freiwillig in der gesetzl. KK trotz Wohnsitz in Spanien
Moderator: Czauderna
freiwillig in der gesetzl. KK trotz Wohnsitz in Spanien
hallo liebes Forum,
ich war von 1972 - 2009 (37 Jahre) in der gesetzl. KK, zuletzt als freiwilliges Mitglied, da über der Beitragsbemessungsgrenze.
Im Juli 2009 zog in nach Spanien. Hier lebe ich von erspartem bis zum Renteneintritt (in 7 Jahren).
Bei der KK sagte man mir damals, daß ich als Rentner automatisch wieder in die gesetzl. KK aufgenommen werde. Eine weitere freiwillige Versicherung versagte man mir mit der Begründung, daß ich keinen Wohnsitz mehr in Deutschland habe.
In Spanien wollte ich dann in die Seguridad Social eintreten. Ohne Erfolg, man sagte mir, dies ginge nur, wenn ich Arbeit habe, Rentner bin oder Selbständiger. Das trifft alles nicht zu.
Ich bin seit 3 Jahren nun ohne Versicherung. Bei einer erneuten Nachfrage vor wenigen Tagen bei meiner damaligen KK, ließ man mich nun wissen, daß ich mich wieder versichern lassen kann, allerdings müßte ich die Beiträge der letzten 3 Jahre nachzahlen.
Das ist natürlich nicht ganz einzusehen, da ich
a) vor 3 Jahren eine falsche Information von der Kasse erhalten habe
b) keine Leistungen in Anspruch genommen habe.
Was kann ich tun?
Vielen herzlichen Dank für eine Information.
Ana
ich war von 1972 - 2009 (37 Jahre) in der gesetzl. KK, zuletzt als freiwilliges Mitglied, da über der Beitragsbemessungsgrenze.
Im Juli 2009 zog in nach Spanien. Hier lebe ich von erspartem bis zum Renteneintritt (in 7 Jahren).
Bei der KK sagte man mir damals, daß ich als Rentner automatisch wieder in die gesetzl. KK aufgenommen werde. Eine weitere freiwillige Versicherung versagte man mir mit der Begründung, daß ich keinen Wohnsitz mehr in Deutschland habe.
In Spanien wollte ich dann in die Seguridad Social eintreten. Ohne Erfolg, man sagte mir, dies ginge nur, wenn ich Arbeit habe, Rentner bin oder Selbständiger. Das trifft alles nicht zu.
Ich bin seit 3 Jahren nun ohne Versicherung. Bei einer erneuten Nachfrage vor wenigen Tagen bei meiner damaligen KK, ließ man mich nun wissen, daß ich mich wieder versichern lassen kann, allerdings müßte ich die Beiträge der letzten 3 Jahre nachzahlen.
Das ist natürlich nicht ganz einzusehen, da ich
a) vor 3 Jahren eine falsche Information von der Kasse erhalten habe
b) keine Leistungen in Anspruch genommen habe.
Was kann ich tun?
Vielen herzlichen Dank für eine Information.
Ana
Hä ? Doofe Frage hast du die Mitgliedschaft gekündigt? Die Auskunft war defenetiv falsch, meiner Ansicht nach. Hast du ein Schreiben deiner Kasse vorliegen?
Gruss
Jochen
http://dejure.org/gesetze/SGB_V/191.html
Meiner Ansicht nach hätte die freiwillige Krankenversicherung fortgeführt werden müssen, denn hätte die spanische KV in Spanien als Aushilfskasse agieren können. Meiner Ansicht nach.
Gruss
Jochen
http://dejure.org/gesetze/SGB_V/191.html
Meiner Ansicht nach hätte die freiwillige Krankenversicherung fortgeführt werden müssen, denn hätte die spanische KV in Spanien als Aushilfskasse agieren können. Meiner Ansicht nach.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 16.02.2013, 10:07, insgesamt 1-mal geändert.
