Seite 2 von 3

Verfasst: 12.07.2015, 18:57
von CiceroOWL
Sollte so auch nicht aussehen. Nur in der Veröffentlichung steht leider nicht direkt zu wann der § 47 geändert wird, Danke für den Hinweis.

Verfasst: 19.07.2015, 10:06
von Anton Butz
.
billy hat geschrieben: ... Die neuen Bescheinigungen, die absolut nichts mit dem neuen Gesetz zu tun haben ... Noch einmal.....das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun ...
Das stimmt so nicht: sowohl die Änderung der Vordrucke wie auch die Änderung des Gesetzes gehen auf dasselbe Problem zurück. Dies wird auch aus einer E-Mail des damaligen Präsidenten des BVA vom 29.10.2014 an das Gesundheitsministerium deutlich, mit der zum Referenten-Entwurf zum GKV-VSG mitgeteilt wurde:

„Er greift aber ein Problem, über das in der Vergangenheit in regelmäßigen Abständen von den Medien berichtet wurde und das auch aufsichtsrechtlich eine Rolle spielte, bisher nicht auf: Die Folgen, wenn die Arbeitsunfähigkeit – etwa wegen eines dazwischen liegenden Wochenendes – nicht nahtlos bescheinigt wird. Das BVA hatte dazu mit dem GKV-SV, der KBV und dem BMG Kontakt aufgenommen, um – unter Hinweis auf eine mögliche Änderung der Vordrucke – zu einer Lösung des Problems beizutragen. Eine Einigung über die Weiterentwicklung von Vordrucken konnte (noch) nicht erzielt werden; derzeit steht ein neuer Vorschlag der KBV zur Zusammenlegung der Muster 1 (Feststellung der AU) und Muster 17 (Auszahlschein, verbunden mit entsprechenden Hinweisen für Versicherte) aus.“
.

Neuerung zum 01.08.2016

Verfasst: 04.08.2015, 20:39
von CiceroOWL

Verfasst: 20.08.2015, 13:56
von CiceroOWL

Verfasst: 20.08.2015, 20:34
von Anton Butz
Bertold Brücher´s Kommentar vom 20.08.2015
http://www.dgbrechtsschutz.de/recht/soz ... bgeholfen/
bedarf einiger Anmerkungen:

Die Überschrift „Weiterbewilligung von Krankengeld“ unterstellt die vorhergehende abschnittsweise befristete Krankengeld-Bewilligung und die Zulässigkeit der Befristung. Dafür gab es bisher keine rechtliche Basis.

Einem misslichen Umstand wird abgeholfen“ ist nur teilweise zutreffend. Die bisherige BSG-Krankengeld-Falle hatte keine gesetzliche Basis und konnte sich offenbar nur wegen der Gleichgültigkeit oder Inkompetenz der Versicherten-Vertreter so lange halten. Inzwischen wurde die „illegale Konstruktion“ um einen Arbeitstag sowie um Wochenend- und Feiertage entschärft in den Stand einer Gesetzgeber- Krankengeld-Falle erhoben. Anders als Personen im Beschäftigungsverhältnis sind Personen ohne Beschäftigungsverhältnis der unverhältnismäßigen und verfassungsrechtlich bedenklichen Gefahr des völligen Krankengeld-Verlustes ausgesetzt, obwohl eine Ruhensregelung ausreichend und angemessen wäre. Außerdem ist das Krankengeld nun anders als die übrigen Leistungen zum Lebensunterhalt per Gesetz außerhalb des Anwendungsbereichs der SGB I und X (zu Augenhöhe und Vertrauenschutz) isoliert.

Materielle Einbußen“ ist sehr milde ausgedrückt. Durch die hier diskutierte Krankengeld-Praxis und –„Recht“sprechung wurden Versicherte in besonderen Belastungssituationen (Krankheit) ohne ausreichende gesetzliche Basis und ohne vorher zureichende Information allein aus banalen formalen Gründen von ihren im Zwangsversicherungsverhältnis durch Beiträge erworbenen Ansprüchen auf Krankengeld und von der damit verbundenen kostenfreien Versicherung getrennt, was häufig Existenzängste auslöste.

