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Verfasst: 27.10.2012, 23:35
von Machts Sinn
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Verfasst: 28.10.2012, 01:02
von leser
Lady Butterfly hat geschrieben:
GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Dass das jetzt neu mitgeteilte LU-Datum 03.11.12 dann doch nicht gilt.
nun ja - dann handelt es sich bei der restlichen Krankengeldzahlung um einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt, der nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zurückgenommen kann. Diese kann ich hier allerdings nicht erkennen. Daher würde es dabei bleiben
Wenn der Bescheid angefochten wird, ist er m.E. nicht bindend. Folglich könnte die TK die Zahlung zunächst zum 18.10.2012 einstellen. Eine aufschiebende Wirkung käme nicht in Betracht, da ein Krankengeldanspruch für die weitere Zukunft gar nicht festgestellt wurde. Und eine einstweilige Anordnung setzt einen Anordnungsanspruch voraus. Darüber hinaus sind derartige Anträge mit Fakten zu belegen und nicht im Konjunktiv zu formulieren...

Also, frag die TK nach den Unterlagen und dann wirst Du weiter sehen...

Bei der Arbeitsagentur hast Du den Antrag ja schon gestellt, oder?

Verfasst: 28.10.2012, 01:23
von pfirsich30
Hallo Leser du schreibst:

"Darüber hinaus sind derartige Anträge mit Fakten zu belegen..."

Was macht die TK denn? Die hat mir bis jetzt noch nie Beweise, Fakten oder überhaupt mal eine Stellungnahme gesagt. Es wird einfach immer wieder "nach erneuter Prüfung" eine andere Blockfrist genannt.
Wer soll denn da bitte durchsteigen?

Ja ich frage aber jetzt auch mal den Berater der vdK. Vielleicht haben die auch noch bessere Möglichkeiten endlich einen richtigen und nachweislichen Beginn der ersten bzw. aktuellen Blockfrist herauszufinden und per Beweise etc. endlich das richtige Ende der Krankengeldzahlungen zu nennen.

Eine Frage noch mal zu den Zahlungen. Mal als Beispiel: Ich würde jetzt grade 1500 Euro Krankengeld bekommen. So laut Krankenkasse wäre die Aussteuerung am 3.11.2012. Dann würde ich ALG 1 bekommen in Höhe von 1200 Euro. Zusätzlich ja im September einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt.

Nun kommt die TK laut Prüfung doch darauf(sagen wir im Februar), dass mir länger Zahlungen zustehen, dann müsste sie mir ja die Differenz überweisen, da ich von November bis Februar immer 300 Euro weniger Geld durch ALG 1 bekommen hätte oder?

Jetzt würde ich aber gleichzeitig im Februar den Bescheid der Rentenversicherung bekommen, dass die Erwerbsminderungsrente rückwirkend zum September genehmigt wird. Rente wäre jetzt z.B. 1200 Euro.
Dann hätte die Krankenkasse ja zwar verloren und müsste doch länger Geld bezahlen, aber da die Rente ja weniger ist, spart sich die Krankenkasse ja die Zahlungen der 300 Euro mehr, die mir sonst zugestanden hätten oder?

Gruß
Pfirsich

Verfasst: 28.10.2012, 01:37
von leser
Deswegen schrieb ich ja
leser hat geschrieben:Also, frag die TK nach den Unterlagen und dann wirst Du weiter sehen...
Mit Fakten meine ich, wenn Du einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellst. Wenn Du den Antrag mit dem Wortlaut begründest "ich meine, ich wäre schon früher arbeitsunfähig gewesen....". Das muss dann schon etwas kontreter kommen.

Das Ende der Krankengeldzahlung bzw. das Ende des Krankengeldanspruchs hängt von der Rentenart ab. Z.B. bei Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung endet der Antspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistung an (§50 SGB V). Das Krankengeld wird ohnehin mit der Rentennachzahlung verrechnet.

