2000€ Einkommen gibt es die Beitragsentlastungsmöglichkeiten um den Beitrag auf 220€ zu senken. Zum Vergleich: Für einen Arbeitnehmer werden bei 2000€ Einkommen rd. 300€ Beitrag fällig und für einen SEL auch.

zu 2. Nein, keine Beitragsrückerstattung aber der Beitrag für die nächsten 12 Monate wird doch reduziert -> Ausgleich.

zu 3. Nochmal, die Bemessungsgrundlage für das KRG ist das im Zeitraum der AU entgangene Entgelt, wobei der Höchstsatz des versicherten Krankengeldes die Obergrenze darstellt.

zu 4. Das wäre mir neu.

ht-net
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Für Poet

Beitrag von ht-net » 13.06.2013, 09:44

Das geht gar nicht anders, die Alternative wäre, eine monatliche BWA zu senden (und selbst die wäre rückwirkend). Die Beitragseinstufung der SEL ist eine Mischung aus Selbsteinschätzung mit einem Nachweis (ESTB) zu einem späteren Zeitpunkt. Die Gründe dafür liegen in der Natur der selbstständigen Tätigkeit, nicht in der Beitragserhebung. Übrigens gibt es auch Jahre, da zahlt ein SEL weniger Beiträge (aufgrund geringerer Vorjahreseinnahmen) als sein Einkommen des aktuellen Jahres ist. Ausgleichende Gerechtigkeit.

Geht nicht gibts nicht. Natürlich gibt es auch andere Möglichkeiten, wobei ich grundsätzlich nicht einmal die Beitragseinstufung nach dem Vorjahr verteufeln möchte, aber dann bitte schön auch die Möglichkeit rückwirkend geleistete Beiträge zurück zu bekommen, wenn mit dem EKST-Bescheid nachgewiesen wird, dass in dem Jahr der Beitragszahlung weniger verdient wurde - Gerade deshalb ist es ja seither ungerecht, genauso wie die Festsetzung eines Mindestbeitrages für Selbständige der reine Utopie ist! sicher gehört auch dazu bei unerwartetem Mehreinkommen dann auch beiträge nachzuzahlen- Nimm mal ein aktuelles Beispiel... Hochwasser... Jetzt hat man Höchstbeiträge bezahlt und steht vor dem nichts, d.h. hat Höchstbeiträge bezahlt und u. U. alles in allem - was man erst nach Abrechnung des Jahres ersehen kann - weniger oder gar nichts verdient. Beitragsrückerstattung? Pustekuchen!

Auch Hochstufungen werden nach dem selben Prinzip vorgenommen, also auch wieder Ausgleich.

Nenene ganz so einfach ist das nicht! Da gibt es den kleinen aber feinen Unterschied, dass der Steuerbescheid bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen muss, ansonsten wird sehr Wohl rückwirkend nachgefordert. Zudem eine Senkung der Beiträge wie bereits beschrieben erst ab dem Folgemonat des eingereichten Nachweises erfolgt. für die Erbringung des Nachweises sind Vorgänge notwendig auf deren Zeitdauer der Selbständige praktisch keinen Einfluss hat. Er ist also immer der dumme bei dem Geschäft!

Eine AU eines Selbstständigen bedeutet nicht immer Verdienstausfall bzw. Einkommensminderung lt. Steuerbescheid.

Wir sind hier beim konkreten Fall Freiberufler oder auch beim 1-Mann Betrieb, da ist das so. Sobald Angestellte im Spiel sind wird es noch komplizierter überhaupt Krankengeld zu bekommen, da die Kosten der Angestellten ja vom Einkommen abgehen, aber wenn der der die Einnahmen bringt erkrankt, muss er trotzdem die Angestellten weiterzahlen... aber darauf einzugehen würde den Rahmen sprengen und gehört hier jetzt auch nicht her. - Bleiben wir bei der tatsächlichen Konstellation des Falles.

Das ist falsch. Es zählt das in den Monaten der AU entgegangene Einkommen, belegbar durch eine BWA.

Das stimmt nicht! Laut Urteil SG ist das Krankengeld auf den zuletzt vor Beginn der Erkrankung erbrachten Beitrag abzustellen... musste mal googeln.. ich glaube ich hatte auch mal ein Urteil dahingehend gesehen, dass falls der Selbständige im Vorjahr kein Einkommen hatte auch kein Anspruch auf Krankengeld besteht...

Zur Beitragseinstufung von SEL mit KRG gehört bei den Kassen, die ich kenne, eine Beratung und auch das Merkblatt bzgl. der Besonderheiten.

