Engländerin in Deutschland
Moderator: Czauderna
Engländerin in Deutschland
So, Brett vorm Kopf - vielleicht kan mir einer von Euch einen Hinweis geben um den Knoten aufzulösen. Irgendwie hatte ich den Fall schon mal vor ein paar Jahren!
Englische Frau, verheiratet mit Engländer, der in Deutschland verbeamtet ist und in der deutschen PKV versichert ist. Das gemeinsame Kind ist auch in der PKV.
Frau ist selbstständig / freiberuflich! Einkommen insgesamt über der Grenze für Berücksichtigungsfähigkeit! Keine Beihilfe möglich!
Einkommen in Firma in GB, aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung weltweit und in Deutschland als Freiberuflerin.
Sie ist NHS und würde gerne in die deutsche GKV wechseln!
Irgendiwe laufen die Leute von A nach B und der Igel ist immer schon da!
Sie ist in D gemeldet, Ihre Familie lebt hier, sie auch "überwiegend" "?"!- Rechtsgrundlage für Beitritt in die GKV!
Ihren eigentlich Rechtsanspruch NHS verliert sie nicht, weil Sie ja in England noch eine kleine Firma hat!
Ich erinnere mich, dass die nachziehenden Ehefrauen nciht in die GKV kommen, wenn die keinen Anspruch auf Familienversicherung haben und nicht selbst erwerbstätig sind. Die bleiben im Heimatland, was technisch auf Dauer nicht wirklich spaßig ist!
Ich selbst bin auch in D und GB versichert!
Englische Frau, verheiratet mit Engländer, der in Deutschland verbeamtet ist und in der deutschen PKV versichert ist. Das gemeinsame Kind ist auch in der PKV.
Frau ist selbstständig / freiberuflich! Einkommen insgesamt über der Grenze für Berücksichtigungsfähigkeit! Keine Beihilfe möglich!
Einkommen in Firma in GB, aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung weltweit und in Deutschland als Freiberuflerin.
Sie ist NHS und würde gerne in die deutsche GKV wechseln!
Irgendiwe laufen die Leute von A nach B und der Igel ist immer schon da!
Sie ist in D gemeldet, Ihre Familie lebt hier, sie auch "überwiegend" "?"!- Rechtsgrundlage für Beitritt in die GKV!
Ihren eigentlich Rechtsanspruch NHS verliert sie nicht, weil Sie ja in England noch eine kleine Firma hat!
Ich erinnere mich, dass die nachziehenden Ehefrauen nciht in die GKV kommen, wenn die keinen Anspruch auf Familienversicherung haben und nicht selbst erwerbstätig sind. Die bleiben im Heimatland, was technisch auf Dauer nicht wirklich spaßig ist!
Ich selbst bin auch in D und GB versichert!
Zuletzt geändert von derKVProfi am 30.04.2013, 20:02, insgesamt 1-mal geändert.
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@Poet - wo geht es hier bitte um einen Wechsel PKV zu GKV?
Es geht um die Frau und die ist NHS und will in eine deutsche GKV! NHS ist National Health Service und mitnichten eine PKV, sondern die englische soziale Krankenversicherung!
@ gerneKrankenVersichert
Danke - S1 ist eine Option, klar!
Sie will aber, da Sie hauptberuflich in Deutschland "freiberuflich" tätig ist, in die GKV eintreten!
Und das ist die Frage: wie geht das und was muss Sie vorweisen! Sie lebt in Deutschland und zahlt hier Steuern aus einer freiberuflichen Tätigkeit in Deutschland für eine staatliche Behörde. Als Arbeitnehmerin wäre sie in der GKV - es ist aber eine freiberufliche Tätigkeit!
Es geht um die Frau und die ist NHS und will in eine deutsche GKV! NHS ist National Health Service und mitnichten eine PKV, sondern die englische soziale Krankenversicherung!
@ gerneKrankenVersichert
Danke - S1 ist eine Option, klar!
Sie will aber, da Sie hauptberuflich in Deutschland "freiberuflich" tätig ist, in die GKV eintreten!
