Wartezeiten beim gesetzlichen Krankengeld

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

foskolo
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Wartezeiten beim gesetzlichen Krankengeld

Beitrag von foskolo » 30.10.2014, 17:04

Hallo in die Runde,

im Mai 2013 habe ich meiner KK (Barmer-GEK, ich bin freiwillig versichert als Freiberufler) mitgeteilt, dass ich Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld haben möchte.
Daraufhin wurde mein Beitrag entsprechend angepasst (von 14,9 auf 15,5%).

Im Juli wurde ich dann schwer Krank und beantragte das Krankengeld nach dem 42.Tag. Von der KK wurde ich abgewimmelt, weil ich die Wartezeit von 3 Monate nicht eingehalten hatte.

Nun sagte mir ein Bekannter, dass nach seiner Meinung für das gesetzliche Krankengeld keine Wartezeit vorgesehen ist.

Auf der Webseite del Barmer-GEK (http://is.gd/fPpb02) lese ích:

Beginn des Anspruchs auf Krankengeld - Karenzzeiten

Üben Sie die Tätigkeit bereits länger aus und wählen Sie erst später einen Krankengeldtarif, haben sie bei einer Arbeitsunfähigkeit, die innerhalb der ersten drei Monate im Wahltarif eintritt, keinen Anspruch auf Krankengeld aus dem Wahltarif. Selbstverständlich entfällt die Karenzzeit von drei Monaten bei einem Unfall. Die Karenzzeit entfällt auch, wenn Sie Ihre Tätigkeit erstmalig aufnehmen und Sie innerhalb von 14 Tagen einen Krankengeldtarif wählen. Beim gesetzlichen Krankengeld gibt es übrigens keine Karenzzeit.


Mich mach dieses "Beim gesetzlichen Krankengeld gibt ein übrigens keine Karenzzeit" stützig.

Was bedeutet das?
Was ist hier mit "Karenzzeit gemeint" (es können kaum die 42 Tage Wartezeit gemeint sein).

Habe ich doch Anspruch auf Krankengeld gehabt?

Ich konnte im Internet bisher keine Antwort finden.

Danke für eure Antworten!

Enzo Amato

broemmel
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Beitrag von broemmel » 30.10.2014, 17:43

Moin,

Karenzzeit = Wartezeit.

Das gesetzliche Krankengeld ist nach § 44 SGB V für Arbeitnehmer.

Selbständige erhalten nur Krankengeld innerhalb eines Wahltarifes. Du hast den Wahltarif im Mai gewählt und wurdest innerhalb der ersten 3 Monate krank (kein Unfall). Also sind die Bedingungen entsprechend dem Wahltarif nicht erfüllt.

Als "abgewimmelt" würde ich das also nicht bezeichnen.

Beim gesetzlichen Krankengeld gibt es den Anspruch ab dem 1. Tag nach der ärztlichen Feststellung und der Anspruch ruht dann üblicherweise für die ersten 42 Tage durch die Lohnfortzahlung.

foskolo
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Beitrag von foskolo » 30.10.2014, 18:14

Moin broemmel,

danke für die Antwort.

Das könnte natürlich eine Erklärung sein.

Aber was ist ein "Wahltarif"?

Ist die "gesetzliche Option", die in der Webseite genant wird, auch ein "Wahltarif"?

Du schreibst "Das gesetzliche Krankengeld ist nach § 44 SGB V für Arbeitnehmer. "

In meinen Internet-Recherchen habe ich aber z.B. hier:


das gefunden:

Selbstständige sowie Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung haben, können seit August 2009 wieder das gesetzliche Krankengeld wählen.

Enzo

heinrich
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Beitrag von heinrich » 30.10.2014, 22:07

das gesetzliche Krankengeld ab 43. Tag ist doch üüüberhaupt kein
Wahltarif.

Für das gesetziche Krankengeld gibt es KEINE Wartezeit (keine Karenzzeit).

Man hat ledglich erst Anspruch ab dem 43. Tag.