Hast Du Dich in Deutschland abgemeldet und Deinen Wohnsitz komplett nach Spanien verlegt?
Verlegt ein in Deutschland gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherter seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz ins Ausland, endet grundsätzlich seine Versicherungspflicht und Mitgliedschaft bei der deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse (§ 3 SGB IV), Ausnahme: Entsendung Versicherungspflichtiger. Damit endet grundsätzlich auch sein Leistungsanspruch gegenüber der deutschen Kranken- und Pflegekasse. Lediglich in den Fällen, in denen aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts etwas Abweichendes bestimmt ist (§ 6 SGB IV), können ggf. auch im anderen Staat das Versicherungs- und Mitgliedschaftsverhältnis bei der deutschen Kranken- und Pflegekasse aufrecht erhalten und Leistungen zulasten der deutschen Krankenkasse bezogen werden.
Versicherungspflicht ist nicht freiwillig. Es endte zwar die Beschäftigung, aber nicht daraus resultierend die freiwillige Versicherung die hätte denn nämlich a) weiterfortgeführt werden müssen, b) als Anwartschaftversicherung weiter fortgeführt werden müssen. Es hätte eine Beratung und Auskunft erfolgen müssen . Ist aber nicht erfolgt. Meiner Ansicht nach.
-
- Beiträge: 582
- Registriert: 12.01.2012, 11:00
Hallo Ana,
auch ich muss sagen, dass die damalige Auskunft der Kasse nicht ganz richtig war.
Man kann auch bei Wohnhaft im Ausland die Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen. Sinn macht sowas aber halt bedingt.
Was eine Wiederversicherung in D betrifft:
Mit (erneuter) Wohnsitznahme in Deutschland tritt wohl wieder KV-Pflicht ein, da Du in D ansonsten ohne anderweitigen KV-Schutz wärst und da Du zuletzt gesetzlich versichert warst (da ja zwischendrin gar keine Versicherung bestanden hatte).
Dies sollte meiner Meinung nach zumindest so klappen.
Gruß
Sportsfreund
auch ich muss sagen, dass die damalige Auskunft der Kasse nicht ganz richtig war.
Man kann auch bei Wohnhaft im Ausland die Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen. Sinn macht sowas aber halt bedingt.
Was eine Wiederversicherung in D betrifft:
Mit (erneuter) Wohnsitznahme in Deutschland tritt wohl wieder KV-Pflicht ein, da Du in D ansonsten ohne anderweitigen KV-Schutz wärst und da Du zuletzt gesetzlich versichert warst (da ja zwischendrin gar keine Versicherung bestanden hatte).
Dies sollte meiner Meinung nach zumindest so klappen.
Gruß
Sportsfreund
Gibt denn nur ein Problem mit der KvdR die ist denn nicht gegeben.
Wenn ich denn einen Vorschlag machen dürfte, wäre der sich direkt mit der Zentrale in Verbindung zusetzen und denn das Problem direkt zulösen. Sofern denn, so wie hier festgestellt wurde ggf. ein Beratungsfehler vorliegt , müßte man sich den halt über das weitere Prozedere einigen.
Wenn ich denn einen Vorschlag machen dürfte, wäre der sich direkt mit der Zentrale in Verbindung zusetzen und denn das Problem direkt zulösen. Sofern denn, so wie hier festgestellt wurde ggf. ein Beratungsfehler vorliegt , müßte man sich den halt über das weitere Prozedere einigen.
Nun ja, meines Erachtens hat die Posterin schon alles geschrieben.
Zitat:
Bei der KK sagte man mir damals, daß ich als Rentner automatisch wieder in die gesetzl. KK aufgenommen werde.
Eine weitere freiwillige Versicherung versagte man mir mit der Begründung, daß ich keinen Wohnsitz mehr in Deutschland habe.
Dies ist wohl ein völlig falsche Auskunft der Kasse gewesen.
