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Verfasst: 01.04.2013, 11:28
von Poet
Machts Sinn hat geschrieben:Das hätte ich als für Krankengeld zuständiger Sachbearbeiter der DAK auch getan, jedenfalls, wenn ich eine Krankengeld-Einstellung bewirken wollte ...
Einfach untätig bleiben ist etwas wenig, aber in meinem Fall für die DAK nichts Ungewöhnliches ...
@MS: Nochmal, ich persönlich hätte als Patient versucht, die körperliche Vorstellung beim MdK zu erwirken...unabhängig von der Kasse.
Aber: Das sagt sich natürlich auch alles leicht wenn man nicht in der Lage des Patienten ist.
Verfasst: 01.04.2013, 11:56
von Kernschmelze
Hallo!
Dass das Verwaltungshandeln der GKV (nicht nur) im Kontext von Krankengeld oftmals rechtswidrig ist, ist wohl unbestritten. Das Verwaltungshandeln löst dabei nicht selten einen psychischen „Schockschaden“ aus, die zumindest in einem Fall (TK) als Körperverletzung angesehen wurde und der per Urteil zur Zahlung von Schmerzensgeld führte. Die TK hat die Rechtswidrigkeit ihres Verwaltungshandelns darin anerkannt. Bei diesem Fall zeigte sich der MDK als willfähriger Erfüllungsgehilfe. Sein Gutachten nach Aktenlage war schlichtweg falsch. Da mir der § 278 StGB damals nicht bekannt war, kam es nicht einer strafrechtlichen Verfolgung der zumindest grob-fahrlässigen Körperverletzung, die bereits nach § 223 StGB strafbewährt gewesen wäre.
Dies vorweg geschickt erlaube ich mir folgende Feststellung:
- Rechtswidriges Handeln der Versicherten (z. B. Verweigerung der Mitwirkung) wird nach § 66 SGB I sanktioniert.
- Rechtswidriges Handeln der Leistungserbringer wird z. B. nach Abs. 3 § 128 SGB V oder nach dem Patientenrechtegesetz sanktioniert.
Auffällig ist, dass Sanktionen für rechtswidriges Verwaltungshandeln der GKV weder im SGB noch sonst wo vorgesehen sind. Das ist nicht konsequent.
Ich behaupte, dass im Falle eines automatisch greifenden Sanktionskatalogs das Maß an rechtswidrigem Verwaltungshandeln merklich zurückgehen wird, insbesondere dann, wenn die kleinen und großen Häuptlinge der Kassen - die Fallmanager sind lediglich die befehlsausführenden Indianer - über § 838 BGB persönlich zur Verantwortung gezogen werden und für den Schaden, den sie anrichten, selbst aufkommen müssen.
Doch offensichtlich ist es weder bei der Politik, noch bei der Versicherungsaufsicht (BVA) noch den patientenbetreuenden Organisationen ein Anliegen, die GKV in die Schranken zu weisen. M. a. W.: Diesen Herrschaften sind die Patienten sch….egal.
Gruß, Kernschmelze
Verfasst: 01.04.2013, 12:18
von GerneKrankenVersichert
Kernschmelze hat geschrieben:
Auffällig ist, dass Sanktionen für rechtswidriges Verwaltungshandeln der GKV weder im SGB noch sonst wo vorgesehen sind. Das ist nicht konsequent.
http://www.finkenbusch.de/?p=943
Verfasst: 01.04.2013, 12:48
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 01.04.2013, 12:52
von Poet
Kernschmelze hat geschrieben:Da mir der § 278 StGB damals nicht bekannt war, kam es nicht einer strafrechtlichen Verfolgung der zumindest grob-fahrlässigen Körperverletzung, die bereits nach § 223 StGB strafbewährt gewesen wäre.
@Kernschmelze: Was für ein emotionaler Rundumschlag, Respekt!
Sei bloß froh, dass Du damals §278 StGB nicht gekannt hast, denn mit den rechtlichen Fähigkeiten, die Du hier zeigst, wärst Du wahrscheinlich auf dem Bauch gelandet...
Bitte richtig lesen und verstehen:
"welche ein
unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft
wider besseres Wissen ausstellen..."
Wenn es Dir gelingt zu beweisen, dass (D)ein Arzt wider besserem medizinischem Wissen gehandelt hat...dann kaufe ich Dir das Patent dazu ab und werde steinreich.
Die TK hat in dem einen Fall sicher zur Recht Schmerzensgeld gezahlt. Aber eine Ableitung daraus, dass das Verwaltungshandeln der TK oder anderer Kassen oft rechtswidrig ist, lässt sich nicht treffen. Wenn ich es richtig sehe, hätte hier die Begutachtung persönlich stattfinden müssen. Dies ist im Nachgang zu Recht festgestellt worden und zwar für diesen einen Fall! Dennoch kann der MdK auch nach Aktenlage beurteilen.
Es benötigt keines Sanktionenkataloges der Kassen, diese sind an die Einhaltung der Gesetze und Leitlinien gebunden. Verstoßen sie dagegen, werden sie selbstverständlich vom BVA "sanktioniert", das auch konsequent und mit finanziellen Auswirkungen.