Neben dem geseztlichen Krankengeld (ab 43. Tag wie bereits gesagt)
kann man

je nach indidueller Satzung der jeweiligen Krankenkakasse (ab 15. Tag oder ab 22.) zustäzliches Krankengeld WÄHLEN. Dies , was über die Satzung gewählt dern kann, nennt man Wahltarif.
Dafür kann die Satzung der jeweiligen Krankenkasse eine Wartezeit (z.B. 3 Monte oder so) bestimmen.

Wenn der Antrag im Mai 2013 bei der Krankenkasse eingegangen ist, so könnte ich mir vortellen, dass Du einen neuen Beitragsbescheid bekommen hast, der ab 1.6.2013 einen höheren Beitrag (15,5 % statt 14,9) vorsieht und in dem auch steht, dass Du ab 1.6.2013 mit Krankengeld versichert bist.

Hast Du einen solchen Bescheid ?

broemmel
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Beitrag von broemmel » 30.10.2014, 22:39

[quoteBeginn des Anspruchs auf Krankengeld - Karenzzeiten
Üben Sie die Tätigkeit bereits länger aus und wählen Sie erst später einen Krankengeldtarif, haben sie bei einer Arbeitsunfähigkeit, die innerhalb der ersten drei Monate im Wahltarif eintritt, keinen Anspruch auf Krankengeld aus dem Wahltarif. Selbstverständlich entfällt die Karenzzeit von drei Monaten bei einem Unfall. Die Karenzzeit entfällt auch, wenn Sie Ihre Tätigkeit erstmalig aufnehmen und Sie innerhalb von 14 Tagen einen Krankengeldtarif wählen. Beim gesetzlichen Krankengeld gibt es übrigens keine Karenzzeit.[/quote]

Ist doch alles sauber gelaufen, wenn man mal auf der Seite der barmer schaut

heinrich
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Beitrag von heinrich » 30.10.2014, 23:11

broemmel,guten Abend

mal unterstellt. Der Antrag auf das gesetzliche Krankengeld (Optionsrkankengeld)

ging im Mai 2013 bei der KK ein und es wurde ab 1.6.2013 ein höherer Beitrag (15,5 %) berechnet

und im Juli 2013 begann die Arbeitsunfähigkeit.

Meinst Du denn jetzt, dass ab derm 43. Tag dieser AU
Anspruch auf KG besteht


FRAGE:
ja oder nein


Ich habe nämlich Deine Antwort nicht verstanden

foskolo
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Beitrag von foskolo » 31.10.2014, 00:10

Hallo Heinrich,

ja ich habe einen Bescheid von der KK bekommen. Mein Beitragsatz wurde dadurch von 14,9 auf 15,5% erhöht.

und @ broemmel,

ich frage mich allerdings was hat der Satz "Beim gesetzlichen Krankengeld gibt es übrigens keine Karenzzeit" auf einer Seite zu suchen, wo es um Selbständige geht?

Was will damit die Barmer sagen?

Dort steht auch "die innerhalb der ersten drei Monate im Wahltarif eintritt, keinen Anspruch auf Krankengeld aus dem Wahltarif."

So wie ich es sehe, habe ich keinen "Wahltarif" gewählt, sondern das "gesetzliche Krankengeld".

Im Internet habe ich widersprüchliche Infos gefunden.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 31.10.2014, 09:41

Du hast einen Wahltarif gewählt. Du hast ja auch eine Teilnahme an einem Wahltarif unterschrieben.

Und als Selbständiger hast Du keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld!

Was soll ich denn jetzt noch schreiben? Schau auf Deine Teilnahmebestätigung (Bescheid). Da stehen üblicherweise die Bedingungen drin die für einen Krankengeldanspruch erfüllt sein müssen.

Und wenn Du Dich auf die Aussage Deines Bekannten versteifst dann frag ihn doch erst einmal welche Qualifikation Dein Bekannter im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hat (sorry, wenn das ein wenig hart klingt, aber Du möchtest etwas, verständlicherweise, konstruieren was nicht hinhaut)

foskolo
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Wahltarif...

