Verfasst: 12.07.2015, 18:57
Sollte so auch nicht aussehen. Nur in der Veröffentlichung steht leider nicht direkt zu wann der § 47 geändert wird, Danke für den Hinweis.
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http://128.140.76.31/
Das stimmt so nicht: sowohl die Änderung der Vordrucke wie auch die Änderung des Gesetzes gehen auf dasselbe Problem zurück. Dies wird auch aus einer E-Mail des damaligen Präsidenten des BVA vom 29.10.2014 an das Gesundheitsministerium deutlich, mit der zum Referenten-Entwurf zum GKV-VSG mitgeteilt wurde:billy hat geschrieben: ... Die neuen Bescheinigungen, die absolut nichts mit dem neuen Gesetz zu tun haben ... Noch einmal.....das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun ...
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„Er greift aber ein Problem, über das in der Vergangenheit in regelmäßigen Abständen von den Medien berichtet wurde und das auch aufsichtsrechtlich eine Rolle spielte, bisher nicht auf: Die Folgen, wenn die Arbeitsunfähigkeit – etwa wegen eines dazwischen liegenden Wochenendes – nicht nahtlos bescheinigt wird. Das BVA hatte dazu mit dem GKV-SV, der KBV und dem BMG Kontakt aufgenommen, um – unter Hinweis auf eine mögliche Änderung der Vordrucke – zu einer Lösung des Problems beizutragen. Eine Einigung über die Weiterentwicklung von Vordrucken konnte (noch) nicht erzielt werden; derzeit steht ein neuer Vorschlag der KBV zur Zusammenlegung der Muster 1 (Feststellung der AU) und Muster 17 (Auszahlschein, verbunden mit entsprechenden Hinweisen für Versicherte) aus.“
Schon dieser erste Satz ist Hohn, will sich mit fremden Federn schmücken, die auch der VdK – eben-Der DGB ist maßgeblich daran beteiligt, mit einer Gesetzesänderung der Nahtlosigkeitsfalle
bei Arbeitsunfähigkeit entgegenzuwirken.
http://www.vdk.de/deutschland/pages/pre ... achbessernEin wichtiger Fortschritt für Patienten sind gesetzliche Klarstellungen beim Krankengeld, die der
VdK seit Langem gefordert hat. „Endlich wird die Versorgungslücke beim Krankengeldbezug ge-
schlossen“, so Ulrike Mascher.
AB hat das System in D immer noch nicht verstanden. Solche Vereinbarungen sind das Kerngeschäft des GKV-Spitzenverbandes.Anton Butz hat geschrieben:.
P.S.: typisches Beispiel für "Aufblähungen" des Gesundheitswesens jenseits
des Kerngeschäfts!
Schönen Gruß
Anton Butz
Hallo Anton,Anton Butz hat geschrieben:.
auch die DAK ?
o. K. - wenn hier die BARMER GEK nicht weiter interessiert, dann halt mal ein
neuer Versuch mit der DAK
http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post21250
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Auslegung des § 46 Satz 2 SGB V
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 21.05.2015 wurde das neue Formular Arbeitsbescheinigung ab 2016 freigegeben. Darin setzt der Arzt ein Kreuz bei „Endbescheinigung“, wenn bereits beim Ausstellen der Bescheinigung fest steht, dass die Arbeitsunfähigkeit an dem angegebenen Tag endet.
Nach § 46 Satz 2 SGB V in der Fassung ab 23.07.2015 bleibt der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.
Der Zusammenhang zwischen „Endbescheinigung“ und dem „bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit“ ist offenkundig. Daraus ergibt sich, dass § 46 Satz 2 SGB V nur Anwendung finden kann, wenn per „Endbescheinigung“ der „letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit“ angegeben ist, nicht aber bei „voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich“-Bescheinigungen.
Teilen Sie diese – auch mit Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 31.08.2015, S 3 KR 405/13, vertretene – Rechtsauffassung?
Mit freundlichen Grüßen