Den Vorständen der Kassen sind die Patienten ganz sicher nicht egal.
Es ist auch ein Irrglaube, die Vorstände einer Kasse entscheiden über das Handeln der Kasse und jedes Mitarbeiters...
Über das Schuldrecht im BGB, schon gar nicht über §838 (wie kommt man nur auf so etwas?), lässt sich gar kein Vorstand einer juristischen Person zur Rechenschaft ziehen. Bitte unbedingt mit Schuldrecht beschäftigen!
Bitte lass' die patientenbetreuenden Organisationen aus dem Spiel. Wenn Du wüsstest, was diese - zum großen Teil ehrenamtlich - leisten, dann würdest Du nicht so einen Unsinn schreiben.
Es gibt übrigens auch keine Sanktionen für geschriebenen und undurchdachten Blödsinn in Internetforen. Es wird Zeit, dass sich die CIA mal der Sache annimmt.
Verfasst: 01.04.2013, 12:57
von CiceroOWL
NSA bzw BIS. Wenn schon denn schon.
Verfasst: 01.04.2013, 13:02
von Poet
Machts Sinn hat geschrieben:Da hat GKV seine "Nebelbombe" mit der Haftung der Verwaltungsratsmitglieder aber sehr weit her geholt - so weit sind betroffene Versicherte mit Sicherheit dann doch nicht von berechtigten Haftungsansprüchen ihrer Kasse gegenüber entfernt.
@MS: Die Nebelbombe scheint Dir jedoch die Sicht genommen zu haben: Mitglieder des VWR sind sehr sehr weit entfernt von einer Haftbarmachung als natürliche Person, ebenso die Vorstände. Deren Pflichtverstöße ergeben sich aus dem Anstellungsvertrag und seinen Pflichten und auch dazu bedarf es in D zum Glück eines Vorsatzes oder einer groben Fahrlässigkeit. Natürlich stehen den Versicherten dennoch alle juristischen Mittel gegen die juristische Person zu, welche durch die Vorstände und VWR-Mitglieder vertreten werden.
Verfasst: 01.04.2013, 13:35
von GerneKrankenVersichert
Mal wieder mit brachialer Gewalt unterwegs? Ich kenne in diesem Zusammenhang nur eine "Nebelkerze".
Wenn kritisiert wird, dass es "die GKV" bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen nicht sanktioniert wird und ich die Rechtsgrundlagen einstelle, frage ich mich gerade, was daran eine Nebelkerze oder auch -bombe darstellt.
Um den Artikel von Finkenbusch zu verstehen muss man sich vielleicht zuerst einmal damit beschäftigen, wie eine Krankenkasse aufgebaut ist und wer welche Befugnisse hat.
Im Innenverhältnis haftet bei einer Kasse jeder Mitarbeiter wie in seinem Arbeitsvertrag vereinbart. Das fängt beim Vorstand an und hört beim kleinen Sachbearbeiter auf.
Verfasst: 01.04.2013, 13:58
von Poet
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Im Innenverhältnis haftet bei einer Kasse jeder Mitarbeiter wie in seinem Arbeitsvertrag vereinbart. Das fängt beim Vorstand an und hört beim kleinen Sachbearbeiter auf.
...nicht nur bei den Kassen sondern bei jeder Firma. Das ev. falsche Handeln von Arbeitnehmern (Schadensrisiko) ist Teil des Betriebsrisikos der Firma. Ansonsten wäre jeder MA sonst dem Risiko ausgesetzt, bei jedem leichten Fehler haftbar gemacht zu werden.
Verfasst: 01.04.2013, 14:09
von vlac
Hallo,
eine Frage: Wie sind wir hier bei § 838 BGB gelandet? Das ist auf meinem Planeten was mit Gebäudehaftung.
Verfasst: 01.04.2013, 14:18
von GerneKrankenVersichert
vlac hat geschrieben:Hallo,
eine Frage: Wie sind wir hier bei § 838 BGB gelandet? Das ist auf meinem Planeten was mit Gebäudehaftung.
Ich denke mal, das hat damit zu tun, dass der Verfasser des Beitrags eine große Kasse als Gebäude ansieht. Man kann reingehen und wenn einem dann die Kassenrolle auf den Kopf fällt, kann man Schadensersatzansprüche geltend machen.
Vielleicht hat es aber auch was mit dem heutigen Datum zu tun?!?
Verfasst: 01.04.2013, 14:28
von CiceroOWL
ich denke mal eher wir bewegen uns hier grob umfaßt im Bereich des § 14 BGB § 823, 826 , allerdings wie schon beschrieben ist die KÖR als juristische Person zu sehen die durch den Vorastand nach aussen vertreten wird. Nur mal so nebenbei.
Verfasst: 01.04.2013, 15:27
von Kernschmelze
Sorry,
gemeint war § 839 BGB "Amtspflichtverletzung"
Kernschmelze
Verfasst: 01.04.2013, 15:45
von CiceroOWL
achso..
Verfasst: 01.04.2013, 17:03
von Machts Sinn
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