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Verfasst: 02.06.2014, 11:49
von CiceroOWL
Guten Morgen, in dem Fall würde ich denn auf § 13 SGB I hinweisen und auf § 76 SGB IV, Beitragserlaß. Aus sozialen Gründen usw.

Allerdings würde ich mir hire auch eine Rechtsbeistand besorgen SoVD usw.

http://www.harald-thome.de/media/files/ ... 2.2010.pdf

Allerdings ist das bloss meine Meinung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Verfasst: 02.06.2014, 16:31
von Konfuzius
Dankeschön für die Mühe.

da hab ich noch etwas gefunden, das möglicherweise zutrifft , ich copier das mal rein

Versicherte, die nach dem 31.7.2013 aus der

Krankenversicherungspflicht bei Ende einer Beschäftigung oder
Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Jahreswechsel oder
Familienversicherung

ausscheiden, müssen für eine Weiterversicherung keine Vorversicherungszeit mehr nachweisen. Durch die "obligatorische Anschlussversicherung" wird nach der Beendigung einer Versicherungspflicht oder Familienversicherung auf das Erfordernis einer Vorversicherungszeit verzichtet.

Das würde doch auch für diesen Rentner zutreffen, dessen Familienversicherung durch den Tod der Ehefrau am 22.03.2014 endet.
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https://www.sbk.org/arbeitgeber/rund-um ... sicherung/



Dazu gehört unter anderem die neue obligatorische Anschlussversicherung. Sie sieht seit dem 01.08.2013 vor, dass sich
die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger nach Beendigung des jeweiligen Versicherungspflichttatbestandes oder
die Familienversicherung im Falle ihrer Beendigung
grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft verpflichtend fortsetzt, wenn sich nicht unmittelbar eine weitere (und insoweit vorrangige) Versicherungspflicht oder eine Familienversicherung anschließt.


Liege ich da richtiog ?

Gruß Konfuzius

Verfasst: 02.06.2014, 16:33
von Konfuzius
es schließt sich ja eine weitere Versicherungspflicht an durch die Witwenrente.

Konfuzius

Verfasst: 02.06.2014, 16:36
von GerneKrankenVersichert
Konfuzius hat geschrieben:es schließt sich ja eine weitere Versicherungspflicht an durch die Witwenrente.

Konfuzius
Aber nicht unmittelbar. Deshalb wird ja auch für die Zwischenzeit der freiwillige Beitrag erhoben.

Verfasst: 02.06.2014, 19:40
von Konfuzius
Doch die Rentenzahlunmg sowie die Versicherungsoflicht schließt unmittelbar an, da ab dem 23.03,14 Rente an den Witwer bezahlt wird und krankenversicherungsbeiträge lt. Rentenbescheid ab dem 23.03.14 abgeführt werden.

Verfasst: 02.06.2014, 20:18
von GerneKrankenVersichert
Dann ist der Rentenbescheid falsch. Die Pflichtversicherung und damit Beitragsabführung beginnt erst am 30.04.14, dem Tag der Rentenantragstellung.

Verfasst: 03.06.2014, 12:10
von Konfuzius
es wird ja auch ab 23.03.14 Rente bezahlt - folglich müssen da ja auch Beiträge abgeführt werden. Die Pflichtversicherung ist auch vorranging.
Die Rentenversicherung wurde um Stellungnahme gebeten.

Zu dem ab dem 1.08.2013 geltenten Recht für Vorversicherungsausschluß bitte ich noch um Stellungnahme - Dankeschön.

Konfuzius

Verfasst: 03.06.2014, 12:50
von broemmel
Die Beitragspflicht entsteht mit der Krankenversicherung der Rentner.

Voraussetzung für die KVdR ist
1. Es ist ein Rentenantrag gestellt
2. Es wird eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen.

Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen.
Die Rente wurde am 30.04. beantragt. Die Rente wird ab einem früheren Zeitpunkt bezogen. Am 30.04. waren beide Voraussetzungen erfüllt. Ab da beginnt die KVdR und damit auch die Beitragspflicht und Beitragsabführung durch die Rentenversicherung.

Wenn die RV für frühere Zeiten KV Beiträge abführt wird das korrigiert.

Was ist das Recht für Vorversicherungsausschluß?

Es besteht eine generelle Versicherungspflicht. Mit dem Tod des Hauptversicherten endet die Familienversicherug. Mit dem Tag der Rentenantragstellung entsteht eine Versicherung in der KVdR. Der dazwischen liegende Zeitraum ist länger als 1 Kalendermonat. Deshalb kommt kein nachgehender Leistungsanspruch zustande.

Folglich muss eine eigene Anschlussversicherung für die Zeit 23.03 bis 29.04. erfolgen.

Die Beitragsberechnung erfolgt aus den Einkünften. In der Regel ist das wohl die Rente. Für diese Zeit gibt die Rentenversicherung auch einen Beitragszuschuss. Der muss nur gesondert beantragt werden.

Insofern ist das doch ein Nullsummenspiel.

Beispiel (Versicherungspflicht als Rentner)

Rente 1000€
-KV Beitrag 155 €
+ Beitragszuschuss 73 €
Nettorente = 918 €

(Anschlussversicherung)

Rente 1000€
+ Beitragszuschuss 73 €
Auszahlbetrag = 1073 €

KV Beitrag (selbst zu zahlen) = 155 €

Bleibt von der Rente über: 918 €

Der Einfachheit halber hab ich mal die PV rausgelassen. Ist aber das gleiche Spielchen.

Also führt doch einfach die Versicherung ab 22.03 als Anschlussversicherung, lasst die Beitragsabführung durch die Kasse korrigieren, beantragt einen Beitragszuschuss bei der RV, zahlt die Beiträge an die Kasse, wartet auf den Beitragszuschuss und alles ist schick und ihr ärgert Euch nicht weiter


Falls ich jetzt total auf dem Holzweg bin, bitte schnell korrigieren :)

Verfasst: 03.06.2014, 15:36
von Konfuzius
Hallo broemmel,

1000 Dank für deine sehr ausführliche Stellungnahme - geht jetzt alles seinen Gang - Antrag auf freiwillige Versicherg. vom 23.3. - 29.4. gestellt,

wir konnten uns aber nicht verkneifen bei der Kasse mitzuteilen, dass sie ja den familienversicherten ja hätten vorher dies mitteilen können nachdem die Sterbeurkunde ja schon Ende März eingeworfen wurde, dann wäre der sch..gar nicht gewesen mit versäzumen der Monatsfrist.

Gottes-Mühlen mahlen noch langsamer - Danke dir. das war Spitze.

Konfuzius