Damit hat die Kasse mit dieser völlig falschen Auskunft schon mal den rückwirkenden Beitragsanspruch verwirkt.
Man kann doch nicht heute hü und morgen hot sagen und dies dann alles auf den Rücken der Betroffenen austragen.
Diesen Fehler versucht man dann einfach lapidar auszubügeln, in dem man erst einmal auf die Nachzahlungspflicht verweist.
Eigene Fehler will man nicht eingestehen; man versucht es einfach.
Zitat:
Bei der KK sagte man mir damals, daß ich als Rentner automatisch wieder in die gesetzl. KK aufgenommen werde.
Eine weitere freiwillige Versicherung versagte man mir mit der Begründung, daß ich keinen Wohnsitz mehr in Deutschland habe.
Dies ist wohl ein völlig falsche Auskunft der Kasse gewesen.
Damit hat die Kasse mit dieser völlig falschen Auskunft schon mal den rückwirkenden Beitragsanspruch verwirkt.
Man kann doch nicht heute hü und morgen hot sagen und dies dann alles auf den Rücken der Betroffenen austragen.
Diesen Fehler versucht man dann einfach lapidar auszubügeln, in dem man erst einmal auf die Nachzahlungspflicht verweist.
Eigene Fehler will man nicht eingestehen; man versucht es einfach.
Hallo,
na ja, das mit der Nachzahlung, das kann nicht der Ernst der Kasse sein.
Wenn der Verzug ins Ausland als Grund für die Kündigung galt, dann war es doch wohl die Kasse selbst, die eine Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft
veranlasste, da sie lt. Fragesteller ja eine weitere freiwllige Versicherung ablehnte. Eine Anwartschaftsversicherung wurde offenbar nicht seitens der Kasse in Betracht gezogen, sondern schon damals eine Zusage zur Wiederaufnahme nach Rückkehr gemacht. Interessant wäre noch zu wissen - als die Aufnahme in das staatliche Versicherungssystem in Spanien nicht möglich war, wurde da nochmals die Kasse in Deutschland angefragt ?.
Gruss
Czauderna
na ja, das mit der Nachzahlung, das kann nicht der Ernst der Kasse sein.
Wenn der Verzug ins Ausland als Grund für die Kündigung galt, dann war es doch wohl die Kasse selbst, die eine Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft
veranlasste, da sie lt. Fragesteller ja eine weitere freiwllige Versicherung ablehnte. Eine Anwartschaftsversicherung wurde offenbar nicht seitens der Kasse in Betracht gezogen, sondern schon damals eine Zusage zur Wiederaufnahme nach Rückkehr gemacht. Interessant wäre noch zu wissen - als die Aufnahme in das staatliche Versicherungssystem in Spanien nicht möglich war, wurde da nochmals die Kasse in Deutschland angefragt ?.
Gruss
Czauderna
http://www.mallorca365.com/leben/gesund ... rsicherung
Das Problem ist halt das die seguridad social vom system her anders ist als die Deutsche GKV, das hätte in der Beratung berücksichtigt werden müssen, ist es aber nicht
Informationen gab es ja
http://www.youscribe.com/catalogue/rapp ... it-1274692
http://www.krankenkassenforum.de/-vp32376.html
dvka.de/oeffentlicheSeiten/pdf-Dateien/Entsendemerkblaetter/Spanien/Arbeiten_Spanien_883.pdf
Was mich jetzt nur wundert ist, das es wohl doch die Möglichkeit des Beitritts zur spanischen seguridad social als freiwillig Versicherten gibt. Jedenfalls bestand grundsätzlich die Möglichkeit der Fortführung der freiwilligen MG von Deutschland aus.
