Die Beitragspflicht entsteht mit der Krankenversicherung der Rentner.
Voraussetzung für die KVdR ist
1. Es ist ein Rentenantrag gestellt
2. Es wird eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen.
Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen.
Die Rente wurde am 30.04. beantragt. Die Rente wird ab einem früheren Zeitpunkt bezogen. Am 30.04. waren beide Voraussetzungen erfüllt. Ab da beginnt die KVdR und damit auch die Beitragspflicht und Beitragsabführung durch die Rentenversicherung.
Wenn die RV für frühere Zeiten KV Beiträge abführt wird das korrigiert.
Was ist das Recht für Vorversicherungsausschluß?
Es besteht eine generelle Versicherungspflicht. Mit dem Tod des Hauptversicherten endet die Familienversicherug. Mit dem Tag der Rentenantragstellung entsteht eine Versicherung in der KVdR. Der dazwischen liegende Zeitraum ist länger als 1 Kalendermonat. Deshalb kommt kein nachgehender Leistungsanspruch zustande.
Folglich muss eine eigene Anschlussversicherung für die Zeit 23.03 bis 29.04. erfolgen.
Die Beitragsberechnung erfolgt aus den Einkünften. In der Regel ist das wohl die Rente. Für diese Zeit gibt die Rentenversicherung auch einen Beitragszuschuss. Der muss nur gesondert beantragt werden.
Insofern ist das doch ein Nullsummenspiel.
Beispiel (Versicherungspflicht als Rentner)
Rente 1000€
-KV Beitrag 155 €
+ Beitragszuschuss 73 €
Nettorente = 918 €
(Anschlussversicherung)
Rente 1000€
+ Beitragszuschuss 73 €
Auszahlbetrag = 1073 €
KV Beitrag (selbst zu zahlen) = 155 €
Bleibt von der Rente über: 918 €
Der Einfachheit halber hab ich mal die PV rausgelassen. Ist aber das gleiche Spielchen.
Also führt doch einfach die Versicherung ab 22.03 als Anschlussversicherung, lasst die Beitragsabführung durch die Kasse korrigieren, beantragt einen Beitragszuschuss bei der RV, zahlt die Beiträge an die Kasse, wartet auf den Beitragszuschuss und alles ist schick und ihr ärgert Euch nicht weiter
Falls ich jetzt total auf dem Holzweg bin, bitte schnell korrigieren