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Verfasst: 01.05.2013, 22:15
von GerneKrankenVersichert
Poet hat geschrieben: Übrigens: S1 ist keine gute Option. Sie lebt und arbeitet in D. Dafür ist der S1 nicht gedacht. Zudem würde sie sicherlich Probleme für in D erbrachte Leistungen bekommen, wenn die über den NHS nicht abgedeckt werden.
Grundsätzlich muss ich ja davon ausgehen, dass der "KV-Profi" alles geprüft und korrekt dargestellt hat. Und wenn, da die Selbständigkeit in mehreren EU-Staaten ausgeübt wird, die erforderliche Prüfung ergeben hat, dass weiterhin die Rechtsvorschriften von Großbritannien anzuwenden sind (wovon ich ausgehe, da die Absicherung über den NHS nach wie vor besteht), wüsste ich nicht, was dagegen spricht, dass Großbritannien ein S1 für den zweiten beteiligten Staat Deutschland ausstellt. Und zum Wesen eines S1 gehört es, dass die Leistungen des Wohnstaates (Deutschland) erbracht werden und nicht die Leistungen des Versicherungsstaates (Großbritannien). Deshalb meine Frage, welche Probleme soll sie denn bekommen?!?

Zur Anerkennung der Vorversicherungszeiten: Selbstverständlich richten sich die anzuerkennenden Zeiten nach EU-Verordnungen. 2010 gab es da einige Veränderungen, ob der Stand 2009 heute noch gilt, entzieht sich meiner Kenntnis.

Verfasst: 02.05.2013, 04:40
von derKVProfi
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Grundsätzlich muss ich ja davon ausgehen, dass der "KV-Profi" alles geprüft und korrekt dargestellt hat. Und wenn, da die Selbständigkeit in mehreren EU-Staaten ausgeübt wird, die erforderliche Prüfung ergeben hat, dass weiterhin die Rechtsvorschriften von Großbritannien anzuwenden sind (wovon ich ausgehe, da die Absicherung über den NHS nach wie vor besteht), wüsste ich nicht, was dagegen spricht, dass Großbritannien ein S1 für den zweiten beteiligten Staat Deutschland ausstellt. Und zum Wesen eines S1 gehört es, dass die Leistungen des Wohnstaates (Deutschland) erbracht werden und nicht die Leistungen des Versicherungsstaates (Großbritannien). Deshalb meine Frage, welche Probleme soll sie denn bekommen?!?

Zur Anerkennung der Vorversicherungszeiten: Selbstverständlich richten sich die anzuerkennenden Zeiten nach EU-Verordnungen. 2010 gab es da einige Veränderungen, ob der Stand 2009 heute noch gilt, entzieht sich meiner Kenntnis.
Die erforderliche prüfung ist der haken - die Kassen, die bisher kontaktiert wurden machen sich das einfasch - es wird eingfach vom Tisch gewischt und noch nicht einmal ein schriftlicher Bescheid ausgestellt.

Den will ich ja provozieren unbd mich darauf vorbereiten!

Und noch einmal: NHS prüft nicht ob es endet, sondern endet, wenn man den Nachweis der deutschen GKV vorlegt!

Das ist wie beim Hauptmann von Köpenick!

Zum S1 - gibt es da für das Verfahren ein Rundschreiben, Verfahrensverordnung oder Besprechungsnotiz? Also eine schriftliche Grundlage!

Und noch einmal - deutsche GKV ist gewünscht - warum lassen wir dahin gestellt!

EU-Recht galt bereits vor 2010 und sogar vor 2009! Ich habe es aber in den vergangenen Jahren oft erlebt, dass Krankenkassen (also die Mitarbeiter dedr Geschäftsstellen und sogar der Verwaltung da auf taub stellen, nach dem Motto - ne, kein Zugangsrecht, der soll sich an die PKV wenden!
Nicht alles was Krankenkassen machen ist richtig oder von Recht gedeckt - ich erinnere an die City-BKK Nummer, die KKH Geschichte, etc.

Dieses Forum ist ja voll von falschen Entscheidungen, etc.!

Aber die Diskussion bis hierher hat mir schon ein Stück weiter geholfen, meinen Knoten aufzulösen! Soweit Danke!

Jetzt noch was verbindliches schriftliches zum S1 aus deutscher Sicht und unter der Besonderheit der englischen Vorgeschichte - das wäre es dann!

Verfasst: 02.05.2013, 06:14
von GerneKrankenVersichert
Sorry, KV-Profi, aber deine Äußerungen zeigen mir, dass du das Problem nicht erkannt hast. Es muss geprüft werden, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Das ist etwas anderes, als wenn eine Kasse prüft, ob die Voraussetzugen für eine freiwillige Krankenversicherung erfüllt sind. Und nicht der Versicherte kann sich aussuchen, wo er sich gesetzlich versichert, sondern er muss sich in dem Land versichern, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Das ist EU-Recht, das das ausdrückliche Ziel verfolgt, Doppelversicherungen in verschiedenen EU-Staaten zu vermeiden. Vielleicht solltest du diesen Fall an jemanden vermitteln, der sich mit der komplexen Materie auskennt.

Verfasst: 02.05.2013, 08:53
von derKVProfi
Man wächst an Herausforderungen!

Nun lass es raus: welche Behörde prüft es denn rechtsverbindlich?

Ich sage Dir nun den Kern des Problems und ein Teil der Motivation: das NHS sagt nämlich unter Umständen zu einem späteren zeitpunkt: "hey, die war ja gar nicht bei uns berechtigt". Und da HNS keine Beiträge kennt ....

Es wäre nett, wenn Du einen Hinweis geben könntest, statt mich immer "etwas anzukillern"!

Ich habe am Anfang gesagt, dass ich da einen Knoten im oder ein Brett vorm Kopf habe! Ich sehe den Schlüssel oder das Schloss nicht!

Verfasst: 02.05.2013, 09:38
von broemmel
Naja. Zur Zeit besteht doch der Anspruch bei der NHS.

Warum geben die denn keinen rechtsverbindlichen Bescheid heraus? Das sind doch die Ansprechpartner.

Verfasst: 02.05.2013, 10:25
von Poet
@derKVProfi: Da ich mich mit dem Uploaden nicht auskenne, hier ein Zitat aus den Verfahrensrichtlinien der Kassen (SpiBu) als Ergänzung zu SGB V zum Beitrittsrecht freiwillig Versicherter, welche aus dem Ausland zugezogen sind:

"...Die in der EU/EWR/Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten
sind deutschen Versicherungszeiten gleichgestellt. Es ist der Status der letzten Versicherung in der EU/EWR/Schweiz zu prüfen..."

Hier findest Du die EU-RL in Deutsch zum S1:
http://www.kvg.org/file/mobiledok/s1_zusatz_de.pdf

Verfasst: 02.05.2013, 13:42
von Czauderna
Hallo,
vielleicht hilft das etwas weiter - es gibt von DVKA einen Leitfaden für solche Fragen und in diesem Leitfaden unter 8 und 9, das könnte evtl. auf den Fall hier passen, befasst sich mit Selbständigen.
Das in Verbindung mit dem E106 - vielleicht hilft das - wenn nicht - einen Versuch war es wert.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 02.05.2013, 15:20
von derKVProfi
Danke

Gibt es einen Link zu dem DVKA Leitfaden?

Verfasst: 02.05.2013, 19:21
von GerneKrankenVersichert
derKVProfi hat geschrieben: Nun lass es raus: welche Behörde prüft es denn rechtsverbindlich?
Das kommt darauf an. Nach den mir bisher bekannten Informationen die DVKA. Je nachdem, wie das Ganze "offiziell" aussieht, könnte des auch die Verbindungsstelle in GB sein.

Weitere Infos und Antrag: dvka.de/oeffentlicheSeiten/ArbeitenAusland/GewoehnlicheErwerbstaetigkeit.htm
derKVProfi hat geschrieben: Ich sage Dir nun den Kern des Problems und ein Teil der Motivation: das NHS sagt nämlich unter Umständen zu einem späteren zeitpunkt: "hey, die war ja gar nicht bei uns berechtigt". Und da HNS keine Beiträge kennt ....
Eigentlich ist es ganz einfach. Wenn eine selbständige Tätigkeit (oder auch eine Beschäftigung) in mehreren Mitgliedsstaaten ausgeübt wird, muss geprüft werden, welche Rechtsvorschriften (Beitragsrecht) anzuwenden sind, da Doppelversicherungen lt. EU-Richtlinien ausgeschlossen sind. Es wird also nicht funktionieren, in D eine freiwillige Mitgliedschaft in einer GKV zu begründen und gleichzeitig die Absicherung über den NHS beizubehalten.

Verfasst: 02.05.2013, 22:44
von KKA
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:....in D eine freiwillige Mitgliedschaft in einer GKV zu begründen und gleichzeitig die Absicherung über den NHS beizubehalten.
Korrekt, GKV, meine Partnerin ist Engländerin, in D selbständig beschäftigt und dementsprechend freiwillig krankenversichert ....und hat keine regulären Rückgriffsmöglichkeiten auf Dienste des NHS.

Gruss
KKA

Verfasst: 03.05.2013, 01:00
von derKVProfi
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Es wird also nicht funktionieren, in D eine freiwillige Mitgliedschaft in einer GKV zu begründen und gleichzeitig die Absicherung über den NHS beizubehalten.

DAS war nicht Gegenstand der Frage oder Aufgabenstellung. Die GKV soll begründet werden um die NHS zu beenden, nicht um sie beizubehalten!

Ansonsten ist das insoweit Unsinn, als das ich in der GKV, in NHS und in der PKV bin! Das geht also sehr wohl - ist aber nicht die Intention!

Wie kommst Du zu der Aussage?

Verfasst: 03.05.2013, 01:02
von derKVProfi
KKA hat geschrieben:
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:....in D eine freiwillige Mitgliedschaft in einer GKV zu begründen und gleichzeitig die Absicherung über den NHS beizubehalten.
Korrekt, GKV, meine Partnerin ist Engländerin, in D selbständig beschäftigt und dementsprechend freiwillig krankenversichert ....und hat keine regulären Rückgriffsmöglichkeiten auf Dienste des NHS.

Gruss
KKA
Davon mal abgesehen, dass das, was sich gerneKrankeVersichert hier aus den Fingernge saugt hat, niemals Gegenstand dieser Diskussion war, schön einen praktischen Fall kennen zu lernen!

Wie ist die Partnerin Mitglied der GKV geworden? Hingegangen und Antrag gestellt?
Gibt es Schriftverkehr? Paragraphen, etc.?
Gab es Probbleme, so wie hier geschildert!

Verfasst: 03.05.2013, 05:35
von derKVProfi
Langer Diskussion kurzer Antwort, Danke lieber Günter, Du bist ein Schatz:
Sofern Sie gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt und/oder selbstständig tätig sind, gelten für Sie einheitlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates. Für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist jeweils der Mitgliedstaat zuständig, in dem Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben (Wohnstaat). Wohnen Sie in Deutschland, ist für die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften der GKV-Spitzenverband, DVKA in Bonn zuständig.

Um die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften zu erleichtern und die Angaben zur Person und Erwerbstätigkeit auf ein Mindestmaß zu reduzieren, stehen Ihnen für folgende Sachverhalte spezielle Fragebögen zur Verfügung:
dvka.de/oeffentlicheSeiten/ArbeitenAusland/GewoehnlicheErwerbstaetigkeit.htm

Verfasst: 03.05.2013, 06:18
von GerneKrankenVersichert
derKVProfi hat geschrieben:Langer Diskussion kurzer Antwort, Danke lieber Günter, Du bist ein Schatz:
Sofern Sie gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt und/oder selbstständig tätig sind, gelten für Sie einheitlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates. Für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist jeweils der Mitgliedstaat zuständig, in dem Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben (Wohnstaat). Wohnen Sie in Deutschland, ist für die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften der GKV-Spitzenverband, DVKA in Bonn zuständig.

Um die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften zu erleichtern und die Angaben zur Person und Erwerbstätigkeit auf ein Mindestmaß zu reduzieren, stehen Ihnen für folgende Sachverhalte spezielle Fragebögen zur Verfügung:
dvka.de/oeffentlicheSeiten/ArbeitenAusland/GewoehnlicheErwerbstaetigkeit.htm

??? Genau das schreibe ich doch die ganze Zeit. Und wieso lieber Günter? Guck mal, wer die Seite schon gestern abend verlinkt hat.

Verfasst: 03.05.2013, 06:34
von derKVProfi
GerneKrankenVersichert, weil mir Günter weitergeholfen hat, nicht Du!

Wie ich jetzt sehe, hast Du den Link tatsächlich auch gemacht, aber erst nachdem ich ihn schon hatte und "stundenlang" unnötige Diskussionen mit bestimmten personen führen musste.

ich musste mir sogar solchen Nonsens anhören:
Es wird also nicht funktionieren, in D eine freiwillige Mitgliedschaft in einer GKV zu begründen und gleichzeitig die Absicherung über den NHS beizubehalten.
Unglaublich, auf was für Interpretationen einige Menschen kommen, oder? Diese Menschen müssen sich dann auch nicht wundern, wenn man Ihre Beiträge gar nicht mehr liest, wenn die ständig irgendetwas erzählen oder behaupten/unterstellen, was nie zur Diskussion gestanden hat, oder?

Jung, ich gebe Dir mal einen Tipp: beantworte eine einfache klare Frage einfach mal gleich kompetent auf den Punkt. Du kannst es doch!

Stell keine Gegenfragen, frage nicht nach Motiven oder Motivation und versuche nicht irgendetwas zu interpretieren! Gib einfach einen Link, ein Rundschreiben, einen paragraphen - fertsch!