Das Problem ist halt das die seguridad social vom system her anders ist als die Deutsche GKV, das hätte in der Beratung berücksichtigt werden müssen, ist es aber nicht
Informationen gab es ja
http://www.youscribe.com/catalogue/rapp ... it-1274692
http://www.krankenkassenforum.de/-vp32376.html
dvka.de/oeffentlicheSeiten/pdf-Dateien/Entsendemerkblaetter/Spanien/Arbeiten_Spanien_883.pdf
Was mich jetzt nur wundert ist, das es wohl doch die Möglichkeit des Beitritts zur spanischen seguridad social als freiwillig Versicherten gibt. Jedenfalls bestand grundsätzlich die Möglichkeit der Fortführung der freiwilligen MG von Deutschland aus.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 16.02.2013, 14:13, insgesamt 1-mal geändert.
vielen vielen Dank für Eure Antworten. Ich bin ganz überwältigt für Eure Anteilnahme.
Ich habe derzeit die Mitgliedschaft nicht gekündigt, auch die Kasse hat mir nicht gekündigt.
In einem Telefonat legte ich dar, daß ich meinen ständigen Wohnsitz nach Spanien verlege und bat sogar (natürlich leider nur tel.) um eine Anwartschaft, damit ich zum Zeitpunkt des Renteneintritts auch wieder in die KK komme.
Man teilte mir mit, das wäre nicht nötig, ich wäre sowieso als Rentner wieder in der KK - was ja, wie ich mittlerweile weiß, bei mir nicht der Fall sein wird, da ich die 90/10-Regelung nicht erfülle.
Als zweites teilte man mir mit, daß ich eben nicht weiter in der Kasse bleiben kann, da Wohnsitz im Ausland. Ich müßte mich dann in der Seguridad Social anmelden. Ging dann auch nicht.
Ich hab dann zwar nochmals nachgefragt in D, aber lapidar die gleiche Antwort erhalten.
Nachdem ich nun durch Zufall im Internet darauf gestoßen bin, daß ich eben nicht wieder automatisch, wie man mir sagte, als Rentner in die KK komme, habe ich vor einigen Tagen nochmals - diesmal per Mail - meine Lage geschildert und nun bot man mir eben die freiwillige Mitgliedschaft an. Ich zitiere:
"Diese Versicherung muss jedoch unmittelbar an Ihre bisherige Versicherung anschließend und wenn dies rückwirkend erfolgen muss, müssen auch die Beiträge rückwirkend gezahlt werden."
Also, ich werde jetzt in Ruhe auch noch einmal Eure Links alle in Ruhe durchlesen, habe auch mit dem vom GKV Spitzenverband telefoniert, der mir auch rät, mich ein wenig mit der Kasse zu streiten.
Irgend eine Lösung brauche ich, ob in D oder in Spanien. Übrigens habe ich gelesen, daß eine Mitgliedschaft in der Seguridad Social bei der 90/10 Regelung ebenso Berücksichtigung findet.
Viele Grüße und nochmals danke,
Ana
Ich habe derzeit die Mitgliedschaft nicht gekündigt, auch die Kasse hat mir nicht gekündigt.
In einem Telefonat legte ich dar, daß ich meinen ständigen Wohnsitz nach Spanien verlege und bat sogar (natürlich leider nur tel.) um eine Anwartschaft, damit ich zum Zeitpunkt des Renteneintritts auch wieder in die KK komme.
Man teilte mir mit, das wäre nicht nötig, ich wäre sowieso als Rentner wieder in der KK - was ja, wie ich mittlerweile weiß, bei mir nicht der Fall sein wird, da ich die 90/10-Regelung nicht erfülle.
Als zweites teilte man mir mit, daß ich eben nicht weiter in der Kasse bleiben kann, da Wohnsitz im Ausland. Ich müßte mich dann in der Seguridad Social anmelden. Ging dann auch nicht.
Ich hab dann zwar nochmals nachgefragt in D, aber lapidar die gleiche Antwort erhalten.