Und das ist die Frage: wie geht das und was muss Sie vorweisen! Sie lebt in Deutschland und zahlt hier Steuern aus einer freiberuflichen Tätigkeit in Deutschland für eine staatliche Behörde. Als Arbeitnehmerin wäre sie in der GKV - es ist aber eine freiberufliche Tätigkeit!
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Ohne Eintritt einer Versicherungspflicht (z. B. KSK) wird das nicht funktionieren, solange sie den Anspruch über den NHS hat.derKVProfi hat geschrieben: Sie will aber, da Sie hauptberuflich in Deutschland "freiberuflich" tätig ist, in die GKV eintreten!
Nochmals: Warum will sie zusätzliches Geld ausgeben, wenn sie den kompletten Leistungsanspruch (ohne Krankengeld) auch über das S1 haben kann? Oder geht es vorrangig um den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld?
Nun die Motive brauchen wir nicht diskutieren - mir ging es um die Frage "Wie"?
Was ist die Rechtsgrundlage - NHS schließt man nicht ab und kündigt es auch nicht einfach! Das besteht, es sei sie weißt eine deutsche GKV nach! Das bekommt sie auch jederzeit zurück, wenn Sie nach GB zurück kehrt!
Sie lebt und arbeitet in Deutschland!
Der Weg KSK ist mir bekannt und ich gelte als jemand, der sich damit relativ gut auskennt - das geht in diesem Fall nicht! Ich weiß auch nicht, wie Du bei meiner Beschreibung des Falles auf KSK kommst. Aber der Einwand von Poet war mir auch nicht zugänglich!
Also Butter bei den Fisch - was ist die Rechtsgrundlage, dass jemand, der nach Deutschland kommt und freiberuflich tätig ist nicht der deutschen GKV freiwillig beitreten kann?
Ich sehe hier klar das SGB V § 9.1.7 Aufenthaltsnahme im Inland!
Was ist die Rechtsgrundlage - NHS schließt man nicht ab und kündigt es auch nicht einfach! Das besteht, es sei sie weißt eine deutsche GKV nach! Das bekommt sie auch jederzeit zurück, wenn Sie nach GB zurück kehrt!
Sie lebt und arbeitet in Deutschland!
Der Weg KSK ist mir bekannt und ich gelte als jemand, der sich damit relativ gut auskennt - das geht in diesem Fall nicht! Ich weiß auch nicht, wie Du bei meiner Beschreibung des Falles auf KSK kommst. Aber der Einwand von Poet war mir auch nicht zugänglich!
Also Butter bei den Fisch - was ist die Rechtsgrundlage, dass jemand, der nach Deutschland kommt und freiberuflich tätig ist nicht der deutschen GKV freiwillig beitreten kann?
Ich sehe hier klar das SGB V § 9.1.7 Aufenthaltsnahme im Inland!
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Es geht nicht, fertig aus. Und ganz ehrlich, habe ich keine Lust, dir die Normenkette herzuleiten, wenn du mich schon wieder so anpampst, obwohl ich trotz allem weiterhelfen wollte. Frag doch die Leute bei der GKV, die dir sonst auch immer weiterhelfen. Kleiner Tipp: Es geht nicht um die Rechtsgrundlage, warum sie nicht beitreten kann, sondern um die fehlende Rechtsgrundlage, nach der sie beitreten könnte.derKVProfi hat geschrieben:Nun die Motive brauchen wir nicht diskutieren - mir ging es um die Frage "Wie"?
Spätaussiedlerin?!?derKVProfi hat geschrieben: Ich sehe hier klar das SGB V § 9.1.7 Aufenthaltsnahme im Inland!
@derKVProfi: Sorry, das mit dem NHS hatte ich nicht gelesen, ich dachte, sie wäre in GB auch privat krankenversichert gewesen. Aber dann ist es doch nicht schwer:
Die Rechtsgrundlage für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist dieselbe wie für einen Deutschen, der aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist:
(1) Der Versicherung können beitreten 1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
Dass die Vorkasse die englische Sozialversicherung war muss der gesetzlichen Kasse nachgewiesen werden, dann wird eine freiwillige Versicherung in D eingerichtet, idealerweise natürlich mit Beginn des dauernden Aufenthaltes und der freiberuflichen Tätigkeit in D.
