JAE-Überschr, ALG I, dann ALG II, dann Beschä 2000 , über 55
Moderator: Czauderna
JAE-Überschr, ALG I, dann ALG II, dann Beschä 2000 , über 55
gestern wurde mir ein cooler Sachverhalt vorgetragen.
Will mal sehen (ohne meine Antwort vorzugeben), ob ihr den auch so lösen würdet. Bitte Sachverhalt nicht ändern. Nur diesen Sachverhalt lösen.
Beschäftigung ab 1.9.2016 = 2000 EUR
in den letzten 10 Jahren ist nicht die Spur von einer gesetzlichen KK zu sehen, war in PKV
1.1.2000 bis 31.08.2012 JAE-Überschreiter , PKV 80.000 EUR Gehalt/Jahr
1.9.20012 bis 31.08.2013 ALG I (hier bereits über 55 Jahre)
1.9.2013 bis 31.08.2016 ALG II, pflichtig, nicht pflichtig, vers-frei ??
1.9.2016 bis laufend: Beschäftigung mit 2000 EUR.
Es geht um § 6 Abs. 3a SGB V, 55er-Regelung
Ich bitte um sportliche Beteiligung.
Wie sind die Zeiten ab 1.9.12/13/16 zu würdigen.
Will mal sehen (ohne meine Antwort vorzugeben), ob ihr den auch so lösen würdet. Bitte Sachverhalt nicht ändern. Nur diesen Sachverhalt lösen.
Beschäftigung ab 1.9.2016 = 2000 EUR
in den letzten 10 Jahren ist nicht die Spur von einer gesetzlichen KK zu sehen, war in PKV
1.1.2000 bis 31.08.2012 JAE-Überschreiter , PKV 80.000 EUR Gehalt/Jahr
1.9.20012 bis 31.08.2013 ALG I (hier bereits über 55 Jahre)
1.9.2013 bis 31.08.2016 ALG II, pflichtig, nicht pflichtig, vers-frei ??
1.9.2016 bis laufend: Beschäftigung mit 2000 EUR.
Es geht um § 6 Abs. 3a SGB V, 55er-Regelung
Ich bitte um sportliche Beteiligung.
Wie sind die Zeiten ab 1.9.12/13/16 zu würdigen.
Versuche es mal ohne mein SGB:
01.09.12-31.08.13 versicherungsfrei wg 6 Abs. 3a
01.09.13-31.08.16 nicht versicherungspflichtig glaub 5 Abs. 5a
01.09.16 versicherungspflichtig
5 Jahresfrist 01.09.11-31.08.16. in der Zeit nicht über die Hälfte versicherungsfrei, befreit oder selbständig.
Andere Meinungen?
01.09.12-31.08.13 versicherungsfrei wg 6 Abs. 3a
01.09.13-31.08.16 nicht versicherungspflichtig glaub 5 Abs. 5a
01.09.16 versicherungspflichtig
5 Jahresfrist 01.09.11-31.08.16. in der Zeit nicht über die Hälfte versicherungsfrei, befreit oder selbständig.
Andere Meinungen?
Zuletzt geändert von Joebo am 19.10.2016, 10:41, insgesamt 1-mal geändert.
Lösungsansatz
Frist nach § 6 Abs. 3a SGB V = 01.09.11 bis 31.08.2016
Voraussetzung nach Satz 1 der o.g. Rechtsvorschrift erfüllt, da PKV
Voraussetzung nach Satz 2 - anrechenbare Zeiten
01.09.11 bis 31.08.2012 wegen Versicherungsfreiheit = 12 Monate
01.09.12 bis 31.08.2013 wegen Versicherungsfreiheit = 12 Monate
01.09.13 bis 31.08.2016 nicht anrechenbar wegen fehlender Versicherungsfreiheit - weil § 5 Abs. 5a von nicht versicherungspflichtig spricht
daher ab 01.09.2016 Eintritt Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ab 01.09.2016
Voraussetzung nach Satz 1 der o.g. Rechtsvorschrift erfüllt, da PKV
Voraussetzung nach Satz 2 - anrechenbare Zeiten
01.09.11 bis 31.08.2012 wegen Versicherungsfreiheit = 12 Monate
01.09.12 bis 31.08.2013 wegen Versicherungsfreiheit = 12 Monate
01.09.13 bis 31.08.2016 nicht anrechenbar wegen fehlender Versicherungsfreiheit - weil § 5 Abs. 5a von nicht versicherungspflichtig spricht
daher ab 01.09.2016 Eintritt Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ab 01.09.2016
Re: Lösungsansatz
ErsterGekko3 hat geschrieben:Frist nach § 6 Abs. 3a SGB V = 01.09.11 bis 31.08.2016
Voraussetzung nach Satz 1 der o.g. Rechtsvorschrift erfüllt, da PKV
Voraussetzung nach Satz 2 - anrechenbare Zeiten
01.09.11 bis 31.08.2012 wegen Versicherungsfreiheit = 12 Monate
01.09.12 bis 31.08.2013 wegen Versicherungsfreiheit = 12 Monate
01.09.13 bis 31.08.2016 nicht anrechenbar wegen fehlender Versicherungsfreiheit - weil § 5 Abs. 5a von nicht versicherungspflichtig spricht
daher ab 01.09.2016 Eintritt Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ab 01.09.2016
Hallo,
Im ersten Moment kam ich zu einer anderen Auffassung, allerdings habe ich mir dann gedacht, dass Heinrich in diesem Fall den Fall hier nicht eingebracht hätte und habe deshalb intensiv nachgedacht und recherchiert.