Krankengeld ist nicht - wie z.B Rente - als Dauerleistung gedacht, sondern lediglich als Entgeltersatzleistung zur Überbrückung bei Arbeitsunfähigkeit. Deswegen ist der Anspruch auch von vornherein auf 78 Wochen begrenzt.

Klär das mal mit der TK. Die werden Dir die Unterlagen schon geben und dann weißt Du Bescheid. Falls Du Zweifel hast, fragst Du Deinen Rechtsbeistand, der wird Dir ebenfalls helfen. Ich fürchte die ganzen Daten werden wir hier im Forum nicht auflösen können.

Lieben Gruß
wird schon!

Verfasst: 28.10.2012, 08:37
von Machts Sinn
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Verfasst: 28.10.2012, 08:47
von Krankenkassenfee
Hallo,

ich nehme mal an, dass die TK nichts mehr über den mitgeteilten Termin zahlen wird.
Du bekommst dann ALG 1, das ist niedriger. Die Arbeitsagentur wird vorsorglich einen Erstattungsanspruch bei der TK anmelden. Für den Fall, dass in der Zwischenzeit von der TK eine neue, andere Blockfrist und das neue Ende festgelegt wird, welches in der Zukunft von dem anderen abweicht, bekommt die Arbeitsagentur ihre Kohle von der TK, und Du den Rest.
Sollte in der Zwischenzeit eine volle EM-Rente zugebilligt werden, guckst Du wahrscheinlich was die Zahchzahlung angeht in die "Röhre", denn nach § 50 entfällt dann der Krankengeldanspruch.

Insofern spielt die Zeit hier nicht für Dich.

LG, Fee

Verfasst: 28.10.2012, 09:15
von Machts Sinn
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Verfasst: 28.10.2012, 10:02
von GerneKrankenVersichert
Machts Sinn hat geschrieben:
Unabhängig vom Widerspruch und der Bindungswirkung sind Bescheide gemäß § 39 SGB X gleichermaßen wirksam - auch wenn sie absolut falsch sind. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__39.html
Ach, da drückt der Schuh. Sie können allerdings rückwirkend für die Vergangenheit urückgenommen werden, wenn dem Begünstigten die Rechtswidrigkeit bekannt war § 45 SGB X. Widerspruch kann ich nur einlegen, wenn ich mich auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes berufe, sonst macht es keinen Sinn. Ich schreibe bewusst "können", da ich natürlich nicht weiß, wie die TK und ggf. das Gericht reagieren werden, außerdem hatte ich einen solchen Fall noch nicht in der Praxis, dass jemand Widerspruch gegen eine für ihn günstigere Entscheidung eingelegt hat. Aber eigentlich müssten wir uns doch noch bei der Anhörung befinden.

Pfirsich kann ich nur zum wiederholten Male den Rat geben, endlich Akteneinsicht zu beantragen (du kannst nicht wie von Machts Sinn geschrieben verlangen, dass die Kasse dir Kopien zuschickt, es kann natürlich sein, dass sie es macht). Und das mit der Beweislast ist nicht so einfach, wie Machts Sinn es sich vorstellt. Ich wüsste nicht, wie noch irgendetwas von vor 1998 festgestellt werden könnte, wenn der Arzt nichts mehr hat. Dann hättest du die Beweislast für diejenigen Tatsachen, auf die du dich berufst.
BSG hat geschrieben: Auch wenn dem sozialgerichtlichen Verfahren wegen der in §§ 103, 128 SGG niedergelegten Amtsermittlungspflicht eine subjektive Beweisführungslast fremd ist, können einen der Beteiligten nach den hier stattdessen geltenden Grundsätzen über die objektive Beweislast (Feststellungslast) gleichwohl nachteilige Folgen daraus treffen, dass das Gericht eine bestimmte Tatsache nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht feststellen kann. Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die Beweislast für diejenigen Tatsachen - in Bezug auf das Vorhandensein positiver wie für das Fehlen negativer Tatbestandsmerkmale - trägt, welche die von ihm geltend gemachte Rechtsfolge begründen (vgl schon BSGE 6, 70, 73; BSGE 71, 256, 260 mwN = SozR 3-4100 § 119 Nr 7 mwN; ferner zB Leitherer in: Meyer-Ladewig, ua, aaO, § 103 RdNr 19a mwN; Roller in: Handkommentar, aaO, § 103 RdNr 34).
http://lexetius.com/2005,3402

