nebenberuflich Selbsttändig nun zus. Festanstellung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

cedrik0
Beiträge: 17
Registriert: 25.08.2009, 09:07

nebenberuflich Selbsttändig nun zus. Festanstellung

Beitrag von cedrik0 » 20.09.2012, 09:50

Hallo,

meine Frau ist nebenberuflich Selbständig und GKV versichert.
Die nebenberufliche Selbständigkeit wurde Aufgrund meines Verdienstes und der wöchentlichen Arbeitszeit 0>17 Std anerkannt. Keine Angestellten.

Der Verdienst variiert zwischen 800-1200€ monatlich über die letzten Jahre und der Beitrag wird aus dem Jahresmittel errechnet. Soweit so gut.

Nun könnte sie einen Job annehmen, der zB. 15 Std die Woche umfasst und einen Verdienst von mehr als 400€-800€ abwirft. Also ich denke es ist dann ein Sozialversicherungspflichtiger Job. Der Verdienst könnte aber unter dem der Selbständigkeit liegen.
Wie wird nun der Beitrag berechnet ?
- liege ich da richtig, das dieser nur noch aus dem Angestelltenverhälnis berechnet wird?
Bleibt die nebenberufliche Tätigkeit nebenberuflich ? ( Mein Verdienst ist ausreichen genug für den Lebensunterhalt)
Vielen dank für die Einschätzungen ;-)

Rossi
Beiträge: 2075
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 20.09.2012, 19:29

Ich glaube kaum, dass hier dann eine Versicherungspflicht im Rahmen der Beschäftigung durchgeführt wird. Dies wäre selbstverständlich eine Wunschvorstellung, weil dann die Beitragspflicht nur über die Beschäftigung erfolgt.

Was hast Du vor?

1. Selbständige Tätigkeit mit 800,00 € - 1.200,00 €

2. Versicherungspflichtige Tätigkeit mit einem Verdienst bis zu 800,00 €


Die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit (800,00 - 1.200,00 €) liegen schon mal klipp und klar oberhalb der Einkünfte aus der Arbeitnehmertätigkeit (bis zu 800,00 €).

Damit dürften die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit schon mal überwiegen, weil sie ja deutlich höher sind.

Mit so einer Geschichte dürfte - meines Erachtens - der Schuss schon mal völlig nach hinten losgehen. Dann dann wird die Kasse -was ich auch nachvollziehen kann - vermutlich auf einmal die selbständige Tätigkeit als hauptberuflich einstufen.

Damit landest Du dann bei einer anderen Mindestbemessungsgrundlage. Diese beträgt derzeit 1.968,75 €; der Beitrag hierfür beträgt dann ca. 330,00 €. Ein Härteantrag wird wohl aufgrund des Ehegatteneinkommens scheitern.

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 20.09.2012, 19:41

Hallo,
kann man aber auch so sehen - wenn bisher trotz dieses Einkommens die selbständiger Tätigkeit schon als "nebenberuflich" eingestuft wurde von der Kasse, dann muss durch die Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit sich das nicht ändern.
Ich sehe da keinen Grund, warum jetzt nicht nur die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer greift und die Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit beitragsfrei bleiben.
Gruss
Czauderna

Rossi
Beiträge: 2075
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 20.09.2012, 20:07

Hm, Günter

Ich sehe da keinen Grund, warum jetzt nicht nur die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer greift und die Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit beitragsfrei bleiben

Du meinst also, wenn sich die Holde bspw. für 400,01 € anstellen lässt, dass dann die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit völlig untern Teppich gekehrt werden?

Nun ja, ich bin ja immer für ne Aalnummer zu haben, aber mit so einer Klamotte würde ich nicht losziehen.

Auf der anderen Seite kann der Poster sich eh derzeit mehr als glücklich schätzen, dass die selbständige Tätigkeit (Verdienst zwischen 800,00 € -- 1.200,00 €) als nebenberuflich eingestuft wurde.

Es mag zwar sein, dass der Ehegatte hier ziemlich gut verdient und vielleicht die Hälfte seines Einkommens der Ehegattin zugebilligt wird. Unterm Strich wird dann geguckt, was überwiegend ist (1/2 des Ehegatteneinkommens gegenüber Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit).

Denn diese Kreation habe ich schon mal in diesem Forum eingestellt. Allerdings findet sich diese Kreation nicht in der Verlautbarung der Spitzbubenverbandens zu dem Begriff der hauptberuflichen Selbständigkeit wieder.

Von daher zunächst ein Lob an die involvierte Kasse, dass hier überhaupt eine nebenberufliche Selbständigkeit mit einer anderen Mindestbemessung festgestellt wurde.

Ob allerdings alle Kassen dies in Deutschland auch so machen, wage ich zu bezweifeln. Na ja, es kann ja in der Praxis anders sein.