Ich schließe mich meinen beiden Vorschreibern an, die natürlich als Praktiker das sehr gut erklärt haben - hoffentlich sieht das jetzt Heinrich auch so.
Gruß
Czauderna
Im ersten Moment kam ich zu einer anderen Auffassung, allerdings habe ich mir dann gedacht, dass Heinrich in diesem Fall den Fall hier nicht eingebracht hätte und habe deshalb intensiv nachgedacht und recherchiert.
Ich schließe mich meinen beiden Vorschreibern an, die natürlich als Praktiker das sehr gut erklärt haben - hoffentlich sieht das jetzt Heinrich auch so.
Gruß
Czauderna
die Frage kam von einem Steuerbüro an mich ran.
Unsere KK war ja (wie immer) gar nicht zuständig. Man will nur mal so hören, was denn die andere KK sagt (wenn man mit der Auskunft der eigentlichen KK nicht zufrieden war.
Meine Meinung: bin mir nicht zu 100 % sicher, jedoch zu 51-99 %
wie folgt:
auch ab 1.9.2016 besteht Versicherungsfreiheit.
Begründung: Es geht ja nur um SATZ 2 des § 6 3a SGB V
Da steht ja tatsächlich : versicherungsfrei, befreit oder wegen 5,5 SGB V
UND: während des Bezuges von ALG II war dieser Mensch ja nach
§ 5 Abs. 5 A SGB V NICHT versicherungspflicht.
Dies stimmt, jedoch war er AUCH (also zusätzlich) nach § 6 Abs. 3a SGB V während des Bezuges von ALG II versicherungsfrei.
Diese (auch bestehende) Versicherungsfreiheit für die Zeit des ALG II
Bezuges vom 01.09.2013 (weil ja vom 1.9.2008 bis 31.08.2013 Versicherungsfreiheit bestand) führt dann nach meiner Auffassung dazu,
dass ab
1.9.2016 auch in der Beschäftigung Versicherungsfreiheit besteht.
Unsere KK war ja (wie immer) gar nicht zuständig. Man will nur mal so hören, was denn die andere KK sagt (wenn man mit der Auskunft der eigentlichen KK nicht zufrieden war.
Meine Meinung: bin mir nicht zu 100 % sicher, jedoch zu 51-99 %
wie folgt:
auch ab 1.9.2016 besteht Versicherungsfreiheit.
Begründung: Es geht ja nur um SATZ 2 des § 6 3a SGB V
Da steht ja tatsächlich : versicherungsfrei, befreit oder wegen 5,5 SGB V
UND: während des Bezuges von ALG II war dieser Mensch ja nach
§ 5 Abs. 5 A SGB V NICHT versicherungspflicht.
Dies stimmt, jedoch war er AUCH (also zusätzlich) nach § 6 Abs. 3a SGB V während des Bezuges von ALG II versicherungsfrei.
Diese (auch bestehende) Versicherungsfreiheit für die Zeit des ALG II
Bezuges vom 01.09.2013 (weil ja vom 1.9.2008 bis 31.08.2013 Versicherungsfreiheit bestand) führt dann nach meiner Auffassung dazu,
dass ab
1.9.2016 auch in der Beschäftigung Versicherungsfreiheit besteht.
