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Verfasst: 22.10.2016, 18:56
von Joebo
heinrich hat geschrieben:hi gekko,
warum ist der Beamte mit 6000 EUR denn nicht nur nur wegen Überschreitens der JAE-Grenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei ?
wonach ist er den noch vers.frei ?
Er ist wohl eher nur nach Nr. 2 frei (Beihilfeanspruch unterstelle ich jetzt mal).
Verfasst: 24.10.2016, 07:14
von Gekko3
Richtig, er ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei und hat damit keinen Anspruch auf Beitragszuschuss, da es für ihn ein anderes Sicherungssystem gibt...
VG Gelsenkirchen · Urteil vom 17. Januar 2007 · Az. 1 K 404/05
und
BSG vom 10.03.1994 - 12 RK 37/93
Verfasst: 24.10.2016, 08:22
von Rossi
Und dann dürfte auch noch das Äpfel und Birnenprinzip ins Boot kommen.
Auch wenn der Beamte 6.000 Glocken verdienen sollte, dann kann er auch nicht zum Personenkreis nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zählen; da dort "Arbeiter und Angestellte" genannt sind, die "Arbeitsentgelt" erzielen.
Ein Beamter steht vom Status in einem Dienst- und Treueverhältnis gegenüber seinem Dienstherren; er ist somit weder Arbeiter noch Angestellter. Ferner erhält er eine "Besoldung" und kein Arbeitsentgelt.
Verfasst: 24.10.2016, 19:48
von Joebo
Rossi hat geschrieben:Und dann dürfte auch noch das Äpfel und Birnenprinzip ins Boot kommen.
Auch wenn der Beamte 6.000 Glocken verdienen sollte, dann kann er auch nicht zum Personenkreis nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zählen; da dort "Arbeiter und Angestellte" genannt sind, die "Arbeitsentgelt" erzielen.
Ein Beamter steht vom Status in einem Dienst- und Treueverhältnis gegenüber seinem Dienstherren; er ist somit weder Arbeiter noch Angestellter. Ferner erhält er eine "Besoldung" und kein Arbeitsentgelt.
Ganz genau, deswegen auch nur nach Nr. 2.