Beitrag von foskolo » 31.10.2014, 11:35

Hallo broemmel,

Danke für deine Geduld.

Ich will jetzt nicht nerven, aber so klar ist die Geschichte des Wahltarifs doch nicht.

Ich habe eine Seite im Internet gefunden (von der BIG-KK, es geht um Selbständige), wo die Lage so erklärt wird ( http://is.gd/JqVa7E ):

Die Wahl des gesetzlichen Krankengeldes erfolgt schriftlich
durch entsprechende Angaben auf der Mitgliedschaftserklärung
oder durch Abgabe der Wahlerklärung für das gesetzliche Krankengeld. Die Wahlerklärung wirkt:
- bei Selbstständigen mit Beginn der Mitgliedschaft als
Selbstständiger
- bei kurzzeitig sowie unständig Beschäftigten bei
erstmaliger Abgabe der Wahlerklärung zum Beginn
der Beschäftigung (Abgabe bis spätestens zwei Wochen
nach Beschäftigungsbeginn)
- in allen anderen Fällen ab dem folgenden Monat
nach Abgabe der Wahlerklärung

Ist das Mitglied zum Zeitpunkt der Abgabe der Wahlerklärung
arbeitsunfähig oder tritt die Arbeitsunfähigkeit zwischen
dem Tag der Abgabe und des Wirksamwerdens der
Wahlerklärung ein, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem
Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folg
t
(frühestens jedoch zum Beginn des auf den Eingang der
Wahlerklärung folgenden Monats).


und weiter:

Keine Wartezeiten
Vorteil des gesetzlichen Krankengeldes ist, dass Sie
grundsätzlich keine Wartezeiten bei der Leistungsbeanspruchung
haben.


Dort geht es also ausdrücklich um "Selbständige".

In meinem Fall ist dann die Krankheit NICHT zwischen dem Tag der Abgabe und des Wiksamwerdens der Wahlerklärung, sondern später eingetreten.

Wenn diese Informationen stimmen, stünde mir also das Krankengeld zu.

Ich will mich nicht darauf versteifen, aber ich möchte zunächst verstehen, wie die Lage tastächlich ist, bevor ich die Barmer-GEK anspreche.

Ähnliches habe ich in einem Rundschreiben auf einer Webseite der AOK gefunden (Punkt 5. http://is.gd/4ZnBrE )

Ein Gruss aus Bayern

Enzo

P.S.
Der Bekannte von mir war übrigens Vertreter für private Krankenversicherungen.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 31.10.2014, 11:59

Hallo,
Ich sehe das auch so, es gibt hier keine Wartezeit von drei Monaten sondern der Krankengeldanspruch besteht ab dem 43. Tag der AU.
So, wie ich es aber verstanden habe sieht es die betreffende Kasse so, dass sie sagt, es bestand bisher kein Anspruch auf Krankengeld als Selbständiger und nun wurde eine Klasse mit Krankengeldanspruch gewählt, egal welcher Anspruch, es handelt sich um einen "Wahltarif".
Ich meine, sollte sich die Kasse nicht überzeugen lassen, muss das rechtlich geklärt werden.
Gruß
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 31.10.2014, 13:54, insgesamt 1-mal geändert.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 31.10.2014, 13:52

Tja, was nun, sprach Zeus.

Du hast eine andere Ansicht über Deinen Wahltarif bei der Barmer. Nebenbei, ich arbeite da nicht, ich gehe nur nach den Info die Du hier angegeben hast.

Du solltest die Barmer direkt ansprechen. Vergleiche mit den Wahltarifen der anderen Kassen halte ich absolut für sinnlos. Wenn dort keine Wartezeit bis zum entstehen des Anspruches aufgeführt sind ist ein Vergleich sinnlos.

Da sind wir bei den Äpfeln und den Birnen.

Die Frage ist, welche Bedingungen für den Wahltarif sind in der Satzung der Barmer aufgeführt (diese sind genehmigungspflichtig) und sind daher maßgebend.

Was für Wahltarife die AOKn, IKKn oder sonstige Kassen drin haben ist nicht relevant.