Nachdem ich nun durch Zufall im Internet darauf gestoßen bin, daß ich eben nicht wieder automatisch, wie man mir sagte, als Rentner in die KK komme, habe ich vor einigen Tagen nochmals - diesmal per Mail - meine Lage geschildert und nun bot man mir eben die freiwillige Mitgliedschaft an. Ich zitiere:
"Diese Versicherung muss jedoch unmittelbar an Ihre bisherige Versicherung anschließend und wenn dies rückwirkend erfolgen muss, müssen auch die Beiträge rückwirkend gezahlt werden."
Also, ich werde jetzt in Ruhe auch noch einmal Eure Links alle in Ruhe durchlesen, habe auch mit dem vom GKV Spitzenverband telefoniert, der mir auch rät, mich ein wenig mit der Kasse zu streiten.
Irgend eine Lösung brauche ich, ob in D oder in Spanien. Übrigens habe ich gelesen, daß eine Mitgliedschaft in der Seguridad Social bei der 90/10 Regelung ebenso Berücksichtigung findet.
Viele Grüße und nochmals danke,
Ana
Meines Erachtens nicht nur eine falsche Info; es wurden ganz offensichtlich noch nicht einmal die gesetzlichen Vorschriften beachtet.
Wir halten fest:
Du bist zuletzt freiw. versichert gewesen.
Eine freiw. Kv. endet unter den Voraussetzungen des § 191 SGB V.
Zitat:
§ 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft oder
3. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.
Zunächst muss man sich die Frage stellen, ob Du damals die freiw. Kv. wirksam gekündigt hast. Ein klares nein, ansonsten mag die Kasse die schriftliche Kündigung vorlegen.
Die freiw. Kv. endete auch nicht, weil Du den ständigen Wohnsitz nach Spanien verlegt hast. Denn gem. § 6 SGB IV bleiben die Regelungen aufgrund des sog. zwischen- bzw. zwischenstaatlichen Rechts unberührt.
Da Du in Spanien auch nicht gearbeitet hast, trat in Spanien keine Versicherungspflicht ein. Somit endete die freiw. Kv. auch nicht gem. § 191 Nr. 2 SGB V.
Mithin halten wir fest, dass die freiw. Kv. bis heute nicht wirksam endete. Du bist weiterhin ab 2009 freiw. Mitglied bei der letzten Kasse. Somit bist Du versichert und die KVdR Voraussetzungen liegen auch vor.
Na klar; jetzt kommt die Beitragsfrage. Denn grundsätzlich muss man für jede Versicherung Beiträge zahlen.
Die Kasse geht derzeit davon aus, dass Du ab 2009 nachzahlen musst. Ich sehe dies derzeit nicht so.
Du musst über § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV fahren.
Zitat:
§ 76 Erhebung der Einnahmen
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur
1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3. erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
Aufgrund der damals offensichtlich falschen Auskunft der Kasse ist es nunmehr gem. § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV unbillig von Dir die Beiträge nachzufordern.
Es dürfte nicht nur unbillig sein, sondern illoyal in diesem Zusammenhang. Damit landen wir auch ggf. bei einer Verwikung der nachzuzahlenden Beiträge.
Zum Thema Verwirkung guckst Du hier:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Zitat hieraus:
Aus diesem auch im Sozialrecht anerkannten Grundsatz (vgl. BSG SozR Nr. 4 zu BGB § 242) ist im Rahmen des Beitragsrechts das Rechtsinstitut der Verwirkung aber auch das Verbot des so genannten venire contra factum proprium (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens) entwickelt worden. Beide Rechtsinstitute begründen hier ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides der Antragsgegnerin.
Im Rahmen der Verwirkung entfällt eine Leistungspflicht (hier Beitragszahlung), wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechtes während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachung des Rechts nach Treu und Glauben dem Versicherten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauenstatbestand), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts unzumutbare Nachteile entstehen würden (vgl. grundlegend BSGE 47, 194, 196).
