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Verfasst: 16.02.2013, 15:22
von CiceroOWL
Stell dir vor ja

Verfasst: 16.02.2013, 15:32
von Rossi
Nun ja; Du bist aber ein guter und lieber Jochen!

Ich hatte letztens einen Seminarfall. Der Kunde war auch freiwillig versichert und wurde dann für 2 Jahre inhaftiert. Die Kasse hatte auch einfach die freiw. Kv. beendet. Natürlich war dies rechtswidrig, denn er hatte nicht gekündigt.

Nach der Inhaftierung ging es dann los. Es bekam nahtlos SGB XII-Leistungen, sodass § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht greift. Hier bekam er dann schon mal ne saftige Ablehnung.

Auf den Hinweis, dass die freiw. Kv. nicht geendet hatte, war schweigen im Walde bei der Kasse. Erst im Widerspruchsverahren hat man dies anerkannt.

Okay; dann gab es natürlich einen Beitragsbescheid für die Zeit der Inhaftierung (Anwartschaftsbeitrag). Hiergegen hat er auch Widerspruch erhoben, genau mit den hier zitierten Hinweisen. Der Widerspruch wurde abgelehnt. Soweit mir bekannt, läuft nunmehr das Klageverfahren.

Verfasst: 16.02.2013, 15:35
von CiceroOWL
Naja sagen wir mal so rein rechtlich gesehen ist es halt so wenn eine entsprechende Unterrichtung nicht statt findet usw. ist eh essig mit dem Beitrag, da die zuständige Kasse ihren Pflichten nicht nach gekommen ist.

Meiner Ansicht nach.

Verfasst: 16.02.2013, 15:38
von Rossi
Nun ja, es muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Wenn der Kassenmitarbeiter einen Fehler macht (wobei jeder Amtsträger natürlich Fehler machen kann), dann kann dies nicht zu Lasten des rechtsunkundigen Bürgers gehen.

Das ist alles.

Verfasst: 16.02.2013, 15:39
von CiceroOWL
Genauso

Verfasst: 16.02.2013, 16:23
von Ana
wie sieht es denn eigentlich mit der Beweislast aus?

Ich habe ja nichts schriftliches aus 2009.

Muß ich beweisen, daß die Kasse falsch bzw. gar nicht beraten hat?

Gruß,
Ana

Verfasst: 16.02.2013, 16:28
von CiceroOWL
du hast aber die email?

Verfasst: 16.02.2013, 16:43
von Ana
welche Mail meinst Du??

Verfasst: 16.02.2013, 17:00
von Rossi
Nun, es liegt doch auf der Hand.

Mit welcher Begründung hat die Kasse denn die Mitgliedschaft beendet?

Verfasst: 16.02.2013, 17:04
von Ana
na damit, daß ich keinen Wohnsitz mehr in D habe

Verfasst: 16.02.2013, 17:27
von Rossi
Okay, diese Entscheidung ist doch falsch. Aufgrund des über- bzw. zwischenstaatlichen Rechts konnte die Mitgliedschaft eben nicht beendet werden.

Es gilt nicht nur der Wohnsitz in Detuschland, sondern der Wohnsitz innerhalb der EU/EWG Vorschriften. Hierzu zählt Spanien bekanntlich.

Verfasst: 16.02.2013, 22:57
von Rossi
Okay, Ana, Du solltest jetzt zunächst ein Leitfaden der DVKA anfordern.

Es ist der Leitfaden "freiwillige Krankenversicherung im Rahmen der EG/EWG Vorschriften und nach Abkommensrecht"!

Hier steht alles drinne.

Die Anfrage bei der DVKA stützt Du auf § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ich habe es bei der DVKA auch durchgezogen; erst wollte man mir dies Geheimpapier nicht überlassen. Danach ging es doch; ich bin bei einer Juristin der DVKA gelandet, die das IFG gelesen und verstanden hat. Man hat den Schwanz eingezogen und mir das Geheimpapier überlassen.

Die DVKA erlaubt es mir allerdings nicht, konkret in der Praxis auf diesen Leitfaden bzw. deren Informationen hinzuweisen. Damit bleiben die Betroffenen ganz offensichtlich im dunkeln.

Also musst Du leider selber diese offensichtlichen Geheiminformationen anfordern. Wenn Du dies Geheimpapier hast, dann guckst Du auf Seite 4 des Leitfadens. Dort steht alles drinne.

Das Papier verweist dann auf Artikel 14 Abs. 4 der Vo (EG) zu 883/04.

Hier steht sinngemäß drinne, dass es eine Diskriminierung darstellt, wenn ein Versicherter den Wohnort innerhalb der EU/EWG verlagert und deswegen seinen Anspruch auf freiw. Krankenversicherung verliert.

Also bleibt die freiw. Kv. weiterhin bestehen. Der Wohnort interessiert also innerhalb der EU/EWG nicht.

Ich kann und darf nicht weiter auf die Informationen des Leitfadens der DVKA verweisen. Dies wurde mir ausdrücklich untersagt.

Verfasst: 18.02.2013, 13:22
von Ana
hallo Rossi,

entschuldige, daß ich erst heute antworte.

Ich danke Dir von Herzen für Deine Info und Deine Bemühungen.
Ich werde versuchen, an die Geheimnisse heranzukommen - ich habe hier gott sei dank einen befreundeten Anwalt, der mir bei der Textgestaltung behilflich ist. Allerdings ist Sozialrecht nicht sein Gebiet.
Dann werde ich auch den Vorstand der KK anschreiben, Jochen danke.

Ich melde mich auf jeden Fall wieder im Forum und erstatte Bericht.

Viele Grüße
Ana

Verfasst: 18.02.2013, 18:44
von Ana
ich weiß, ihr werden wohl jetzt die Augen verdrehen, aber mir kam gerade folgender Gedanke:

wenn der Wohnort innerhalb der EU keine Rolle spielt, könnte ich mich dann nicht einfach bei einer anderen KK als freiwilliges Mitglied anmelden?

War ja nur ne blöde Frage :oops:

Gruß

Ana

Verfasst: 18.02.2013, 19:54
von Rossi
Nein, Du kannst dich nicht an eine andere Kasse wenden.

Da die Regelungen der VO 883/04 sog. überstaatliches Recht darstellen und dies gegenüber dem SGB V auch noch übergeordnet ist, durfte die Kasse damals die freiw. Kv. nicht beenden. Dies war ein Fehler der Kasse.

Da Du selber die freiw. Kv. auch nicht rechtswikrsam gekündigt hast, besteht diese auch noch heute.