Schau doch einfach mal in Deinen Bescheid über den Wahltarif. Hast Du das immer noch nicht gemacht? Was steht denn da über die ersten drei Monate?

Aber ist ja egal. Wende Dich bei Unklarheiten an Deine Barmer. Andere Wahltarife bei anderen Kassen helfen Dir mit Sicherheit nicht weiter

foskolo
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Beitrag von foskolo » 31.10.2014, 14:51

Hallo broemmel,

auf meinem Bescheid steht nichts über Wartezeiten.


Wie dem auch sei, ich werde mich an die Barmer wenden.

Schaunmermal.

e.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 31.10.2014, 15:22

Das ist eine spannende Frage, über die ich mir bisher noch keine Gedanken gemacht habe. Unser lieber Gesetzgeber eiert ja beim Krankengeld für Selbständige seit einigen Jahren ziemlich rum und dieses Problem ist meiner Meinung nach die Folge.

Früher, in der Kassen-Steinzeit, regelten die Kassen in ihrer Satzung, was geschieht, wenn ein Selbständiger von einer Klasse ohne Krankengeldanspruch zu einer Klasse mit Krankengeldanspruch wechselt. Bei meinem Arbeitgeber gab es damals eine Warte-/Karenzzeit.

Dann kam der Gesetzgeber auf die glorreiche Idee, den Selbständigen den gesetzlichen Krankengeldanspruch zu streichen und das Ganze in Wahltarife auszulagern, die die Kassen relativ frei kalkulieren konnten.

Aber oh Wunder, wenn die Kasse kalkuliert, muss sie sich natürlich wirtschaftlich vorgehen (wurde im Gesetz auch so verlangt) und der Gesetzgeber merkte relativ schnell, dass dies zu einer Benachteiligung der Älteren führt. Also vollzog er eine halbe Rolle rückwärts.

Diese halbe Rolle rückwärts führte zu der heutigen Situation, dass wir das Optionskrankengeld haben, das per Wahlerklärung abgeschlossen werden kann (also ist die Situation wieder wie in der Krankenkassen-Steinzeit) und zusätzlich Wahltarife, die allerdings nicht altersabhängig kalkuliert werden dürfen.

Jetzt würde ich als Kasse vermuten, dass ich in der Satzung wieder den Übergang von einem Tarif ohne Krankengeldanspruch zu einem mit regeln kann/muss und das sowohl für das Optionskrankengeld als auch für den Wahltarif Krankengeld gilt. Der Gesetzgeber hat sich zu dem Thema nämlich nicht geäußert. Er schreibt im §44 SGB V:
Gesetzgeber hat geschrieben: 2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
Und ab wann haben diejenigen Anspruch auf Krankengeld? Wenigstens das ist geregelt, nämlich im § 46 SGB V:
Gesetzgeber hat geschrieben: Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an.
Ej, supi Mann, ich warte also, bis ich arbeitsunfähig bin und habe dann noch knapp 6 Wochen Zeit zu überlegen, ob ich das Optionskrankengeld abschließen möchte, mache das kurz vor knapp und habe Anspruch auf Krankengeld.

Für die Hardcore-SGB-BSGler: Verbunden mit der abschnittsweisen Bewilligung könnte das Optionskrankengeld dann auch noch im laufenden Krankengeld-Fall abgeschlossen werden und würde ab dem nächsten Bewilligungsabschnitt gelten. Glaubt ihr nicht? Guckt mal hier: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=160631 . Da hat jemand in einem laufenden Arbeitsunfähigkeitsfall ohne Versicherung mit Krankengeldanspruch aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.2009 einen Krankengeldwahltarif gewählt und da die Kasse den Anspruch in laufenden Fällen nicht explizit ausgeschlossen hatte, musste sie mit der Begründung "abschnittsweise Bewilligung" ab 01.01.2009 zahlen.
Ob der Gesetzgeber das gewollt hat?