Wenn die Merkblätter - wie im konkreten Fall, detailliert alle möglichen Details enthalten bis auf die Wartezeit... das Merkblatt war sogar als PDF-File downzuloaden und auszudrucken - nicht dazu führen, dass man sich darauf berufen kann, sind sie nicht das Papier wert auf dem sie stehen!
Ich denke das geht so nicht, da es ansonsten keine schriftliche Vertragsgrundlage gab.


Auch das gibt es bei den Kassen, die ich kenne, nicht. Jeder SEL erhält Unterlagen für seine Beitragseinstufung.

Ein Wisch in dem die Beitragseinstufung steht, kann keine vollständigen Vertragsunterlagen darstellen. In dem, den ich 2 Monate nach Beitritt erhielt war lediglich ein Betrag für den Versicherungsbeitrag enthalten.
Dass noch nicht einmal die Beiträge für den Wahltarif eingetragen waren stellte sich erst nach Leistungsaufforderung heraus. Die Beiträge nachzubelasten dauerte keine 4 Tage, auf Leistungen warte ich schon über 1 Jahr.


Ein Selbständiger hat keine Nachteile oder Minderleistungen gegenüber dem Angestellten in der GKV außer dass er seine Beiträge selbst abführen muss. Er hat sogar Beitragssenkungsmöglichkeiten, der Angestellte hat sie nicht.

Natürlich! Das ist schon mit den Fakten bewiesen!

Das ist bei allen (Dienstleistungs-)Unternehmen schwierig und objektiv durch keinen Menschen mehr leistbar.

Jeder Dienstleister ist für seine Qualität verantwortlich und die der KK kann man weitaus besser machen.

Da scheiden sich schon daran die Geister, weil die Frage was relevant ist, für jeden von uns anders beantwortet werden müsste. Aber die Bonuspunkte für die Zeit der Mitgliedschaft in der neuen Kasse bekommt ihr. Es ist der Sinn von Bonis diese nur auszuzahlen für Zeiten wo man Kunde war oder ist.

Da scheidet sich garnix. Der sogenannte Babybonus der in einigen Kassen angeboten und beworben wird, wird für viele geköderte Frauen nie bezahlt werden, wenn sie ihre Berufstätigkeit nach der Geburt des Kindes aufgeben und beim Ehegatten automatisch mitversichert werden.

Dazu kann ich nichts sagen. Das ist natürlich blöd.

Das ist nicht nur blöd, sondern zeigt deutlich, dass eben gerade das ganze Infomaterial der KK keine rechtliche Wirkung haben. Noch nicht einmal die schriftliche Aufforderung die Information für weitere Antragsteller richtig zu stellen wurde von der KK durchgeführt. Könnte ja sein, dass dann keiner den Quatsch abschließt?

Kein Vertrag, aber schriftliche Unterlagen sind Standard bei den Kassen die ich kenne. Auf Zuruf richtet da niemand eine frw. Mitgliedschaft ein.

Klar - da genügt die Unterschrift eines einzigen Blatts! Das ist sehr Wohl ein Vertrag! Mit dem Kreuzchen für Krankengeldanspruch verpflichtet man sich (vertraglich) 3 Jahre bei dem Laden zu bleiben.

Meine GKV hat dann schnell den zusätzlichen KG-Wahltarif für KG-Absicherung über der Beitragsbemessungsgrenze eingestellt und zunächst noch gemeint ich wäre trotzdem an die 3 Jahre Mitgliedschaft gebunden.
Die sind dann aber nach ein paar Wochen doch noch drauf gekommen dass das wohl kaum rechtlichen Bestand haben wird.

Wenn das Informationsmaterial das man erhalten kann keine rechtsverbindliche Wirkung hat ist es ohnehin unsinnig es zu erhalten!

Ich meine wenn eine KK Werbung macht, dann muss sie auch zu den gemachten Aussagen dieser Werbung stehen alles andere ist unseriös um das Wort Betrug zu vermeiden!

Und noch mal - ich kenne keine Kasse die detaillierte schriftliche Informationen zu den Unterschieden in der KV von selbständigen gegenüber anderen Versicherten anbietet!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 13.06.2013, 09:58

Hallo,
Rundschreiben 96 a zum § 46 SGB V.
Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche nach Eintritt der der AU, auch bei gleicher Erkrankung ?
Gruss
Czauderna

derKVProfi

Re: Für Poet

Beitrag von derKVProfi » 13.06.2013, 10:00

ht-net hat geschrieben:

Eine AU eines Selbstständigen bedeutet nicht immer Verdienstausfall bzw. Einkommensminderung lt. Steuerbescheid.