Verfasst: 28.10.2012, 10:47
von Machts Sinn
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Verfasst: 28.10.2012, 10:57
von pfirsich30
Hallo GerneKrankenVersichert,

Akteneinsicht werde ich beantragen, nur war ja jetzt das Wochenende dazwischen. Ich werde mich aber zusätzlich an den VdK wenden.
Im ungünstigsten Fall bleibt es dann bei der Zahlung bis zum 03. November 2012
Allerdings wurden die Zahlungen bis jetzt ja schon eingestellt. Also der letzte Auszahlungschein sollte ab 18.10.2012 vom Arzt ausgefüllt werden. Mein Arzt schrieb, weiter krank bis zum 15.11.2012. Das Krankengeld rückwirkend war am 24.10 auf meinem Konto. Einen neuen Auszahlschein habe ich nicht mehr bekommen.

Mein ehemaliger Hausarzt bescheinigte den 5.10.1998 als Beginn der ersten AU wegen der Krankheit. Dazu möchte ich dann den Beweis, also z.B. den Diagnoseschlüssel. Dann ist die Frage, gibt es weitere AU Zeiten zwischen Oktober 1998 und September 2003.
Wenn nicht, dann lese ich aus diesem Forum, dass die neue Blockfrist dann mit dem September 2003 beginnt und die älteren Zeiten nicht mehr relevant sind. Dann würde die aktuelle Blockfrist demnach ja vom September 2012 bis September 2015 sein. Sehe ich das richtig?

Und noch mal zu dem Anderen. Es wäre wirklich unfair, wenn ich auf Nachzahlungen verzichten müsste, nur weil die Krankenkasse nicht richtig recherchiert hat, bzw. die Akten nicht aktuell und richtig vorliegen hatte, auch wenn dann z.B. die Rentenzahlungen rückwirkend geleistet werden.

Gruß
Pfirsich

Verfasst: 28.10.2012, 12:35
von Lady Butterfly
ja, Pfirsich es ist eine gute Idee, sich Hilfe zu nehmen

bereite dich aber auf den Termin vor - sortiere die Unterlagen, mach eine Zusammenfassung, nimm Unterlagen zur Berechnung von Blockfristen mit

und lass dich von der TK nicht hinhalten!

Verfasst: 28.10.2012, 14:46
von GerneKrankenVersichert
pfirsich30 hat geschrieben: Wenn nicht, dann lese ich aus diesem Forum, dass die neue Blockfrist dann mit dem September 2003 beginnt und die älteren Zeiten nicht mehr relevant sind. Dann würde die aktuelle Blockfrist demnach ja vom September 2012 bis September 2015 sein. Sehe ich das richtig?
Das kommt mal wieder darauf an wie Kasse und ggf. Gericht das sehen. Im Normalfall wird auf die Ermittlung zurückliegender Zeiten verzichtet, sobald eine Lücke von drei Jahren eingetreten ist. So steht es auch in der Gemeinsamen Verlautbarung. In deinem Fall ist die Sachlage ja anders. Du hast darauf bestanden, dass der tatsächliche erstmalige Eintritt der Erkrankung ermittelt wird.

Das ist für mich eine spannende Frage, da es ja durchaus dazu kommen kann, dass für den Versicherten ein günstigeres Ergebnis erzielt wird, wenn er gegen den Verzicht auf die Ermittlungen angeht. Denn im Gesetzestext steht nichts von dieser Unterbrechung. Da würde ich gute Chancen für den Versicherten sehen, weshalb hier umgekehrt gute Chancen für die Kasse sehe. Wirf mir bitte deshalb nicht wieder Parteilichkeit vor. Und ob die Kasse das so sieht wie ich, ist natürlich auch wieder die Frage.