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 20.09.2012, 20:14

Rossi hat geschrieben:Hm, Günter

Ich sehe da keinen Grund, warum jetzt nicht nur die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer greift und die Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit beitragsfrei bleiben

Du meinst also, wenn sich die Holde bspw. für 400,01 € anstellen lässt, dass dann die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit völlig untern Teppich gekehrt werden?

Nun ja, ich bin ja immer für ne Aalnummer zu haben, aber mit so einer Klamotte würde ich nicht losziehen.

Auf der anderen Seite kann der Poster sich eh derzeit mehr als glücklich schätzen, dass die selbständige Tätigkeit (Verdienst zwischen 800,00 € -- 1.200,00 €) als nebenberuflich eingestuft wurde.

Es mag zwar sein, dass der Ehegatte hier ziemlich gut verdient und vielleicht die Hälfte seines Einkommens der Ehegattin zugebilligt wird. Unterm Strich wird dann geguckt, was überwiegend ist (1/2 des Ehegatteneinkommens gegenüber Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit).

Denn diese Kreation habe ich schon mal in diesem Forum eingestellt. Allerdings findet sich diese Kreation nicht in der Verlautbarung der Spitzbubenverbandens zu dem Begriff der hauptberuflichen Selbständigkeit wieder.
Hallo Rossi,

das ist keine Aalnummer sondern einfach nur logisch. Sie war bisher nicht hauptberuflich selbständig, das hat die Kasse offenbar so festgestellt und entschieden, ergo hat sie für Ihre Einnahmen aus der nebenberuflichen Selbständigkeit freiwillige Beiträge gezahlt - soweit, so gut. Nun nimmt Sie eine kranken versicherungspflichtige Tätigkeit auf, warum sollte jetzt auf einmal aus der nebenberuflichen Tätigkeit eine hauptberufliche werden ?
Da nun die Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer eintritt spielen die bisherigen Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit keine Rolle mehr -
ist doch super für die Betroffene.
Ob die Beurteilung der Kasse hinsichtlich der nebenberuflichen Tätigkeit richtig war, ist nicht relevant bzw. war auch nicht gefragt.
Gruss
Czauderna

Rossi
Beiträge: 2075
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 20.09.2012, 20:25

Okay, dann würde ich mal vorschlagen, dass die Holde auf jeden Fall zu Deinem Arbeitgeber wechselt. Dann dürfte alles tutti sein.

Meines Erachtens hinkt Dein nachfolgendes Argument auch:

Zitat:
Ob die Beurteilung der Kasse hinsichtlich der nebenberuflichen Tätigkeit richtig war, ist nicht relevant bzw. war auch nicht gefragt.


Gilt diese Feststellung der Kasse für immer und ewig? Kann man sich darauf berufen?

Vielfach stornieren die Kassen doch irgendwelche Entscheidungen sogar rückwirkend, oder irre ich mich dort?

Es gibt doch so einen Spruch!

Wecke niemals schlafende Hunde, sonst wird laut gebellt.

Darüber hinaus finde ich gerade diese Konstellation in der Verlautbarung der Spibu´s nicht. Im Gegenteil; aus der Verlautbarung entnehme ich persönlich, dass hier in dieser Konstellation eine hautpberufliche Selbständigkeit vorliegt.

cedrik0
Beiträge: 17
Registriert: 25.08.2009, 09:07

Alles Korrekt

Beitrag von cedrik0 » 20.09.2012, 21:29

Hallo,
mit der jetzigen Einschätzung zur nebenberuflichen Selbständigkeit ist alles rechtens. Mein Verdienst ist eben entsprechend hoch.;-) , das man sagen kann das der Verdienst meiner Frau eben unerheblich ist für den Lebensunterhalt.
Was spricht dagegen wenn beide der Angestellten Job gleich oder mehr als die Selbständigkeit ist.

Ich denke das alles ist machbar und hängt nicht von der KK ab.
Lest die anderen Beiträge von mir dann wisst Ihr mehr
Gruß

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 20.09.2012, 21:35

Hallo Rossi,
genau aus disem Grunde sag ich doch - die
Kasse hat bis dato keine hauptberufliche Selbstaendigkeit
festgestellt sonder nur nebenberuflich, dies,
obwohl gar kein Beruf ausgeuebt wird.
Ich unterstelle dass die Kasse richtig geprueft und
entschieden hat, dann kann sie jetzt, nur weil eine
Arbeitnehmertaetigkeit aufgenommen wird, sagen,
dass nun plortzlich hauptberufliche Selbstaendigkeit
vorliegt, was hat sich denn an den Kriterien gegenueber
der ersten Pruefung geaendert, doch eigentlich nix.
Am Einkommen kann es nicht liegen, denn vorher
hatte sie ja mur das Arbeitseinkommen. an der
woechentlichen Arbeitszeit auch nicht, vielmehr ist
es wahrscheinlicher, dass sich die Arbeiszeit fuer
selbstendige Taetigkeit sogar verringert, also
was spricht dafuer die Entscheidung der Kasse
nun anders zutreffen.
Die Frage der Userin war doch nicht, ob sie in der
Vergangenheit falsch eingestuft war, sondern
wie es in Zukunft sein wird, deshalb auch meine Bemerkung
dazu.
gruss
Czauderna

Rossi
Beiträge: 2075
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 20.09.2012, 22:26

Nun ja cederik0,

ich drücke Dir dabei die Daumen.