Vorliegend hat es die Antragsgegnerin ab Mai 2009 unterlassen, die Beiträge für die Versicherung des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V einzufordern, obwohl ihr, spätestens im August 2009 durch die Mitteilung des Antragstellers, er habe keine Versicherung, die näheren Umstände und die Voraussetzung für das Vorliegen der Versicherungspflicht bekannt waren. Aufgrund der Rückforderung der Versichertenkarte vom 23. Dezember 2009 konnte der Antragsteller auch davon ausgehen, dass eine Versicherungspflicht und damit eine Beitragspflicht für ihn nicht mehr bestand. Offensichtlich erfolgte auch im Dezember 2009 ein Telefonat zwischen den Beteiligten, in dem der Antragsteller nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Infolgedessen nahm der Antragsteller auch nicht die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch, was er der Antragsgegnerin im August 2009 mitteilte. Daran ändert auch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. De¬zember 2009 nichts, in dem diese den Antragsteller auf die automatische Weiterversicherung hinwies. Vielmehr lag dieses Schreiben zeitlich vor dem Telefonat und der Rückforderung der Versicherungskarte. Mit ihm machte die Antragsgegnerin vielmehr deutlich, dass ihr der Sachverhalt und insbesondere die Versicherungspflicht des Antragstellers nach dieser Vorschrift bekannt war, sie aber gleichwohl Beiträge nicht einforderte.
Bei dieser Sachlage widerspricht es darüber hinaus der Wechselbeziehung von Beitragspflicht und Leistungsansprüchen im Übrigen aber auch dem oben genannten Grundsatz des venire contra factum proprium, wenn die Antragsgegnerin für diesen Zeitraum Beiträge beansprucht. Zwar bedarf es zum Eintritt der Beitragspflicht keiner Kenntnis des Versicherten vom Versicherungsverhältnis; das Gesetz lässt vielmehr keinen Zweifel daran, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht unmittelbar mit der Verwirklichung des sie begründenden Tatbestandes eintritt, ohne dass es auf den Willen oder das Bewusstsein der Beteiligten ankommt (BSG SozR 5420 § 2 Nr. 33). Anders verhält es sich jedoch, wenn der Versicherte aufgrund eines fehlerhaften Verhaltens eines Versicherungsträgers von dem Versicherungsschutz keine Kenntnis hatte (BSGE 39, 235 und BSGE 51, 89). Ein solches fehlerhaftes Verhalten kommt hier der Aufforderung der Antragsgegnerin, die Versichertenkarte zurückzugeben, da der Antragsteller "kein Kunde der AOK Schleswig-Holstein mehr sei", zu.
So würde ich es anpacken!!!
Wir halten fest:
Du bist zuletzt freiw. versichert gewesen.
Eine freiw. Kv. endet unter den Voraussetzungen des § 191 SGB V.
Zitat:
§ 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft oder
3. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.
Zunächst muss man sich die Frage stellen, ob Du damals die freiw. Kv. wirksam gekündigt hast. Ein klares nein, ansonsten mag die Kasse die schriftliche Kündigung vorlegen.
Die freiw. Kv. endete auch nicht, weil Du den ständigen Wohnsitz nach Spanien verlegt hast. Denn gem. § 6 SGB IV bleiben die Regelungen aufgrund des sog. zwischen- bzw. zwischenstaatlichen Rechts unberührt.
Da Du in Spanien auch nicht gearbeitet hast, trat in Spanien keine Versicherungspflicht ein. Somit endete die freiw. Kv. auch nicht gem. § 191 Nr. 2 SGB V.
Mithin halten wir fest, dass die freiw. Kv. bis heute nicht wirksam endete. Du bist weiterhin ab 2009 freiw. Mitglied bei der letzten Kasse. Somit bist Du versichert und die KVdR Voraussetzungen liegen auch vor.
Na klar; jetzt kommt die Beitragsfrage. Denn grundsätzlich muss man für jede Versicherung Beiträge zahlen.
Die Kasse geht derzeit davon aus, dass Du ab 2009 nachzahlen musst. Ich sehe dies derzeit nicht so.