Auch die Formulierung „gesetzliche Bestimmung unverständlich“ ist unzutreffend, denn es gab zu all dem keine gesetzliche Bestimmung. Die BSG-Krankengeld-Falle zeichnete sich dadurch aus, die eindeutige Rechtslage des § 46 SGB V a. F. zu ignorieren bzw. in ihr Gegenteil zu verkehren.

Der Kommentar vom 20.08.2015 ist auch insoweit in sich widersprüchlich: „Noch lautet die einschlägige Gesetzesnorm: (… alte Fassung …)“ ist seit 4 Wochen unzutreffend, nachdem - wie zutreffend angegeben - die Neuregelung am 23.07.2015 in Kraft getreten ist.

zuletzt SG Speyer 03.03.2015 – S 19 KR 10/15 ER“ ist längst überholt. Inzwischen gibt es zwei weitere Entscheidungen des SG Speyer:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... 5137CB2A7F}
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... 400D013D77}

in seiner Logik konsequent“ ist für die bisherige Krankengeld-„Recht“sprechung des BSG verfehlt, denn die hat keine „Logik“, jedenfalls keine rechtliche.

Über die geschmeichelte „wohltuende Wirkung“ darf man somit auch anderer Meinung sein – und man versteht nun, dass aus dem „Gewerkschaftlichen Centrum für Revision“ bisher keine stichhaltigen rechtlichen Argumente zugunsten der Versicherten gekommen sind, auch keine Verfassungsbeschwerde.

Verfasst: 21.08.2015, 21:00
von Anton Butz
Schon wieder DGB Rechtsschutz GmbH
http://www.dgbrechtsschutz.de/recht/soz ... -getreten/

und außerdem DGB Bundesvorstand Abteilung Recht
http://www.dgb.de/themen/++co++d2ffcc90 ... 540023ef1a

Anmerkungen dazu später.

Verfasst: 22.08.2015, 08:34
von Anton Butz
DGB ... - Fremde Federn und eigene Ignoranz!
Der DGB ist maßgeblich daran beteiligt, mit einer Gesetzesänderung der Nahtlosigkeitsfalle
bei Arbeitsunfähigkeit entgegenzuwirken.

Schon dieser erste Satz ist Hohn, will sich mit fremden Federn schmücken, die auch der VdK – eben-
falls völlig zu Unrecht – für sich in Anspruch nimmt:
Ein wichtiger Fortschritt für Patienten sind gesetzliche Klarstellungen beim Krankengeld, die der
VdK seit Langem gefordert hat. „Endlich wird die Versorgungslücke beim Krankengeldbezug ge-
schlossen“, so Ulrike Mascher.
http://www.vdk.de/deutschland/pages/pre ... achbessern

Zum ursprünglich unsäglichen, völligen untaglichen Regierungsentwurf vom 17.12.2014 ist dem DGB
im offensichtlichen sozialrechtlichen Tiefschlaf tatsächlich nichts Besseres eingefallen als nach Tagen
zu differenzieren (Werktage, Wochentage, Arbeitstage, Samstage, Sonntag, Feiertage), hier Seite 8:
http://www.bundestag.de/blob/366696/408 ... --data.pdf

Dabei war eine Rechtsänderung überhaupt nicht erforderlich. Die bisherige Regelung war nämlich prima!
Sie hätte – nachdem sie ca. 45 Jahre anstandslos funktionierte – nur nicht umgangen werden dürfen. Anstatt
sich gegen den Rechtsmissbrauch zu engagieren ließ (auch) die DGB Rechtsschutz GmbH gerade den BSG-
Präsidenten-Senat jahrelang gewähren. Dabei wäre es – nicht nur aus Rechtsgründen – ihre Aufgabe gewesen,
statt passiv zur Umgehung aktiv zur Einhaltung des § 46 SGB V a. F. beizutragen. Der Wortlaut der Bestimmung
ist nämlich zwingend. Nicht nur beiläufig verknüpfte die Regelung den Anspruch auf Krankengeld mit nur einem
Wartetag (Karenztag) – nicht aber mit x-Wartetagen zu jeder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Wer könnte
oder müsste dies besser wissen als der DGB und die DGB Rechtsschutz GmbH? Immerhin war es die
gewerkschaftsnahe SPD, die schon lange nicht mehr engagierter um eine politisch-soziale Position
gerungen hat als um die Vermeidung auch des einen Karenztages. Hier die Fakten:

SPD-Antrag vom 21.06.1960 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/03/019/0301926.pdf
BT-Protokoll 29.09.1960 http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/03/03125.pdf
BT-Protokoll 23.02.1961 http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/03/03145.pdf
SPD-Antrag 03.03.1961 http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/03/025/0302571.pdf
BT-Protokoll 31.05.1961 http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/03/03161.pdf
Gesetzentwurf vom 03.05.1988 http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/11/022/1102237.pdf
Äderungsantrag der SPD vom 22.11.1988 http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/11/034/1103439.pdf

Die Fragen an die SPD und die Gewerkschaften lauten als: Wie konnten sich seit 2007 trotzdem x-Karenztage
durchsetzen und etablieren? Haben Sie völlig verpennt, was das Anliegen und die Errungenschaften des
sozialen Rechtsstaates waren? Wie gehen Sie mit dem Erbe Ihrer Urväter um?

Aber das ist längst nicht das Ende der Ignoranz. Die seit 23.07.2015 gültige Neuregelung des § 46 SGB V
entspricht exakt den Vorschlägen des AOK-Bundesverband (Seite achtunddreißig)
http://www.bundestag.de/blob/365550/0e6 ... d-data.pdf
und des GKV-Spitzenverbandes (Seite 53)
http://www.bundestag.de/blob/366576/712 ... d-data.pdf

Die Änderungsvorschläge der Krankenkassen wurden erst auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens
– per Fraktionsvereinbarung – in den Gesetzestext übernommen. Schon allein diese Tatsachen sollten aufhorchen
lassen. Aber in sozialrechtlicher Verbundenheit gepaart mit dem Eifer des Selbstlobes will wohl keiner erkennen
oder gar reklamieren, dass das Krankengeld von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages ohne jede Dis-
kussion gesetzlich aus den für die übrigen Sozialleistungen zum Lebensunterhalt gültigen Regelungen des
SGB I und X zu Augenhöhe und Vertrauensschutz ausgenommen worden ist. Sogar die Gesetzesbegründung
verschweigt diese rechtlich erhebliche Tatsache.

Aus solchem selbstgerechten Tiefschlaf ist der soziale Rechtsstaat offenbar nicht mehr zu erwecken.
Gute Nacht Deutschland!

Verfasst: 06.12.2015, 11:47
von Anton Butz
.
Neues AUB-Formular ab 01.01.2016 (ab Seite 3):
http://www.kbv.de/media/sp/2015_10_28_P ... igkeit.pdf

Wie "einfach" jetzt alles ist, zeigen die "Begleit-Texte". Da die früher eingestellten Links
nicht mehr funktionieren, hier die Grundlagen:

Bundesmantelvertrag – Ärzte vom 1. Januar 2015
http://www.kbv.de/media/sp/BMV_Aerzte.pdf

37. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke
http://www.kbv.de/media/sp/02_Aenderung ... 1.2016.pdf

Vereinbarung über Vordrucke
http://www.kbv.de/media/sp/02_Vordruckv ... 1.2016.pdf

Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke
http://www.kbv.de/media/sp/02_Erlaeuter ... 1.2016.pdf

Vereinbarung Blankoformularbedruckung
http://www.kbv.de/media/sp/02a_Blankofo ... 1.2016.pdf

Änderungsvereinbarung Blankoformulardruck
http://www.kbv.de/media/sp/02a_Aenderun ... 1.2016.pdf

Technisches Handbuch Formularbedruckung
http://www.kbv.de/media/sp/02a_Blankofo ... ndbuch.pdf

P.S.: typisches Beispiel für "Aufblähungen" des Gesundheitswesens jenseits
des Kerngeschäfts!

