Krankenversicherung für Rentner

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Konfuzius
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Krankenversicherung für Rentner

Beitrag von Konfuzius » 27.05.2014, 14:51

der Rentner war bisher bei seiner Frau familienversichert. Er bezieht selbst aber eine kleine Rente. Die Ehefrau stirbt am 22.03.2014 - der Rentner informiert die Krankenkasse indem er eine Sterbeurkunde noch Ende März vorlegt bezw. einwirft bei der Kasse.
Weil Fehlzeiten zu klären waren, stellte der Rentner erst am 30.04.14 einen antrag auf Witwenrente.

Am 22.05.14 erhält der Rentner einen Anruf der Kasse - man teilt ihm mit, ermüsse sich freiwillig versichern vom 23.03. bis 29.4.14, da er erst am
30.04.2014 den Rentenantrag gestellt hätte.
Er hat es versäumt innerhalb eines Monats ( so ist die Frist lt. Kasse) die Rente zu beantragen, hätte er dies getan, so wäre er lückenlos versichert gewesen.
Warum informiert die Kasse den Grundischerungs-Rentner nicht eher ?
Die Kasse denke ich hat es versäumt den Witwer zu informieren - besteht da irgend eine Mitteilhungspflicht bei der Kasse.
Der Rentner soll jetzt 160,- € Beitrag bezahlen für diesen o.g. Zeitraum.
Bitte um Hilfestellung. Danke

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 27.05.2014, 17:02

9 Ab wann werde ich als Rentenantragsteller versichert?
Die Mitgliedschaft in der KVdR beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Rentenantragstellung, wobei als
Rentenantrag bereits der von einer Witwe oder einem Witwer gestellte Antrag auf Vorschuss für das sogenannte
"Sterbevierteljahr" gilt. Für die Zeit vom Rentenantrag bis zur Entscheidung über diesen Antrag wird, sofern keine
Ausschlussgründe (vergleiche Frage 5) vorliegen, eine Rentenantragstellermitgliedschaft durchgeführt. Hierfür
müssen - mit Ausnahme des Rentenanspruchs - alle geforderten Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft in
der KVdR gegeben sein, also auch die erfüllte Vorversicherungszeit.

http://www.deutsche-rentenversicherung. ... /R0815.pdf

Also ich geh davon aus das aufgrund der geringen Rente eine Vorverischerungszeit in der KvdR nicht gegeben ist. Aufgrund des Rentenantrages und der Rentebewillun gmüßte geprüft werden ob der Rentenantragsteller die Vorversicherungszeit erfüllt hat. Normalerweise kenn ich das so das denn wenn die Vorversicherugnszeit in der KvdR erfüllt ist usw den die Beiträge mit den freiwilligen Beiträgen aufgerechnet werden.

Konfuzius
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Versicherung für Rentenantragsteller

Beitrag von Konfuzius » 27.05.2014, 17:39

danke für die antwort.

Die Vorversicherungszeit ist erfüllt durch die familienversicherung bei der verstorbenen Ehefrau.
Dann dürfte doch eigentlich keine freiwillige Versicherung nötig sein.

hab das nachstehende im Netz gefunden.

Ihre Krankenversicherungspflicht als Rentner beginnt
in der Regel mit dem Tag der Rentenantragstellung und
nicht erst mit Rentenbeginn, vorausgesetzt, Sie haben
Ihren Antrag vor Rentenbeginn gestellt. Auch dann,
26
wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch freiwillig oder fami-
lienversichert sind. Diese „Rentenantragstellermitglied-
schaft“ gewährleistet bereits in der Entscheidungsphase
über Ihren Rentenanspruch Ihren Krankenversicherungs-
schutz.
Zuletzt geändert von Konfuzius am 27.05.2014, 17:43, insgesamt 1-mal geändert.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 27.05.2014, 17:42

Man müßte denn noch schauen ob er die Vorversicherungszeit erfüllt hat, liegt denn der Bescheid vor? Ob denn die Vorraussetzungen für die Kvdr erfüllt sind, das sind 2 Paar Schuhe. Übrigens er hat den Rentenantrag erst am 30.04.2014 gestellt daher erst ab dem 30.04.2014 Mitglied. Der Nachgehdende Leistugnsanspruch endete am 22.04.2014. Da hat er ein Problem, denn es sind mehr als 30 Tage vergangen.

Konfuzius
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Beitrag von Konfuzius » 27.05.2014, 17:52

Im Witwenrentenbescheid steht: Da Sie in der gesetzl. KV pflichtversichert sind haben Sie einen KV-Beitrag aus der Rente zu zahlen......

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 27.05.2014, 17:54

Und was schreibt die Krankenkasse? das ist das entscheidende.. also ausschlagebend ist das Datum der Rentenantragstelllung, Versicherungspflichtig ab dem 30.04.2014. Da Aber ein nachgehender Leistungsanspruch am 22.04. um 00:00 endete, und kein Rentenantrag in dem Zeitraum vor dem 22.04.2014 gestellt wurde, kommt auch keinnachgender Leistungsanspruch zum tragen. Die Mitgleidschaft als Rentner wird mit Datum Rentenantrag begründet. Für die Zwischenzeit gilt halt die freiwillige Mitgleidschaft, meiner Ansicht nach. Es sind Beiträge zu entrichten, ggf könnte man auch die fehlende Informationspflicht nach § 13 - 15 SGB I aufmerksam machen usw. Das würde ich aber denn mit Kasse abklären. Sollten allerdings die Rentenantragsunterlagen bereits vor dem 22.0414 in den Machtbereich des Empffängers gelangt sein, dort steht was zum Thema KvdR, wurde der Informatiosnpflicht Genüge getan.