Du musst über § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV fahren.
Zitat:
§ 76 Erhebung der Einnahmen
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur
1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3. erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
Aufgrund der damals offensichtlich falschen Auskunft der Kasse ist es nunmehr gem. § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV unbillig von Dir die Beiträge nachzufordern.
Es dürfte nicht nur unbillig sein, sondern illoyal in diesem Zusammenhang. Damit landen wir auch ggf. bei einer Verwikung der nachzuzahlenden Beiträge.
Zum Thema Verwirkung guckst Du hier:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Zitat hieraus:
Aus diesem auch im Sozialrecht anerkannten Grundsatz (vgl. BSG SozR Nr. 4 zu BGB § 242) ist im Rahmen des Beitragsrechts das Rechtsinstitut der Verwirkung aber auch das Verbot des so genannten venire contra factum proprium (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens) entwickelt worden. Beide Rechtsinstitute begründen hier ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides der Antragsgegnerin.
Im Rahmen der Verwirkung entfällt eine Leistungspflicht (hier Beitragszahlung), wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechtes während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachung des Rechts nach Treu und Glauben dem Versicherten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauenstatbestand), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts unzumutbare Nachteile entstehen würden (vgl. grundlegend BSGE 47, 194, 196).
Vorliegend hat es die Antragsgegnerin ab Mai 2009 unterlassen, die Beiträge für die Versicherung des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V einzufordern, obwohl ihr, spätestens im August 2009 durch die Mitteilung des Antragstellers, er habe keine Versicherung, die näheren Umstände und die Voraussetzung für das Vorliegen der Versicherungspflicht bekannt waren. Aufgrund der Rückforderung der Versichertenkarte vom 23. Dezember 2009 konnte der Antragsteller auch davon ausgehen, dass eine Versicherungspflicht und damit eine Beitragspflicht für ihn nicht mehr bestand. Offensichtlich erfolgte auch im Dezember 2009 ein Telefonat zwischen den Beteiligten, in dem der Antragsteller nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Infolgedessen nahm der Antragsteller auch nicht die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch, was er der Antragsgegnerin im August 2009 mitteilte. Daran ändert auch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. De¬zember 2009 nichts, in dem diese den Antragsteller auf die automatische Weiterversicherung hinwies. Vielmehr lag dieses Schreiben zeitlich vor dem Telefonat und der Rückforderung der Versicherungskarte. Mit ihm machte die Antragsgegnerin vielmehr deutlich, dass ihr der Sachverhalt und insbesondere die Versicherungspflicht des Antragstellers nach dieser Vorschrift bekannt war, sie aber gleichwohl Beiträge nicht einforderte.
Bei dieser Sachlage widerspricht es darüber hinaus der Wechselbeziehung von Beitragspflicht und Leistungsansprüchen im Übrigen aber auch dem oben genannten Grundsatz des venire contra factum proprium, wenn die Antragsgegnerin für diesen Zeitraum Beiträge beansprucht. Zwar bedarf es zum Eintritt der Beitragspflicht keiner Kenntnis des Versicherten vom Versicherungsverhältnis; das Gesetz lässt vielmehr keinen Zweifel daran, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht unmittelbar mit der Verwirklichung des sie begründenden Tatbestandes eintritt, ohne dass es auf den Willen oder das Bewusstsein der Beteiligten ankommt (BSG SozR 5420 § 2 Nr. 33). Anders verhält es sich jedoch, wenn der Versicherte aufgrund eines fehlerhaften Verhaltens eines Versicherungsträgers von dem Versicherungsschutz keine Kenntnis hatte (BSGE 39, 235 und BSGE 51, 89). Ein solches fehlerhaftes Verhalten kommt hier der Aufforderung der Antragsgegnerin, die Versichertenkarte zurückzugeben, da der Antragsteller "kein Kunde der AOK Schleswig-Holstein mehr sei", zu.
So würde ich es anpacken!!!