Die Rechtsgrundlage für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist dieselbe wie für einen Deutschen, der aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist:
(1) Der Versicherung können beitreten 1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
Dass die Vorkasse die englische Sozialversicherung war muss der gesetzlichen Kasse nachgewiesen werden, dann wird eine freiwillige Versicherung in D eingerichtet, idealerweise natürlich mit Beginn des dauernden Aufenthaltes und der freiberuflichen Tätigkeit in D.
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Es geht nicht, fertig aus. Und ganz ehrlich, habe ich keine Lust, dir die Normenkette herzuleiten, wenn du mich schon wieder so anpampst,derKVProfi hat geschrieben:Nun die Motive brauchen wir nicht diskutieren - mir ging es um die Frage "Wie"?
Wo bitte habe ich Dich "angepampt? Das habe ich mitnichten. Ich finde nur sachliche Formulierungen!
Ich nehme zur Kenntnis, dass Du mich nicht magst oder leiden kannst! Worauf Du das begründet ist mir schleierhaft! Aber wenn Du sachlich nicht mit mir kannst, dann halte Dich bitte von meinen Freds fern!
obwohl ich trotz allem weiterhelfen wollte.
Das hatte ich anfangs so verstanden und deswegen versucht mit DIR zu reden - aber Du .....
Frag doch die Leute bei der GKV, die dir sonst auch immer weiterhelfen.
Werde ich tun - Danke!
Kleiner Tipp: Es geht nicht um die Rechtsgrundlage, warum sie nicht beitreten kann, sondern um die fehlende Rechtsgrundlage, nach der sie beitreten könnte.
Danke - Du bist IMMER eine große HILFE - in Deinem Job wahrscheinlich nicht anders, oder?
Spätaussiedlerin?!?derKVProfi hat geschrieben: Ich sehe hier klar das SGB V § 9.1.7 Aufenthaltsnahme im Inland!
Ja, ist aber verwurstet geschrieben! Ist eigentlich nicht eindeutig, aber scheinbar so gemeint, gell?
Danke! So hatte ich das auch bisher auf der Pipeline!Poet hat geschrieben:Die Rechtsgrundlage für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist dieselbe wie für einen Deutschen, der aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist:
(1) Der Versicherung können beitreten 1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
Dass die Vorkasse die englische Sozialversicherung war muss der gesetzlichen Kasse nachgewiesen werden, dann wird eine freiwillige Versicherung in D eingerichtet, idealerweise natürlich mit Beginn des dauernden Aufenthaltes und der freiberuflichen Tätigkeit in D.
Das Problem ist, dass man das Ausscheiden aus dem NHS nicht wirklich nachweisen kann, weil man eigentlich nicht wirklich erzeugen kann, außer man bricht alle Brücken in GB ab! Aber die hat da eben eine Firma, wenn auch eine sehr kleine!
OK, ich muss noch mal eine Runde mit meinem Mandanten reden, der den Fall hat!
@derKVProfi: Nun ja, das SGB unterscheidet ja nicht, ob es sich bei der Vorversicherung um eine deutsche Vorversicherung handelt oder eine englische.
Bei vielen Kassen wird als Nachweis die Europäische Versicherungskarte aus dem EU-Staat akzeptiert oder auch andere Nachweise. Ggf. müssen diese übersetzt werden wenn sie nicht aussagefähig sind, aber das ist bei englisch ja kein Problem.
Die Versicherungskarte, die sie dann aus D erhält, muss sie als Nachweis für den NHS hinsenden, damit dieser beendet werden kann.
Übrigens: S1 ist keine gute Option. Sie lebt und arbeitet in D. Dafür ist der S1 nicht gedacht. Zudem würde sie sicherlich Probleme für in D erbrachte Leistungen bekommen, wenn die über den NHS nicht abgedeckt werden.
