Verfasst: 11.08.2012, 15:02
Nun ja, Günter. Der Gesetzgeber hat ja schon klipp und klar eine Differenzierung vorgenommen.
Hiernach können "Schwer"behinderte der freiwilligen Kv. beitreten. Und dies ist man ab einer Minderung von 50 %. Unter 50 % ist man "behindert".
Ziehe ich hier ein Vergleich zur Familienversicherung ohne Altersgrenze (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V), dann muss man hierfür nur "behindert" sein.
Ich denke, der Gesetzgeber hat somit schon mal klipp und klar innerhalb des SGB V eine Differenzierung bewusst vorgenommen. Jenes sollte ausreichen.
Darüber hinaus müssen die Schwerbehinderten grundsätzlich auch einen Berührungspunkt zur Solidargemeinschaft nachweisen. Denn es wird hier grundsätzlich eine Vorversicherungszeit von 3 Jahren innerhalb des 5 Jahreszeitraumes gefordert. Diese VVZ kann man dann innerhalb des Familienverbandes nachweisen. Die Familie steht ja auch unter dem besonderen Schutz unserer Verfassung, oder? Somit wird die Solidargemeinschaft schon mal geschützt.
Okay, auf der anderen Seite gibt es dann noch die Möglichkeit ohne diese VVZ beizutreten. Allerdings ist dies sehr eingeschränkt („es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen“ )
Aus der Literatur und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ergibt sich, dass ein schwerbehinderter Mensch in dem 5-Jahreszeitraum zunächst selber alle Möglichkeiten ausschöpfen muss, die Vorversicherungszeiten zu erfüllen. Bestehen jedoch im Ansatz keine Chancen, diese Vorversicherungszeiten selber zu erfüllen, soll speziell diesem Personenkreis ein Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne eine Vorversicherungszeit ermöglicht werden. Eine Aufnahme ohne VVZ ist nicht möglich, wenn der Kunde bspw. als Behinderter in einer Werkstatt für Behinderte hätte arbeiten können und somit selber die VVZ zu erwerben. Ferner ist ein Beitritt ohne VVZ auch nicht möglich, wenn er bspw. in dem 5 Jahreszeitraum eine andere Zugangsmöglichkeit zur freiw. Kv. hatte, aber diese nicht - warum auch immer - nicht genutzt wurde.
Solche Fälle kommen in der Praxis dann sehr selten vor! Oder hast Du schon mal einen Schwerbehinderten ohne diese VVZ aufgenommen?
Hiernach können "Schwer"behinderte der freiwilligen Kv. beitreten. Und dies ist man ab einer Minderung von 50 %. Unter 50 % ist man "behindert".
Ziehe ich hier ein Vergleich zur Familienversicherung ohne Altersgrenze (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V), dann muss man hierfür nur "behindert" sein.
Ich denke, der Gesetzgeber hat somit schon mal klipp und klar innerhalb des SGB V eine Differenzierung bewusst vorgenommen. Jenes sollte ausreichen.
Darüber hinaus müssen die Schwerbehinderten grundsätzlich auch einen Berührungspunkt zur Solidargemeinschaft nachweisen. Denn es wird hier grundsätzlich eine Vorversicherungszeit von 3 Jahren innerhalb des 5 Jahreszeitraumes gefordert. Diese VVZ kann man dann innerhalb des Familienverbandes nachweisen. Die Familie steht ja auch unter dem besonderen Schutz unserer Verfassung, oder? Somit wird die Solidargemeinschaft schon mal geschützt.
Okay, auf der anderen Seite gibt es dann noch die Möglichkeit ohne diese VVZ beizutreten. Allerdings ist dies sehr eingeschränkt („es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen“ )
Aus der Literatur und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ergibt sich, dass ein schwerbehinderter Mensch in dem 5-Jahreszeitraum zunächst selber alle Möglichkeiten ausschöpfen muss, die Vorversicherungszeiten zu erfüllen. Bestehen jedoch im Ansatz keine Chancen, diese Vorversicherungszeiten selber zu erfüllen, soll speziell diesem Personenkreis ein Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne eine Vorversicherungszeit ermöglicht werden. Eine Aufnahme ohne VVZ ist nicht möglich, wenn der Kunde bspw. als Behinderter in einer Werkstatt für Behinderte hätte arbeiten können und somit selber die VVZ zu erwerben. Ferner ist ein Beitritt ohne VVZ auch nicht möglich, wenn er bspw. in dem 5 Jahreszeitraum eine andere Zugangsmöglichkeit zur freiw. Kv. hatte, aber diese nicht - warum auch immer - nicht genutzt wurde.
Solche Fälle kommen in der Praxis dann sehr selten vor! Oder hast Du schon mal einen Schwerbehinderten ohne diese VVZ aufgenommen?