Schönen Gruß
Anton Butz

Verfasst: 07.12.2015, 05:05
von Czauderna
Hallo,
Wie sich das alles in der Praxis auswirkt, das müssen wir abwarten. Mein erster Eindruck ist positiv, ein Formular, bindend für alle Kassen mit klaren Vorgaben, dazu noch die Neuerung vom Juli dieses Jahres - passt.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 07.12.2015, 07:56
von GerneKrankenVersichert
Anton Butz hat geschrieben:.
P.S.: typisches Beispiel für "Aufblähungen" des Gesundheitswesens jenseits
des Kerngeschäfts!

Schönen Gruß
Anton Butz
AB hat das System in D immer noch nicht verstanden. Solche Vereinbarungen sind das Kerngeschäft des GKV-Spitzenverbandes.

Dir wäre es anscheinend lieber, wenn der Gesetzgeber alles bis ins kleinste Detail regeln würde, ohne auf die Praktiker zu hören. Würde ja ausreichen, wenn sie AB fragen würden.

Verfasst: 04.02.2016, 00:30
von Anton Butz
.
Fallen-System-Details

Hallo GKV,

habe ich das System jetzt verstanden:
http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post21223

Offenbar ist ja alles bis ins kleinste Detail geregelt. Die Kassen wissen es
wohl nur noch nicht, z. B. die BARMER GEK.

Schönen Gruß
Anton

.

Verfasst: 07.02.2016, 18:22
von Anton Butz
.
auch die DAK ?


o. K. - wenn hier die BARMER GEK nicht weiter interessiert, dann halt mal ein
neuer Versuch mit der DAK

http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post21250

.

Verfasst: 07.02.2016, 22:08
von Czauderna
Anton Butz hat geschrieben:.
auch die DAK ?


o. K. - wenn hier die BARMER GEK nicht weiter interessiert, dann halt mal ein
neuer Versuch mit der DAK

http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post21250

.
Hallo Anton,
Du weißt doch, von mir kann dazu nix kommen. - noch nicht !
Gruß
Czauderna

Verfasst: 12.02.2016, 09:56
von Anton Butz
.
Ja klar Czauderna.

Zu diesem allgemein aktuellen Thema - oder darf ich schon sagen: Problem mit den
neuen AU-Bescheinigungen i. V. mit der Neuregelung seit 23.07.2015 - auch hier mal
der Text der Anfrage bei den maßgeblichen Stellen:



Auslegung des § 46 Satz 2 SGB V



Sehr geehrte Damen und Herren,


am 21.05.2015 wurde das neue Formular Arbeitsbescheinigung ab 2016 freigegeben. Darin setzt der Arzt ein Kreuz bei „Endbescheinigung“, wenn bereits beim Ausstellen der Bescheinigung fest steht, dass die Arbeitsunfähigkeit an dem angegebenen Tag endet.

Nach § 46 Satz 2 SGB V in der Fassung ab 23.07.2015 bleibt der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.

Der Zusammenhang zwischen „Endbescheinigung“ und dem „bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit“ ist offenkundig. Daraus ergibt sich, dass § 46 Satz 2 SGB V nur Anwendung finden kann, wenn per „Endbescheinigung“ der „letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit“ angegeben ist, nicht aber bei „voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich“-Bescheinigungen.

Teilen Sie diese – auch mit Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 31.08.2015, S 3 KR 405/13, vertretene – Rechtsauffassung?


Mit freundlichen Grüßen

.

Verfasst: 14.02.2016, 18:57
von Anton Butz
.
Auslegung des § 46 Satz 2 SGB V


Zur obigen Anfrage hier eine namhafte Antwort:


Bild


Die Herren hoffen, sie konnten „mit den Ausführungen zu einem besseren Verständnis der Rechtslage beitragen.“

Ähhh …. ?

.