Wir sind hier beim konkreten Fall Freiberufler oder auch beim 1-Mann Betrieb, da ist das so. Sobald Angestellte im Spiel sind wird es noch komplizierter überhaupt Krankengeld zu bekommen, da die Kosten der Angestellten ja vom Einkommen abgehen, aber wenn der der die Einnahmen bringt erkrankt, muss er trotzdem die Angestellten weiterzahlen... aber darauf einzugehen würde den Rahmen sprengen und gehört hier jetzt auch nicht her. - Bleiben wir bei der tatsächlichen Konstellation des Falles.

Für fortlaufende Krankheiten (auch Personal) gibt es privatrechtliche Versicherungen!

Das ist falsch. Es zählt das in den Monaten der AU entgegangene Einkommen, belegbar durch eine BWA.

Das stimmt nicht! Laut Urteil SG ist das Krankengeld auf den zuletzt vor Beginn der Erkrankung erbrachten Beitrag abzustellen... musste mal googeln.. ich glaube ich hatte auch mal ein Urteil dahingehend gesehen, dass falls der Selbständige im Vorjahr kein Einkommen hatte auch kein Anspruch auf Krankengeld besteht...

Bitte exakter formulieren! Weshalb kein Einkommen im Vorjahr? Wegen AU, dann zählt das jahr davor! sonst ist es ja richtig - gilt so nämlich auch bei der PKV: kein Einjkommen kann man nicht versichern!

Zur Beitragseinstufung von SEL mit KRG gehört bei den Kassen, die ich kenne, eine Beratung und auch das Merkblatt bzgl. der Besonderheiten.

Wenn die Merkblätter - wie im konkreten Fall, detailliert alle möglichen Details enthalten bis auf die Wartezeit... das Merkblatt war sogar als PDF-File downzuloaden und auszudrucken - nicht dazu führen, dass man sich darauf berufen kann, sind sie nicht das Papier wert auf dem sie stehen!
Ich denke das geht so nicht, da es ansonsten keine schriftliche Vertragsgrundlage gab.


Es gibt die Satzung, in der die Wahltarife (nur da gibt es Wartezeiten und bei PKV KTG Verträgen) geregelt sind, und es gibt das SGB V! Man kann sich immer auf die aktuelle Fassung berufen!

Kein Vertrag, aber schriftliche Unterlagen sind Standard bei den Kassen die ich kenne. Auf Zuruf richtet da niemand eine frw. Mitgliedschaft ein.

Klar - da genügt die Unterschrift eines einzigen Blatts! Das ist sehr Wohl ein Vertrag! N E I N Mit dem Kreuzchen für Krankengeldanspruch verpflichtet man sich (vertraglich) 3 Jahre bei dem Laden zu bleiben. Das ist eine Mindestdauer für die Mitgliedschaft bei wahl eines Wahltarifs - niemand wird gezwungen sich einem Wahltarif auszusuchen!

Meine GKV hat dann schnell den zusätzlichen KG-Wahltarif für KG-Absicherung über der Beitragsbemessungsgrenze eingestellt und zunächst noch gemeint ich wäre trotzdem an die 3 Jahre Mitgliedschaft gebunden.
Die sind dann aber nach ein paar Wochen doch noch drauf gekommen dass das wohl kaum rechtlichen Bestand haben wird.

Schon wieder eine sehr unexakte Darstellung! Was hat ihre Kasse eingerichtet? Oder haben Sie gewählt?

Wenn das Informationsmaterial das man erhalten kann keine rechtsverbindliche Wirkung hat ist es ohnehin unsinnig es zu erhalten!

Prospekte sind immer rechtlich nicht bindend, sondern nur die satzung / SGB V bzw. in der PKV der Vertrag!

Ich meine wenn eine KK Werbung macht, dann muss sie auch zu den gemachten Aussagen dieser Werbung stehen alles andere ist unseriös um das Wort Betrug zu vermeiden!

Betrug ist im StGB geregelt und ggf. kann man das dann zur Anzeige bringen. Es handelt sich um ein Offizialdelikt!
ich habe bisher folgendes verstanden:

Sie haben vieles gehört und gelesen, aber das, was Sie wissen ist nur rudimentär, bruchstückhaft und teilweise falsch!

Sie verdienen über der BBG und haben Fragen zu dem Fall, dass Ihr Einkommen unter die BBG sinkt!

Sie haben einen KT-Wahltarif mit einer KTG Erhöhung über BBG (KTplus der AOK?)?

Sie haben sich als Selbststäöndiger Unternehmer von einer Kasse beraten lassen, statt sich einen Versicherungsberater § 34 e GewO anzuvertrauen um für qualifizierte Beratung mit Haftung nicht bezahlen zu müssen?

Aber was ist eigentlich nun Ihr persönliches und aktuelles Problem, weil Sie hier eigentlich nur hin- und herspringen!

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