Wechsel von der PKV in die GKV, wie genau?
Moderator: Czauderna
Wechsel von der PKV in die GKV, wie genau?
Hallo,
ich habe schon einige Threads zu dem Thema gelesen, jedoch keiner konnte mir genau die richtigen Antworten geben.
Fall: Ich bin aktuell seit ca. 5 Jahren PKV versichert und möchte zurück in die GKV. Dazu trete ich ab Januar eine neue Stelle innerhalb des gleichen Unternehmens an, das mit 4000 brutto vergütet wird.
Meine Frage:
a) Muss ich nun 12 Monate abwarten und kann dann erst in die GKV wechseln oder
b) Muss ich sofort in die GKV, da ich ja unter die Versicherungsprflichtgrenze falle und habe ein Sonderkündigungsrecht in der GKV?
Bei a) oder b) was genau müsste ich bzw. mein Arbeitgeber tun, damit das Wechsel dann funktioniert?
Kann mir jemand helfen?
Danke
Sven
ich habe schon einige Threads zu dem Thema gelesen, jedoch keiner konnte mir genau die richtigen Antworten geben.
Fall: Ich bin aktuell seit ca. 5 Jahren PKV versichert und möchte zurück in die GKV. Dazu trete ich ab Januar eine neue Stelle innerhalb des gleichen Unternehmens an, das mit 4000 brutto vergütet wird.
Meine Frage:
a) Muss ich nun 12 Monate abwarten und kann dann erst in die GKV wechseln oder
b) Muss ich sofort in die GKV, da ich ja unter die Versicherungsprflichtgrenze falle und habe ein Sonderkündigungsrecht in der GKV?
Bei a) oder b) was genau müsste ich bzw. mein Arbeitgeber tun, damit das Wechsel dann funktioniert?
Kann mir jemand helfen?
Danke
Sven
@bobafett: Das Ganze wird davon abhängen, ob Du am 01.01.2014 die neue Jahresarbeitsentgeltgrenze prognostisch unterschreiten wirst (aktuell liegt sie bei 52.200€ Brutto pro Jahr). Die SV-Werte für 2014 sind noch nicht bestätigt. Spreche darüber im November/Dezember mit Deiner Lohnbuchhaltung ob sich Dich als Versicherungspflichtigen in der GKV anmelden würden. Dann erklärst Du bei der gesetzlichen Kasse Deiner Wahl den Beitritt. Die Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen Kasse legst Du der Privaten KV vor.
Das Ganze geht nur, wenn Du Dich nicht in der Vergangenheit von der Versicherungspflicht hast befreien lassen.
Das Ganze geht nur, wenn Du Dich nicht in der Vergangenheit von der Versicherungspflicht hast befreien lassen.
Poet - Überstunden, die einzeln abgerechnet werden, werden bei der Berechnung der JAEG nicht berücksichtigt. Nur bei pauschaler Abgeltung gelten die Bezüge zur JAEG!
Das Unterschreiten erfolgt mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes und der Wirkung des neuen Einkommens.
Laut § 9.1.1 SGB V 12 Monate versicherungspflichtig, dann das Rechjt zur freiwilligen Weiterversicherung!
Laut § 188 reicht ein Tag!
Was nun gilt, ist strittig und noch nicht endgültig geklärt!
Das Unterschreiten erfolgt mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes und der Wirkung des neuen Einkommens.
Laut § 9.1.1 SGB V 12 Monate versicherungspflichtig, dann das Rechjt zur freiwilligen Weiterversicherung!
Laut § 188 reicht ein Tag!
Was nun gilt, ist strittig und noch nicht endgültig geklärt!
@derKVProfi:...Wenn unser TE mit tatsächlich nicht regelmäßig pauschal abgegoltene Überstunden meint sondern einzelne Ü dann passt es. Ich habe es so gelesen, dass er nicht die Überstunden meint, die auf anderen Wegen vergütet werden.derKVProfi hat geschrieben:Poet - Überstunden, die einzeln abgerechnet werden, werden bei der Berechnung der JAEG nicht berücksichtigt. Nur bei pauschaler Abgeltung gelten die Bezüge zur JAEG!
Häufig enthalten Arbeitsverträge Regelungen, wonach eine bestimmte Anzahl von Überstunden mit einem bestimmten Pauschalgehalt abgegolten ist -> die zählen dann schon.
JAEG ??
Hallo,
ich hätte da auch mal ne Frage!
ich würde gern auch wieder raus aus der PKV.
Was alles zur JAEG zählt ist ja soweit bekannt.
Nur gestaltet es sich bei mir etwas Schwieriger, da ich im Schichtdienst tätig bin. Alles was konstant gezahlt wird, zählt dazu wie z.B. die 10 % konstante Schichtzulage. Aber wie sieht es mit Sonn, Nacht und Feiertagszuschlägen aus (die können bei uns bis zu 150% betragen)
Aus meiner Abrechnung werd ich das auch net Schlauer! Hier sind zum teil Große unterschiede in den Einzelnen positionen.
Oder kann ich Anhand der Lohnabrechnung doch was erkennen?
Bei mir sind die Punkte :
- Gesamtentgeld
- Steuer Brutto
- SV-Brutto KV/PV
- SV-Brutto RV/AV
Die Beträge in den Einzelnen Punkten sind zum Teil sehr groß (Das kann ich mir nur an den Zuschlägen erklären die nicht berücksichtigt werden. Oder?)
Welcher der Aufgeführten Punkte sagt mir etwas darüber aus ob ich unter oder über der JAEG liege?
Besten dank für Eure Hilfe
ich hätte da auch mal ne Frage!
ich würde gern auch wieder raus aus der PKV.
Was alles zur JAEG zählt ist ja soweit bekannt.
Nur gestaltet es sich bei mir etwas Schwieriger, da ich im Schichtdienst tätig bin. Alles was konstant gezahlt wird, zählt dazu wie z.B. die 10 % konstante Schichtzulage. Aber wie sieht es mit Sonn, Nacht und Feiertagszuschlägen aus (die können bei uns bis zu 150% betragen)
Aus meiner Abrechnung werd ich das auch net Schlauer! Hier sind zum teil Große unterschiede in den Einzelnen positionen.
Oder kann ich Anhand der Lohnabrechnung doch was erkennen?
Bei mir sind die Punkte :
- Gesamtentgeld
- Steuer Brutto
- SV-Brutto KV/PV
- SV-Brutto RV/AV
Die Beträge in den Einzelnen Punkten sind zum Teil sehr groß (Das kann ich mir nur an den Zuschlägen erklären die nicht berücksichtigt werden. Oder?)
Welcher der Aufgeführten Punkte sagt mir etwas darüber aus ob ich unter oder über der JAEG liege?
Besten dank für Eure Hilfe
Nein.Poet hat geschrieben:@iceramn: Das SV-Brutto ist ausschlaggebend.
SV-Brutto sind alle Bezüge auf dieSV-Beiträge gezahlt werden! Zuschläge die für konkrete Dienste geleistet werden, zählen nicht dazu, weil sie nur gezahlt werden, wenn sie auch erbracht werde!
Eine pauschale 10% Schichtzulage ist pauschal und rechnet dazu!
Ansonsten ist es wie immer - nur individuell zu klären. Dazu braucht man die Gehaltsabrechnungen und es ist eine kostenpflichtige Beratungsleistung!
-
- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
es ist das sog. "regelmäßige Jahresarbeitsentgelt" maßgeblich
unregelmäßiges Entgelt wie z. B. Überstunden, Boni oder auch Nacht- Sonntags- oder Feiertagszuschläge zählen nicht dazu, genauso wenig wie Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden
auch Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählt nur dann, wenn ein Anspruch darauf besteht
mehr dazu: bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=159934,0
unregelmäßiges Entgelt wie z. B. Überstunden, Boni oder auch Nacht- Sonntags- oder Feiertagszuschläge zählen nicht dazu, genauso wenig wie Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden
auch Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählt nur dann, wenn ein Anspruch darauf besteht
Das ist falsch. Das "SV-Brutto" spielt keine Rolle - hier handelt es sich um das beitragspflichtige Entgelt. Im Zweifelsfall würde ich das "regelmäßige Jahresarbeitsentgelt" in der Personalabteilung erfragen oder der Krankenkasse die Lohnabrechnungen zur Verfügung stellen und dort nachhören.Poet hat geschrieben:@iceramn: Das SV-Brutto ist ausschlaggebend.
mehr dazu: bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=159934,0
Neue Rechtslage seit 1.8.13 - ein Monat GKV-Pflicht reicht !
