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Verfasst: 11.08.2012, 15:02
von Rossi
Nun ja, Günter. Der Gesetzgeber hat ja schon klipp und klar eine Differenzierung vorgenommen.

Hiernach können "Schwer"behinderte der freiwilligen Kv. beitreten. Und dies ist man ab einer Minderung von 50 %. Unter 50 % ist man "behindert".

Ziehe ich hier ein Vergleich zur Familienversicherung ohne Altersgrenze (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V), dann muss man hierfür nur "behindert" sein.

Ich denke, der Gesetzgeber hat somit schon mal klipp und klar innerhalb des SGB V eine Differenzierung bewusst vorgenommen. Jenes sollte ausreichen.

Darüber hinaus müssen die Schwerbehinderten grundsätzlich auch einen Berührungspunkt zur Solidargemeinschaft nachweisen. Denn es wird hier grundsätzlich eine Vorversicherungszeit von 3 Jahren innerhalb des 5 Jahreszeitraumes gefordert. Diese VVZ kann man dann innerhalb des Familienverbandes nachweisen. Die Familie steht ja auch unter dem besonderen Schutz unserer Verfassung, oder? Somit wird die Solidargemeinschaft schon mal geschützt.

Okay, auf der anderen Seite gibt es dann noch die Möglichkeit ohne diese VVZ beizutreten. Allerdings ist dies sehr eingeschränkt („es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen“ )

Aus der Literatur und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ergibt sich, dass ein schwerbehinderter Mensch in dem 5-Jahreszeitraum zunächst selber alle Möglichkeiten ausschöpfen muss, die Vorversicherungszeiten zu erfüllen. Bestehen jedoch im Ansatz keine Chancen, diese Vorversicherungszeiten selber zu erfüllen, soll speziell diesem Personenkreis ein Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne eine Vorversicherungszeit ermöglicht werden. Eine Aufnahme ohne VVZ ist nicht möglich, wenn der Kunde bspw. als Behinderter in einer Werkstatt für Behinderte hätte arbeiten können und somit selber die VVZ zu erwerben. Ferner ist ein Beitritt ohne VVZ auch nicht möglich, wenn er bspw. in dem 5 Jahreszeitraum eine andere Zugangsmöglichkeit zur freiw. Kv. hatte, aber diese nicht - warum auch immer - nicht genutzt wurde.

Solche Fälle kommen in der Praxis dann sehr selten vor! Oder hast Du schon mal einen Schwerbehinderten ohne diese VVZ aufgenommen?

Verfasst: 11.08.2012, 15:22
von CiceroOWL
Stimmt sehr selten, nehmen wir hier jetzt nur das Beispiel z.B das aufgrund einer CA Erkrankung ( Was ich keinem Menschen wünsche) zu einer Schwerbhinderung von 50 % kommt, denn wenn er jetzt mit Feststellung der 50 % und keine Versicherung oder wenn er in der PKV ist hätte er ja grundsätzlich das Zutrittsrecht innerhalb von 5 Jahren, sagen wir er ist jetzt Mann 65 Jahre, PKV. Und es gibt denke ich, glaube ich aufgrund der genannten Problematiken in der Presse genügend Menschen die denn grundsätzlich in die GKV könnten. Allerdigns gebe ich dir Recht ohne VZZ funktioniert das nicht.

Verfasst: 11.08.2012, 16:18
von Czauderna
Hallo Rossi,
nein, an diese Vvz habe ich jetzt gar nicht gedacht, sorry -
und , um deine Frage zu beantworten - ich habe
noch nie einen Schwerbehinderten aus der PKV
aufgenommen.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 11.08.2012, 16:33
von Rossi
Nun ja, die potentiellen Kunden müssen ja nicht unbedingt aus der PKV kommen. Denn wir haben in Deutschland ein multifunktionales Absicherungssystem im Krankheitsfall. Klar, es gibt die GKV und die PKV, aber noch viele andere Absicherungen im Krankheitsfall. Und auch diesen ist dann der Beitritt über die Schwerbehinderung möglich.

Und ohne VVZ sind mir persönlich nur 2 Fälle bekannt. Mit VVZ kenne ich min. 50 Fälle.

Verfasst: 11.08.2012, 19:28
von CiceroOWL
rein theoretich wäre es also doch denn möglich mit 62 bei festgestellter erstmaligen Schwerbehinderung in die GKV als frewilliges Mitglied zu kommen? will heißen wenn die Schwerbehinderung seit 25 Jahren bekannt war ist und bisher denn nicht versucht wurde wieder in GKV zu kommen, aus welchen Gründen auch immer, besteht auch weiterhin keine Chance mehr? Heißt im Umkehrschluß z. B Diabetiker bisher insulinpflichtig PKV , MDBE 30 % Umstellung auf intensievierte Insulintherapie bzw Insulinpumpe 50 % = Schwerbehindrung ist gegeben und den muss denn die GKV aufnahmen nur weil er das Pech hatte das seine Diabetes schlimmer wurde und dadurch bedingt die Prämie steigen das er denn nun fröhlich in di eGKV wechseln kann ???

Verfasst: 12.08.2012, 23:48
von Rossi
Jooh, Jochen, Du hast es erkannt.

Die 3 Monatsfrist für den Beitritt gilt erst ab der Feststellung der Schwerbehinderung durch die zuständige Stelle.

Damit hat es jeder Kunde in der Hand, wann er den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft stellt. Es kann es somit selber irgendwie steuern.

Dies hat das BSG schon vor anno püppi festgestellt, dass das Steuern (wann stelle ich genau den Antrag) sehr verführerisch ist, aber völlig in Ordnung.

Verfasst: 13.08.2012, 00:02
von CiceroOWL
dachte ich mir schon so, denn sollte er sich beeilen wenn er eine schwerbehinderung hat die bei 50 % liegt, inerhalb von 3 Monaten nach der erstmaligen Ferststellung der Schwerbehinderung. soll heißen, wenn er denn 65 ist und 50 % hat und 25 Jahre PKV war, kann die GKV sagen via Condios sieh zu das du familienversichert wirst oder ....

Verfasst: 13.08.2012, 00:17
von Rossi
Na ja, Jochen, was soll ich Dir dazu posten?

Wenn ich jetzt die Fälle hier einstelle, die ich in den letzten 4 Jahren über diese Klamotte ( § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) wieder in die Solidargemeinschaft gebracht habe, dann wirst Du vermutlich nicht mehr mit mir reden.

Verfasst: 13.08.2012, 00:19
von CiceroOWL
Warum ist ist doch immr nett mir dir produktiv zu streiten.

Verfasst: 21.08.2012, 06:54
von CiceroOWL
Siehe Stiftugn Warentest 09/12

test.de/presse/pressemitteilungen/Zurueck-in-die-gesetzliche-Krankenkasse-Tipps-fuer-den-Wechsel-4433524-4433526/
:wink: