Seite 2 von 2
Verfasst: 02.11.2014, 17:10
von roemer70
Wo steht denn, dass die AU vor der Wahl des Optionskrankengeldes begann?
Und jetzt noch einmal ganz deutlich:
Optionskrankengeld = kein Wahltarif = keine Karenzzeit
Heinrich liegt die ganze Zeit absolut richtig in meinen Augen.
Verfasst: 02.11.2014, 18:39
von GerneKrankenVersichert
roemer70 hat geschrieben:
Optionskrankengeld = kein Wahltarif = keine Karenzzeit
Wenn ich rein nach den Buchstaben des Gesetzes gehe, stimme ich euch zu. Allerdings müsstet ihr dann auch jedem Selbständigen einen Krankengeldanspruch einräumen, der das Optionskrankengeld während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit wählt. Und da bezweifle ich stark, dass das vom Gesetzgeber gewollt ist.
Wenn die Kasse bei ihrer Einschätzung bleibt, läuft es auf einen Rechtsstreit hinaus, der meiner Ansicht nach Chancen auf Erfolg hat. Der ehemalige § 44 Abs. 2 SGB V ging nach meiner Einschätzung im Krankengeldtrubel ab 01.01.2009 einfach verloren, die Kasse handelt aber so, als gäbe es ihn noch.
2) Die Satzung kann für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen.
http://www.buzer.de/gesetz/2497/al0-6371.htm
Heinrich und ich hatten hier mal darüber diskutiert, ob Selbständige, die nach 5,1,13 versichert sind, Anspruch auf Krankengeld haben. Haben sie nicht, entschied das BSG aufgrund der Gesetzesbegründung. Nur rein nach den Worten des SGB hätte man auch anders entscheiden können. Es kommt wohl im vorliegenden Fall auch auf die Gesetzesbegründung an.
Verfasst: 02.11.2014, 18:45
von roemer70
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Allerdings müsstet ihr dann auch jedem Selbständigen einen Krankengeldanspruch einräumen, der das Optionskrankengeld während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit wählt.
Aber das ist bei foskolo doch gar nicht der Fall:
foskolo hat geschrieben:im Mai 2013 habe ich meiner KK (Barmer-GEK, ich bin freiwillig versichert als Freiberufler) mitgeteilt, dass ich Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld haben möchte.
foskolo hat geschrieben:Im Juli wurde ich dann schwer Krank und beantragte das Krankengeld nach dem 42.Tag.
foskolo hat geschrieben:In meinem Fall ist dann die Krankheit NICHT zwischen dem Tag der Abgabe und des Wiksamwerdens der Wahlerklärung, sondern später eingetreten.
Deshalb: Wo siehst Du in seinem Fall das Problem?
Verfasst: 02.11.2014, 18:59
von GerneKrankenVersichert
roemer70 hat geschrieben:
Deshalb: Wo siehst Du in seinem Fall das Problem?
Nicht in seinem Fall, sondern generell. Weshalb ich nachvollziehen kann, dass die Kasse (oder vielleicht auch nur ein einzelner Sachbearbeiter, wer weiß?) immer noch der Meinung ist, dass die Wartezeit auch beim Optionskrankengeld eingehalten werden muss. Unabhängig davon, wann denn nun die Wahlerklärung abgegeben wurde.
Wenn ich in seinem Fall den Krankengeldanspruch ohne Wartezeit bejahe, muss ich es auch dann tun, wenn das Optionskrankengeld erst im laufenden Arbeitsunfähigkeitsfall gewählt wird.
Verfasst: 03.11.2014, 12:11
von Poet
Hier ab Seite 80 kann man noch mal die Geschichte zu einer der größten Rückwärtsrollen in der Geschichte der GKV nachlesen:
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/16/134/1613428.pdf
Die Grundintention der Rückwärtsrolle war gut: Das gesetzliche Krankengeld von SEL wieder ähnlich den ARN zu regeln, KG-Wahltarife und gesetzliches KG zu trennen und deren Existenz nicht mehr den Satzungsregelungen der Kassen zu überlassen...
Allein die Sprachregelung..."§44 in der geltenden Fassung vom 01.08.2009" ist doch geil. 8Monate Halbwertszeit. Grandios. Steht in der Tradition der KfO-Behandlung und Krankenhausnotopfer...Ironie!
Es ist deshalb wegen der sich überschneidenden Begrifflichkeiten nicht weniger kompliziert geworden und ganz gleich ist es auch nicht - schon allein wegen den Unterschieden zwischen
Tag der Feststellung und
Beginn der AU und Zusammenrechnungssystematik zwischen ARN und SEL. Und das gesetzliche KG Options-KG zu nennen, weil im Gesetz steht, dass jede Kasse lt. Satzung auch eine Versicherung ohne KG anbieten muss, war auch nicht optimal im Sinne der Versicherten...
Und ich sehe es wie GKV: Wird das gesetzliche KG erst im lfd. Fall gewählt heisst es nach Entstehen des Anspruches ab dem 43.Tag -> zahlen. Genau wie beim ARN, nur dass der nicht wählen muss.
Verfasst: 05.11.2014, 08:35
von heinrich
hallo Kollegen (oder Kolleginnen),
ich glaube wir liegen doch gar nicht mit unseren Meinungen auseinander, was den Sachverhalt hier anbetrifft.
Wenn der Fragesteller den Sachverhalt richtig dargestellt hat (AU beginnt NACH dem Beginn des KG-Anspruches), dann dürfte er ab der 7. Woche einen Anspruch auf KG haben.
GKV (toller Name, ich sag´s nochmals)
Du hast gefragt (rein theoretisch). Was wäre, wenn die AU besteht und dann der Anspruch auf das OptionsKG gewählt wird.
Dazu meine Antwort. Puuuuuhh, ich weiß es nicht. Das wäre ja so als wenn man für sein Haus keine Feuerversicherung hat, und wenn es brennt, dann schnell diese noch abschließt.
Ich bin im Beitragsbereich tätig. Ich würde ab 1. des Folgemonat nach Antragseingang den Beitragssatz vom ermäßigten auf den allgemeinen Beitragssatz umstellen.
Der Leistungsbereich müsste dann entscheiden, ob für die bereits bestehende AU auch tatsächich Krankengeld gezahlt wird. Soooo einen Fall hatte wir noch nie zu beurteilen.
Verfasst: 05.11.2014, 11:44
von Czauderna
Hallo,
Satzungsregelung :
3) Besteht bei Antragstellung oder zum Zeitpunkt des beantragten Beginns der Versicherung mit gesetzlichem Krankengeldanspruch Arbeitsunfähigkeit, beginnt die Versicherung erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch mit dem Monatsersten nach Antragstellung.
Gruss
Czauderna