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Verfasst: 10.04.2013, 13:37
von Ana
Ich möchte mich bei Euch nochmals herzlichst für die profimäßige Beratung bedanken und kann heute neue Infos zu meinem "Fall" geben.
Mittlerweile hat sich meine GKV für die damalige schlechte Beratung entschuldigt und mir die Weiterführung der Versicherung zugesagt. Der Beitragsbescheid sei auf dem Weg und die Vers.-Karten in Auftrag gegeben. Bezügl. der geforderten Nachzahlung soll ich wohl noch ein gesondertes Schreiben erhalten, welches bislang noch nicht eingegangen ist.
Ich bat die Kasse dann auch gleich, meinen Mann mit aufzunehmen - als Familienversicherung.
Heute nun kam ein Mail der KK, in der mir mitgeteilt wurde:
"Da Sie in Spanien in wohnhaft sind, wird die Familienversicherung vom Wohnortträger des spanischen Sozialversicherungsträger nach spanischem Recht durchgeführt. Dafür haben wir Ihnen ein Formular E 106 zugesandt, welches dann vom spanischen Träger bestätigt wird.
Sofern die Familienversicherung nach spanischem Recht durchgeführt werden kann, wird diese auf dem Formular E 106 vermerkt.
sollte uns die spanische Krankenkasse die Familienversicherung bestätigen, erhalten Sie natürlich von der BIG direkt gesund für
Deutschland den Versicherungsschutz und können somit in Deutschland auch zum Arzt gehen."
Ist das ok so? Wieso muß die spanische KK eine Familienversicherung bestätigen? Wenn wir beide eine deutsche Krankenversicherung-Karte haben, legen wir diese bei der Seguridad Social vor und bekommen zusätzl. die spanische KV-Karte.
Vielen lieben Dank
Ana
Verfasst: 10.04.2013, 21:29
von CiceroOWL
Hm, wieso E 106 da muss ich erstmal denken, ja grundsätzlich ja.
Aber wenn die mit den zinsen kommen von wegen rückwirkender Beitragserhebung schönen Gruß. Ein Satz mit X, das Veschulden der Kasse ist eindeutig,steht auch so in deren Satzung drin.
Na denn hoffe ich mal das jetzt alles geklärt ist
Verfasst: 11.04.2013, 08:09
von GerneKrankenVersichert
Ana hat geschrieben:I
Ist das ok so? Wieso muß die spanische KK eine Familienversicherung bestätigen? Wenn wir beide eine deutsche Krankenversicherung-Karte haben, legen wir diese bei der Seguridad Social vor und bekommen zusätzl. die spanische KV-Karte.
Vielen lieben Dank
Ana
Bis auf die Tatsache, dass das E106 zwischenzeitlich S1 heißt, ist das Vorgehen richtig. Welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, richtet sich nach dem Land, in dem der gewöhnliche Aufenthalt ist. Und das ist in eurem Fall Spanien.
Verfasst: 11.04.2013, 08:37
von heinrich
Cicero, hallo
in welcher Satzung steht denn drin, dass bei einer FREIWILLIGEN Versicherung, die zu Unrecht beendet wurde und dann -rückwirkend- wieder durchgeführt wird, keine Beiträge zu berechnen sind.
In der Satzung DEINER KK ????
Was Du im Kopf hast, ist die Sache mit 5,1,13.
Stimmt´s ?
Verfasst: 11.04.2013, 20:04
von Ana
jippi - heute kam der erlösende Brief meiner KK, in dem sie mir mitteilen, daß sie auf eine Beitragsrückzahlung verzichten, da zum Zeitpunkt unserer Ausreise falsche Aussagen getätigt wurden und uns die Mitgliedschaft aufgrund unseres Wohnsitzes in Spanien abgelehnt wurde.
Ohne Eure Hilfe und Euer Know-How hätte ich das nie geschafft. Ich danke euch nochmals und wünsche auch allen anderen "Geplagten", daß sie mit Eurem fundierten Wissen zu ihrem Recht kommen bzw. Klarheit erhalten.