Ich sehe es ähnlich wie Joebo. Nicht, dass ich unbedingt meine bisherige Auffassung verteidigen möchte, aber die Versicherungsfreiheit als Spezialvorschrift nach 6/3a muss ich erst zum 1. September 2016 prüfen, vorher ist dies nicht erforderlich. Und zu diesem Zeitpunkt muss ich das Versicherungsverhältnis bewerten. Die Zeit vom 1. September 2013 ist nicht wegen 6/3a versicherungsfrei, sondern wegen 5/5a nicht versicherungspflichtig. Beides zusammen schließt sich aus. Insofern war die Zeit vom 1. September 2013 nie in der Verlegenheit, versicherungsfrei zu sein, weil ja nie Versicherungspflicht drohte. Ein schönes WE!
hi Joebo
(und alle anderen). Lass uns gerne noch was fachsimpeln.
Ein Beamter verdient 6000 EUR im Monat.
Frage: hat er einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V ?
Nein, weil § 257 verlangt, dass der versicherte Beschäftigte nur wegen Überschreitens der JAE versicherungsfrei ist, der Beamte ist bereits wegen seines Status als Beamter versicherungsfrei.
(und alle anderen). Lass uns gerne noch was fachsimpeln.
Ein Beamter verdient 6000 EUR im Monat.
Frage: hat er einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V ?
Nein, weil § 257 verlangt, dass der versicherte Beschäftigte nur wegen Überschreitens der JAE versicherungsfrei ist, der Beamte ist bereits wegen seines Status als Beamter versicherungsfrei.
Nun ja Heinrich.
Zitat:
Dies stimmt, jedoch war er AUCH (also zusätzlich) nach § 6 Abs. 3a SGB V während des Bezuges von ALG II versicherungsfrei.
Den § 6 Abs, 3a SGB V braucht man in dieser Konstellation nicht prüfen bzw. ist meines Erachtens nicht zu berücksichtigen.
Denn der § 6 Abs. 3a SGB V setzt von vom Wortlaut voraus, dass zunächst einmal die Versicherungspflicht (ALG II-Bezug) eintritt. Daran scheitert es schon allein, weil bei dem Kunden aufgrund der besonderen Bestimmungen des § 5 Abs. 5a SGB V die Versicherungspflicht gar nicht eingetreten ist.
Daher hat ein Tatbestand des § 6 Abs. 3a SGB V nicht vorgelegen, zumindest nach meiner Auffassung.
Zitat:
Dies stimmt, jedoch war er AUCH (also zusätzlich) nach § 6 Abs. 3a SGB V während des Bezuges von ALG II versicherungsfrei.
Den § 6 Abs, 3a SGB V braucht man in dieser Konstellation nicht prüfen bzw. ist meines Erachtens nicht zu berücksichtigen.
Denn der § 6 Abs. 3a SGB V setzt von vom Wortlaut voraus, dass zunächst einmal die Versicherungspflicht (ALG II-Bezug) eintritt. Daran scheitert es schon allein, weil bei dem Kunden aufgrund der besonderen Bestimmungen des § 5 Abs. 5a SGB V die Versicherungspflicht gar nicht eingetreten ist.
Daher hat ein Tatbestand des § 6 Abs. 3a SGB V nicht vorgelegen, zumindest nach meiner Auffassung.
Heinrich, gucke Dir mal den Wortlaut von § 6 Abs. 3a SGB V an.
Zitat:
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, ........
Der Kunde ist nicht im ALG II versicherungspflichtig geworden aufgrund der besonderen Bestimmungen des § 5 Abs. 5a SGB V. Also war er nicht versicherungsfrei im Sinne des § 6 Abs. 3a SGB V und man muss dort nicht weitermachen.
Es mag zwar sein, dass die Intention des Gesetzgeber gewesen sein könnte; aber dies ist zunächst einmal der Wortlaut der Vorschrift.
Zitat:
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, ........
Der Kunde ist nicht im ALG II versicherungspflichtig geworden aufgrund der besonderen Bestimmungen des § 5 Abs. 5a SGB V. Also war er nicht versicherungsfrei im Sinne des § 6 Abs. 3a SGB V und man muss dort nicht weitermachen.
Es mag zwar sein, dass die Intention des Gesetzgeber gewesen sein könnte; aber dies ist zunächst einmal der Wortlaut der Vorschrift.