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Verfasst: 21.09.2012, 13:03
von Rossi
Wenn Du auf Nummer sicher gehen willst, dann sollte die Tätigkeit mit einem Verdienst von ca. 1.350,00 € sein.

Denn dies ist mehr als die Hälfte der sog. Bezugsgröße und jenes steht auch explizit in Verlautbarung zur Feststellung der hauptberuflichen Selbständigkeit drinne.

Verfasst: 21.09.2012, 13:26
von cedrik0
Rossi hat geschrieben:Wenn Du auf Nummer sicher gehen willst, dann sollte die Tätigkeit mit einem Verdienst von ca. 1.350,00 € sein.

Denn dies ist mehr als die Hälfte der sog. Bezugsgröße und jenes steht auch explizit in Verlautbarung zur Feststellung der hauptberuflichen Selbständigkeit drinne.
Kann ich das irgendwo finden ?

Verfasst: 21.09.2012, 17:20
von Rossi
Diese gemeinsame Verlautbarung vom 03.12.2010 findet man ganz schlecht im Internet.

Ich stelle mal die Passage hierzu ein:

3. Abgrenzung der hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit

3.1 Selbstständige Tätigkeit neben anderer Erwerbstätigkeit

Wenn es gilt, die selbstständige Erwerbstätigkeit gegen eine oder mehrere abhängige Beschäftigungen abzuwägen, ist darauf abzustellen, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt. Die dazu erforderliche Prüfung ist im Zweifelsfall nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen. Eine solche Gesamtschau verhindert einerseits Zufallsergebnisse in den Fällen, in denen ein Übersteigen beim anderen Kriterium zusammentrifft, und erlaubt andererseits, dass Besonderheiten wie z. B. im Falle eines Ausbildungsverhältnisses mit entsprechend geringer Vergütung berücksichtigt werden können, indem eine höhere Bewertung der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Entgelts im Hinblick auf die angestrebte abhängige Beschäftigung im späteren Beruf vorgenommen wird. Werden mehrere selbstständige Tätigkeiten ausgeübt, sind sie hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und des zeitlichen Umfangs zusammenzurechnen.

Im Sinne einer den Belangen aller Beteiligten Rechnung tragenden Abgrenzung, die vor allem verfahrenspraktisch relativ einfach durchzuführen ist, ist zunächst von folgenden Grundannahmen
auszugehen:

Ø Bei Arbeitnehmern, die aufgrund tariflicher, betriebsbedingter oder arbeitsvertraglicher Regelungen vollschichtig arbeiten oder deren Arbeitszeit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebs entspricht, besteht die widerlegbare
Vermutung, dass – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – daneben für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt.

Ø Bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, besteht die widerlegbare Vermutung, dass daneben für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt.

Ø Im umgekehrten Fall, also wenn die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt nicht mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, besteht die widerlegbare Vermutung, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird

Verfasst: 21.09.2012, 18:20
von Czauderna
Hallo,
ich bin nicht davon überzeugt worden, dass meine Auffassung zu diesem Fall eine falsche ist - ich gehe sogar noch einen Schritt weiter und behaupte, dass es sogar sehr wahrscheinlich ist, dass, wenn die Anmeldung des Arbeitgebers bei der Kasse eingeht, diese, ohne weitere Anfragen, die Umstellung vornimmt, denn soweit ich weiß gibt es bei keiner Kasse eine Personenkreisbezeichnung, der freiwillig Versicherten, der "nebenberuflich Selbständig" heißt sondern eher "sonstige freiwillig Versicherte", ergo erfolgt keine Prüfung. Aber das ist nur eine Behauptung/Vermutung von mir. Alle Kommentare, die bisher abgegeben wurden beinhalten die Schlussfolgerung, dass durch die Aufnahme der Tätigkeit einer erneute Überprüfung des Staus stattfinden wird und ich bleibe dabei, warum sollte an der Beurteilung (Nicht hauptberuflich Selbständig, die am 31. des Monats galt ab dem 1. des Folgemonats eine Änderung erfolgen, nur weil nun 401,00 € oder mehr als Arbeitnehmer verdient werden ?
Gruss
Czauderna

Verfasst: 22.09.2012, 17:34
von Rossi
Das Problem dürfte aber sein, dass genau diese Konstellation (Arbeitseinkommen / selbständige Tätigkeit / Einnahmen Lebensunterhalt Ehemann) leider nicht in der Verlautbarung drinne steht.

Es stehen genau die anderen Konstellationen drinne, nämlich Arbeitseinkommen und selbständige Tätigkeit sowie selbständige Tätigkeit und Einnahmen zum Lebensunterhalt, aber nicht die 3er Kombination.

Von daher wird es in der Praxis wohl eher eine Ablehnung geben, zumindest nach meiner Auffassung.