Danke, danke, danke
liebe Grüße
Ana
Verfasst: 11.04.2013, 20:06
von CiceroOWL
heinrich hat geschrieben:Cicero, hallo
in welcher Satzung steht denn drin, dass bei einer FREIWILLIGEN Versicherung, die zu Unrecht beendet wurde und dann -rückwirkend- wieder durchgeführt wird, keine Beiträge zu berechnen sind.
In der Satzung DEINER KK ????
Was Du im Kopf hast, ist die Sache mit 5,1,13.
Stimmt´s ?
Richtig ist hier auch *** anzuwenden
Verfasst: 11.04.2013, 21:07
von Rossi
Nun ja, Heinrich.
Dies muss nicht in der Satzung stehen, zumindest nach meiner Auffassung.
Man muss hier über § 76 SGB IV (Erhebung von Einnahmen) gehen. Hienrch kann der Versicherungsträger Beiträge erlassen, wenn es für den Versicherte eine unbilige Härte darstellt, diese zu zahlen.
Dies ist eine Ermessensentscheidung. Es kann doch nicht sein, dass die Kasse die Mitgliedschaft erst rechtswidrig beendet, danach die Mitgliedschaft wieder einträgt und noch Beiträge in vollem Umfang fordert.
Bei der unbilligen Härte sind persönliche und sachliche Gründe abzuwägen.
Verfasst: 11.04.2013, 21:37
von Rossi
@Ama
Hast Du auch einen Nachweis von der Kasse, dass die Mitgliedschaft lückenlos ab 2009 weitergeführt wird?
Ich habe so einen ähnlichen Fall mal gehabt. Die Kunden sind auch in einem EU/EWR Land gewesen und die Kasse hatte stumpf die Mitgliedschaft beendet.
Nach 4 Jahren ging das Theater los. Nach langen hin und her hat die Kasse die Mitgliedschaft dann wieder eingetragen. Allerdings erst mit Wirkung für die Zukunft. Zunächst hatte es den Anschein, dass alles in Ordnung war.
Dann aber hat die Kundin einen Rentenantrag gestellt. Im Rahmen des Rentenantrages hatte man die KVdR abgelehnt, weil die erforderliche Vorversicherungszeit vermeintlich nicht erfüllt war. Es war ne Lücke von über 4 Jahre.
Es war genau der Zeitraum damals; die Kasse hatte die Mitgliedschaft nicht nahtlos eingetragen, sondern erst mit Wirkung für die Zukunft.
Danach ging das Theater wieder los. Aber letztendlich hat die Kasse klein beigegeben und die Mitgliedschaft (ohne Beitragsnachforderung) rückwirkend eingetragen und schwuppi duppi waren die KVdR-Voraussetzungen erfüllt.
Verfasst: 12.04.2013, 08:03
von CiceroOWL
Formfehler ist Formfehler der nicht zu Lasten des Kunden gehen darf,
Verfasst: 12.04.2013, 12:47
von Ana
hallo Rossi,
ja, das hat sie. Im Brief steht:
wir bestätigen Ihnen die Durchführung der rückwirkenden Versicherung ab dem 01.07.2009.
Danke nochmals,
viele Grüße
Ana[/quote]
Verfasst: 12.04.2013, 19:09
von heinrich
Rossi, mir ist das schon klar,
nur jedes Mal , wenn ich Cicero eine kritische Nachfrage stellen, dann kommt keine Antwort mehr.
Schade.
Verfasst: 12.04.2013, 19:51
von Rossi
@ana
Na super, dann ist ja alles in Ordnung.
@Heinrich
Na ja, vielleicht kannte er die Rechtsgrundlage nicht; aber wenn er es dennoch macht, dann ist ja auch in Ordnung.
Verfasst: 12.04.2013, 20:06
von CiceroOWL
Hä wie was wo ichdachte es wär klar das wenn eine KÖR einen Formfehler macht der zum Nachteil des Kunden führt, dieser aufgrund eines falschen Bescheides diesen nicht zu seinem Nachteil gereichen darf und er in den Zustand des alten Rechtszustandes zum Zeitpunkt des falschen Bescheides zurück gesetzt werden muss > "daher er zu verantworten hat eine freiwillige Krankenversicherung abzuschließen" Hatte anna ja, ergo nix mit Zinsen.