Verfasst: 28.10.2012, 15:24
von pfirsich30
Hallo GerneKrankenVersichert,

nein ich habe nicht darauf bestanden, dass der tatsächliche erstmalige Eintritt der Erkrankung ermittelt wird, ich habe einen Widerspruch eingelegt, weil die Krankenkasse einfach so entschieden hat, dass die Erkrankung im März 2010 begonnen hat, ohne Beweise, ohne Fakten und ohne jemals einen Arzt befragt zu haben. Ich habe dann im Widerspruch geschrieben, dass ich die Krankheit schon mehrere Jahre habe und alleine schon im Jahr 2008 der gleiche Diagnoseschlüssel verwendet wurde wie eben 2010. Also kann das sowieso schon nicht der Beginn der ersten AU und schon gar nicht der BEGINN der Krankheit sein.
Der Arzt sollte daraufhin befragt werden, aber dieses geschah nicht, stattdessen wählten sie plötzlich den November 2006, wieder ohne Beweise, ohne Fakten und ohne den Arzt befragt zu haben.
dann forderte ich die AU Zeiten an und mir wurde gesagt, dass eben nur bis 2006 maximal die Daten gespeichert werden.
Also besorgte ich vom Arzt die von ihm zuletzt gespeicherten Daten mit den AU Belegen zusammen mit den Diagnoseschlüsseln. Hier wurde mir vom Arzt eben der September 2003 bescheinigt.
Jetzt kommt die TK aber wieder mit einem anderen Datum und zwar den Oktober 1998 und wiedermal ohne Beweise, Fakten aber diesmal mit Befragung des Arztes.

So nun geht es mir aber darum, dass nach dem Jahr 2003 nie wieder eine Lücke von 3 Jahren war. Denn 2003, 2005,2006, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 waren alles Jahre in denen ich mehrmals wegen meiner Krankheit krank war.

Ich möchte jetzt klären, wieso der Arzt auf den Oktober 1998 kommt, wenn doch mir gesagt wurde, nach 10 Jahren kann man keine Diagnoseschlüssel mehr einsehen. Vielleicht hat der Arzt ja einfach eine andere Erkrankung im Oktober 1998 gesehen und diese im Zusammenhang mit meiner Krankheit gebracht, wahrscheinlich auch unwissentlich.

Nur stimmt dieses Datum im Zusammenhang mit meiner Krankheit, das möchte ich klären. Und was mit der Lücke von 1998-2003 war.
Wenn der Arzt jetzt ja plötzlich doch bis 1998 zurück kann auch mit der Angabe von Diagnoseschlüsseln, dann möchte ich eben diese AU Zeiten auch haben als Kopie. Und auch die evtl. aufgetretenen AU Zeiten in den Jahren bis 2003.

Ich weiß von damals nur, meine Ausbildung ging von 1997 -2000 und danach war ich von Ende 2000 bis August 2001 bei der Bundeswehr. In dieser ganzen Zeit habe ich mich auch zur Arbeit gequält, weil ich während der Ausbildung keinen schlechten Eindruck machen wollte mit Fehlzeiten um später auch übernommen zu werden, auch nach dem Wehrdienst wieder.

Ich frage morgen noch mal beim ehemaligen Hausarzt nach und fordere auch Akteneinsicht an. Ebenfalls werde ich einen Termin mit der VDK machen.
Wie gesagt im schlimmsten Fall würden die Zahlungen am 3 November enden, denn die TK hat ja keinen "Beweis" auf andere Zeiten.....obwohl wer weiß? Sie hat schon 3 andere Termine genannt.

Gruß
Pfirsich

Verfasst: 28.10.2012, 15:38
von GerneKrankenVersichert
Hallo pfirsich,

lass uns doch weiter diskutieren und spekulieren, wenn du Akteneinsicht hattest und weißt, was der Arzt tatsächlich angegeben hat.

Verfasst: 28.10.2012, 16:10
von pfirsich30
Ja genau so machen wir das :D