Konfuzius
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Versicherung für Rentenantragsteller

Beitrag von Konfuzius » 30.05.2014, 18:35

der Rentener 67 ist seit 1993 in der AOK versicher zunächst als pflichtversichertr dann als familienversicherter bei der Ehefrau.
Die Kasse hat dem Rentner am 26. Mai einen antrag auf freiwilliger Versicherung geschickt für den Zeitraum vom 23.03. bis 29.04..2014

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 30.05.2014, 18:44

Das Antragsdatum ist entscheidend, wenn der Hauptversicherte verstirbt, gilt der nachfolgende Leistungsanspruch. Innerhalb dieser Zeitraumes
192(3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.

Heißt denn also wäre am 21.04.2014 der Rentenantrag gestellt worden wäre der Monat (30 Tage) nicht überschritten gewesen.

§ 188 (4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Taja Rein formell beginnt die Mitgliedschaft bereits mit dem Todesdatum der Frau, die Monatsfrist wurde nicht eingehalten, meiner Ansicht nach begründet dies denn die freiwillige Mitgleidschaft für die Zeit der Nichtversicherung.

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Ende der Familienversicherung

Beitrag von Konfuzius » 31.05.2014, 11:00

Ist es nicht ein wichtiger Faktor, dass die Krankenkasse vom Witwer informiert wurde durch Abgabe der Sterbeurkunde über den Tod der Ehefrau.
Hätte da die Krankenkasse nicht eher reagieren müssen nach §§ 13 -15 SGB I. Statt dessen wartet sie um zusätzliche Beiträge zu kassieren.

Konfuzius

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Beitrag von roemer70 » 31.05.2014, 12:10

Die "zusätzlichen Beiträge" fließen in die Schatullen des Gesundheitsfonds, nicht in die der entsprechenden Kasse.

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Beitrag von Konfuzius » 01.06.2014, 10:56

hallo - schönen Sonntag,
den Rentner interessiert nicht wohin die Beiträge fließen, sondern ob die Kasse eine Pflichtverletzung beangen hat. Darüber müssten doch eigentlich schon Rechtsprechung vorliegen . Danke für die Reaktion, aber das war nicht das was wir wissen wollten.

Konfuzius

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 01.06.2014, 12:11

Wurde nur die Sterbeurkunde bei der kasse abgegeben oder wurde nach der eigenen Mitgliedschaft gefragt????

Natürlich hat die GKV eine Pflicht zu informieren.

Der Versicherte hat aber auch eine Pflicht zu fragen!

Ich verstehe es so: Sie waren innerhalb der Frist da, haben aber nicht gefragt, was nun aus Ihnen als Versicherter nach § 10 SGB wird?!

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 01.06.2014, 12:23

Ich glaube nicht, dass zu dieser Konstellation bereits ein Urteil existiert, da dieser Zeitraum vor dem 01.08.2013 unter den Tisch gefallen wäre, wenn der Versicherte die freiwillige Weiterversicherung bzw. den 5,1,13 nicht beantragt hätte. Erst durch den § 188 Abs. 4 SGB V kann die Kasse die freiwillige Weiterversicherung von Amts wegen festsetzen.

Weitere Infos zu sozialrechtlichem Herstellungsanspruch und Klage wegen Amtspflichtverletzung:

http://www.rentenrechtler.de/der-sozial ... sanspruch/

Ich wage keine Prognose, wie ein Rechtsstreit ausgehen würde. Dem gutgläubigen Witwenrentner würde ich zugute halten, dass er davon ausgehen konnte, dass er ab Rentenbeginn (der wahrscheinlich nahtlos an die Familienversicherung anschließt) und nicht erst ab Rentenantragsdatum als Rentner selbst versichert ist.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 01.06.2014, 16:03

(2) Jedes Mitglied erhält unentgeltlich ein Merkblatt über Beginn und Ende der Mitgliedschaft bei Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung, über Beitrittsrechte sowie die von der Krankenkasse zu gewährenden Leistungen und über die Beiträge.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/t ... 137489,272

Wenn denn die Sterbeurkunde abgegeben wurde und denn die Karte usw zurückgefordert wurde, wird meist auch ein Informationsblatt für die Angehörigen beigefügt.

Stellt sich nun die Frage wurde informiert oder nicht??? Wenn der Wille zum Beitritt bekundet wurde usw..

Konfuzius
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Beitrag von Konfuzius » 02.06.2014, 10:25

die Sterburkundewurde von einer dritten Person bei der AOK eingeworfen. Eine Karte wurde nicht zurückgefordrt. Die Frau hatte ihre Karte und der Witwer hat auch seine eGK.

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