Seite 2 von 2
Verfasst: 18.10.2013, 21:48
von Kaschmir
Was mich stutzig macht ist folgender Hinweis: "Bei ERSTMALIGER Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung (Entgelt über der Versicherungspflichtgrenze) ist ein Beitritt auch ohne entsprechende Vorversicherungszeit möglich.
Ein Wechsel von der PKV in die GKV und dann weiter freiwillig in der GKV wg. Überschreiten der PVG wäre eben nicht ERSTMALIG.
Oder interpretiere ich das falsch ?
Verfasst: 18.10.2013, 22:09
von NEUE KV
das sind zwei verschiedene paar Schuhe. Wenn jemand - zum Beispiel ein US-Bürger oder Inder - in Deutschland zum ersten Mal eine Beschäftigung annimmt mit einem Brutto-Gehalt oberhalb der JAEG darf er, obwohl keine Vorversicherung in der deutschen oder gar einer europäischen GKV besteht, auch sofort als freiwilliges Mitglied in die GKV. Das ist schon länger so. Der selbe US-Bürger, wenn er als Selbstständiger nach Deutschland käme, hätte dies Möglichkeit nicht. Und bisher musste er dann erstmal 12 Monate entweder in einem EU-Nachbarland in die GKV oder in Deutschland (durch Anstellung) damit er dann als Selbständiger in die GKV auf freiwilliger Basis kann. Und da hat sich jetzt geändert: es reicht 1 Monat in diesem Fall.
Und das gilt natürlich auch für Deutsche
Verfasst: 19.10.2013, 14:17
von GerneKrankenVersichert
NEUE KV hat geschrieben:
Wird spannend zu sein, wie das nunmehr bei Vorversicherung in einer GKV in einem EU Mitgliedsstaat ist - da muss das laut EU Verordnungen genauso angewandt werden.
Nach meinem Kenntnisstand werden die Regelungen des § 188 SGB V nicht vom EU-Recht erfasst, da es sich nicht um einen Beitritt und Vorversicherungszeiten, sondern um die Fortsetzung einer Mitgliedschaft oder Familienversicherung handelt. Allerdings reicht der eine Tag im EU-Ausland oder der Schweiz für eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aus. Dort ist allerdings die absolute Versicherungsfreiheit zu beachten.
Verfasst: 19.10.2013, 15:13
von derKVProfi
Es gibt in der Schweiz keine "absolute" Versicherungsfreiheit und auch nicht in anderen EU oder EWER Staaten. Es gilt eine Pflicht zur Versicherung. Nur den Risikoträger kann ich wählen. Das gilt auch für Deutschland!
In Deutschland gibt es nur die Besonderheit der PKV als substitutive KV.
Die deutschen Begriffe Versicherungsfreiheit und Versicherungspflicht gelten auch nur in Deutschland!
Nur mal zur Klarstellung!
Verfasst: 19.10.2013, 17:05
von GerneKrankenVersichert
derKVProfi hat geschrieben:Es gibt in der Schweiz keine "absolute" Versicherungsfreiheit und auch nicht in anderen EU oder EWER Staaten. Es gilt eine Pflicht zur Versicherung. Nur den Risikoträger kann ich wählen. Das gilt auch für Deutschland!
Die Schweiz hat mit der Anschlussversicherung und der absoluten Versicherungsfreiheit nichts zu tun. Ich meinte die absolute Versicherungsfreiheit des § 6 Abs. 3 SGB V, die bei der beschriebenen Konstellation dazu führt, dass die Versicherung nach 5,1,13 bei jemandem, der aus dem Ausland kommt und aus irgendwelchen Gründen versicherungsfrei ist, nicht greift. Konstruiertes Beispiel: In Deutschland über JAG, PKV versichert, 2 Wochen in Luxemburg gesetzlich versichert, danach wieder Job in Deutschland über JAG -> da bleibt trotzdem nur die PKV.
Verfasst: 20.10.2013, 10:41
von derKVProfi
Danke für die Fallkonstellation. So machen bestimmte SGB V Aussagen, die mit dem 188 eigentlich sinnlos erschienen, plötzlich wieder Sinn!