Da ichmir hier keine fremden Federn als Schmuch anstecken will: das hat zuerst der KV-Profi herausgefunden und mitgeteilt. Sehe nur grad, dass es hier passt bzw fehlt:
seit 1. August gibt es eine neue Regelung was die Verweildauer in der GKV als Pflichtversicherter betrifft, bevor man dann im eigenen Recht als freiwillig Versicherter weitermachen kann/darf.
Bisher war es allgemein anerkannt, dass mit Blick auf § 9 SGB V jemand für > 12 MOnate pflichtversichert sein musste, um dann als freiwillig Versicherter weiter zu machen.
jetzt reicht schon ein volle Beitragsmonat aus. Zitat von der Website des BKK Bundesverbandes ( bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=159909,0 - ganz nach unten scrollen)
Cheerio
seit 1. August gibt es eine neue Regelung was die Verweildauer in der GKV als Pflichtversicherter betrifft, bevor man dann im eigenen Recht als freiwillig Versicherter weitermachen kann/darf.
Bisher war es allgemein anerkannt, dass mit Blick auf § 9 SGB V jemand für > 12 MOnate pflichtversichert sein musste, um dann als freiwillig Versicherter weiter zu machen.
jetzt reicht schon ein volle Beitragsmonat aus. Zitat von der Website des BKK Bundesverbandes ( bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=159909,0 - ganz nach unten scrollen)
Das dürfte es vielen Angestellten erleichtern, wieder in die GKV zurückzukehren.3. Obliqatorische Anschlussversicherung ab 01.08.2013
Mit dem "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" wird beginnend ab 01.08.2013 eine obligatorische Anschlussversicherung eingeführt. Ziel ist es, einen lückenlosen Versicherungsschutz zu gewährleisten. Künftig schließt sich grundsätzlich an jede Beendigung einer Versicherungspflicht oder einer Familienversicherung nahtlos eine freiwillige Mitgliedschaft an, ohne dass es einer Erklärung oder Anzeige des Mitglieds bedarf; eine Vorversicherungszeit ist nicht zu erfüllen. Das Mitglied kann innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse seinen Austritt erklären. Voraussetzung ist allerdings, dass das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, ist der Austritt unwirksam.
Cheerio
Wie ist in dem Zusammenhang folgender Text zu interpretieren?
"Für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist u.a. eine Vorversicherungszeit von zwölf bzw. 24 Monaten regelmäßig erforderlich. (...) Bei erstmaliger Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung (Entgelt über der Versicherungspflichtgrenze) ist ein Beitritt auch ohne entsprechende Vorversicherungszeit möglich."
"Für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist u.a. eine Vorversicherungszeit von zwölf bzw. 24 Monaten regelmäßig erforderlich. (...) Bei erstmaliger Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung (Entgelt über der Versicherungspflichtgrenze) ist ein Beitritt auch ohne entsprechende Vorversicherungszeit möglich."
so wie es mein Zitat oben sagt: das ist zwar immer noch die grundsätzliche Regelung für freiwillige Mitgliedschaft, aber für jeden, der auch nur einen Monat pflichtversichert in Deutschland ist, wird diese Regelung seit August aufgehoben. Denn es darf danach keine Lücke mehr vorkommen, d.h. eine Beendigung auch in der GKV ohne Folgeversicherungsnachweis wo anders ist nicht mehr möglich, *** dem Zustand, den es in der PKV seit 2009 gibt.
Wird spannend zu sein, wie das nunmehr bei Vorversicherung in einer GKV in einem EU Mitgliedsstaat ist - da muss das laut EU Verordnungen genauso angewandt werden.
Wird spannend zu sein, wie das nunmehr bei Vorversicherung in einer GKV in einem EU Mitgliedsstaat ist - da muss das laut EU Verordnungen genauso angewandt werden.