Bei vielen Kassen wird als Nachweis die Europäische Versicherungskarte aus dem EU-Staat akzeptiert oder auch andere Nachweise. Ggf. müssen diese übersetzt werden wenn sie nicht aussagefähig sind, aber das ist bei englisch ja kein Problem.
Die Versicherungskarte, die sie dann aus D erhält, muss sie als Nachweis für den NHS hinsenden, damit dieser beendet werden kann.
Übrigens: S1 ist keine gute Option. Sie lebt und arbeitet in D. Dafür ist der S1 nicht gedacht. Zudem würde sie sicherlich Probleme für in D erbrachte Leistungen bekommen, wenn die über den NHS nicht abgedeckt werden.
http://www.krankenkassenforum.de/rckkeh ... t2834.html
Stand 2009:
Stand 2009:
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Da in England alleine der Wohnort über die Zugehörigkeit zum NHS entscheidet, ist der Status in Engalnd für die Anerkennung der Versicherungszeiten wichtig. Als Vorversicherungszeiten werden nur die Zeiten anerkannt, die du in England als Beschäftigter oder anderweitig dem Grunde nach in Deutschland Versicherungspflichtiger unterwegs warst. Was bedeutet, dass deine Zeiten, in denen du selbständig tätig warst, nicht als Vorversicherungszeit anerkannt werden. Es gibt allerdings ein Besprechungsergebnis, nach dem diese Zeiten doch anerkannt werden, wenn du entweder in D bereits freiwillig versichert warst
Das Mitgliedschaften in gesetzlichen Kassen im Ausland nur dann als Vorversicherungszeiten anerkannt werden, wenn man so beschäftigt war, dass man in Deutschland versicherungpflichtig und nicht versicherungsfrei gewesen wäre, halte ich für kritisch bis falsch!
Es gibt ein EU Recht dazu! Ich war in einer "europäischen GKV" und die erfüllt die Vorversicherungszeiten auch für eine freiwillige Mitgliedschaft! laut EU ist eine GKV Mitgliedschaft eine GKV Mitgliedschaft! Das diese "Hintertür" der Rückkehr in die GKV den Kassenmitarbeitern (und Hardcore PKV Hassern) nicht gefällt, ist klar. Die wird aber keine deutsche Regierung schließen können!
Mein Fall ist da komplexer, weil es keinen Nachweis Beendigung NHS gibt, weil NHS nicht beendet ist, weil die davon ausgehen, dass der, der eine Firma dort hat, dort auch wohnt!
Ein Melderegister oder -adresse, übrigens eine Erfindung der Nazis, wie der "Feiertag 01.Mai", gibt es in GB nicht.
@Poet - Danke für die Bestätigung meiner Ansicht zum S1, das hier wirklich nicht passt, und für dem Tipp! Ich werden mit meinem Mandanten, dessen Fall das ja ist, noch einmal sprechen!
Es gibt ein EU Recht dazu! Ich war in einer "europäischen GKV" und die erfüllt die Vorversicherungszeiten auch für eine freiwillige Mitgliedschaft! laut EU ist eine GKV Mitgliedschaft eine GKV Mitgliedschaft! Das diese "Hintertür" der Rückkehr in die GKV den Kassenmitarbeitern (und Hardcore PKV Hassern) nicht gefällt, ist klar. Die wird aber keine deutsche Regierung schließen können!
Mein Fall ist da komplexer, weil es keinen Nachweis Beendigung NHS gibt, weil NHS nicht beendet ist, weil die davon ausgehen, dass der, der eine Firma dort hat, dort auch wohnt!
Ein Melderegister oder -adresse, übrigens eine Erfindung der Nazis, wie der "Feiertag 01.Mai", gibt es in GB nicht.
@Poet - Danke für die Bestätigung meiner Ansicht zum S1, das hier wirklich nicht passt, und für dem Tipp! Ich werden mit meinem Mandanten, dessen Fall das ja ist, noch einmal sprechen!