Da auch das Ministerium mit diesen verschiedenen Krankengeldbegriffen weiterhin rumeiert und eine klare Abgrenzung vermeidet
BMG hat geschrieben: Der Wahltarif Krankengeld muss seit dem 1. Januar 2009 von allen gesetzlichen Krankenkassen angeboten werden. Er richtet sich an hauptberuflich Selbstständige und sonstige Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Prämienzahlungen werden unabhängig von Alter, Geschlecht und Krankheitsrisiko kalkuliert. Die Mitglieder entscheiden eigenständig über ihre finanzielle Absicherung im Krankheitsfall. Allerdings wird dieser Gruppe von Versicherten seit dem 1. August 2009 auch die Wahl des gesetzlichen Krankengeldes ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit gegen Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes ermöglicht.
http://www.bmg.bund.de/glossarbegriffe/ ... arife.html

vermute ich, dass die genauen Modalitäten weiterhin der jeweiligen Kasse überlassen werden sollen. Beim Thema Bindungsfrist gibt es ja ebenfalls keinen Unterschied zwischen Optionskrankengeld und Wahltarif.

Wenn wir von dieser Annahme ausgehen und nicht davon, dass man als Selbständiger jederzeit kurzfristig auch während einer Arbeitsunfähigkeit das Optionskrankengeld wählen kann, wäre also die Satzung der Kasse unser Ansprechpartner. Dort steht:
BARMER GEK hat geschrieben: (4) Mitgliedern, die in einen anderen Krankengeldwahltarif wechseln, wird ein über ihren bisherigen Anspruch hinausgehendes Krankengeld nur gezahlt für Erkrankungen, die nach dreimonatiger Laufzeit des neuen Tarifs eintreten. Ein Tarifwechsel während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit ist ausgeschlossen. Ein Tarifwechsel liegt nicht vor, wenn die Anpassung der Prämie verhältnismäßig ist, insbesondere zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 53 Absatz 9 Satz 1 SGB V erforderlich ist und die Satzung aus diesem Grunde geändert wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Erkrankung auf einen Unfall oder der Tarifwechsel auf den Beginn eines Versicherungsverhältnisses zurückzuführen ist, das den Krankengeldanspruch nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 SGB V ausschließt oder das Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz auslöst.
http://www.barmer-gek.de/barmer/web/Por ... y=Data.pdf

Würde also bedeuten, dass derjenige, der sich mit dem Beginn der Selbständigkeit für den Krankengeldanspruch entscheidet, keine Wartezeit hat, derjenige, der sich im laufenden Betrieb umentscheidet, dies nicht während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit kann und ansonsten die 3 Monate Wartezeit hat.

Noch was zu den verschiedenen Begriffen: Mit gesetzliches Krankengeld ist m. E. der gesetzliche Anspruch der Künstler auf Krankengeld nach 6 Wochen gemeint, der nicht gewählt werden kann/muss, sondern einfach besteht.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 02.11.2014, 13:13

der Fragesteller dürfte doch unstreiig (weil ja nun 15,5 statt 14,9 gilt)
das für das gesetzliche Krankengeld optiert haben (es hat diese gewählt,,, ABER es es kein Wahltarif aus der Satzung, weil es eben aus dem Gesetz her resuliert).

Dieser Anspruch entsteht ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Er muss also 6 Wochen daruf warten (bitte nicht mit einer Wartezeit verwechseln, da dies ein Begriff aus dem Wahltarifbereich ist).

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 02.11.2014, 14:52

heinrich hat geschrieben:der Fragesteller dürfte doch unstreiig (weil ja nun 15,5 statt 14,9 gilt)
das für das gesetzliche Krankengeld optiert haben (es hat diese gewählt,,, ABER es es kein Wahltarif aus der Satzung, weil es eben aus dem Gesetz her resuliert).

Dieser Anspruch entsteht ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Er muss also 6 Wochen daruf warten (bitte nicht mit einer Wartezeit verwechseln, da dies ein Begriff aus dem Wahltarifbereich ist).
Du würdest also einem Selbständigen, der den gesetzlichen Krankengeldanspruch erst nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wählt, den Anspruch auf Krankengeld zugestehen (vgl. das von mir verlinkte Urteil)?

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