Es liegt hier natürlich völllig auf der Hand. Du willst Beiträge sparen, jenes habe ich aus den Postings zumindest entnommen.

Solche Gedankengänge sind für mich innovativ und kreativ. Einfach nur die materielle Gesetzeslage ausschöpfen um dann das Optimalste herausholen zu können. Jenes macht in der heutigen Zeit jeder.

Aber zunächst einmal musst Du aus der Verlautbarung zur Feststellung der hauptberuflichen Selbständigkeit genau die Passage hier einstellen, dass Dein Einkommen (bzw. der Unterhalt im Rahmen des Einkommens des Ehegattens) hier auch einen Bagger zur Feststellung der hauptberuflichen Tätigkeit spielt.

Für mich ist dies zwar nachvollziehbar, aber in der Praxis für einige Kassenmitarbeiter leider nicht. Jenes ist auch ziemlich einfach, weil dieser Sachverhalt eben nicht schwarz auf weiß in dieser Verlautbarung steht. Und dann könnte das Theater losgehen.

Die Verlautbarung des Spibus sagt hier nachfolgendes:

Wenn das Einkommen aus der Arbeitnehmertätigkeit mehr als die Hälte der Bezugsgröße (2.625,00 € / 2 = 1.312,50 €) beträgt, dann liegt keine hauptberufliche Selbständigkeit vor.

Aber Du versucht es ja mit einem Einkommen zwischen 400,00 und 800,00 €, was bekanntlich nicht die Hälfte der Bezugsgröße (1.312,50 €) erreicht.

Eins kannst Du mir auch glauben. Mein Holde ist in der gleichen Lage. Ich plane bzw. beobachte es sehr genau, um hier im Keim keine Diskussionen mit der Kasse aufkommen zu lassen.

Sportsfreund
Beiträge: 582
Registriert: 12.01.2012, 11:00

Beitrag von Sportsfreund » 21.09.2012, 08:05

Hi,

ich bin da mehr auf Rossi's Seite. Klar: es ändert sich an der selbständigen Tätigkeit an sich nichts. Und die war nunmal bisher nebenberuflich.

ABER:
Mal im ernst. Jemand mit einem Verdienst von zusammen 1200 bis vielleicht sogar 2000 EUR ist meines Erachtens "Haupterwerbstätig"; unabhängig vom Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten.

Diese Haupterwerbstätigkeit gliedert sich aber auf: in abhängige und selbständige Tätigkeit. Und was nun von diesen Beiden überwiegt, ist für die Frage des Hauptberufs zugrundezulegen.
Und dies ist in der Konstellation nunmal die selbständige Tätigkeit.

So würde ich als Sachbearbeiter auch entscheiden... weil für mich logisch.

Aber da sieht man mal im Vergleich zu Czaudern, wie sich Logik unterscheiden kann.

Gruß
Sportsfreund

cedrik0
Beiträge: 17
Registriert: 25.08.2009, 09:07

Und wie sieht es aus wenn...

Beitrag von cedrik0 » 21.09.2012, 10:01

Und wie sieht es aus wenn die Bruttoeinkünfte 1200€ aus dem Angestelltenverhältnis sind und nur 800€-1000€ aus der Selbständigkeit ? Wäre das dann über das Angestelltenverhältnis machbar ?

z.Info für die neb. Selbständigkeit bisher:
Die nebenberuflich Einordnung bisher beruht meiner Meinung nach auf dem Berechnungsschlüssel Gesamteinkommen Partner:4 > Einkommen Selbständigkeit Frau. Wo ich diese Berechnung her habe kann ich nicht mehr sagen, habs nicht mehr wiedergefunden.

Krankenkassenfee
Beiträge: 1958
Registriert: 18.09.2006, 18:32

Beitrag von Krankenkassenfee » 21.09.2012, 10:32

Hallo,

um als nebenberuflich Selbständiger anerkannt zu werden, wir einerseits das eigene Einkommen berücksichtigt (Grenze irgendwo um die 1280 € max.), man darf nicht mehr als 18 Stunden das wöchentlich ausüben (Prüfbarkeit?), man darf keine sozialversicherungspflichtigen Angestellten haben und der Lebensunterhalt muss hauptsächlich vom Einkommen des Partners bestritten werden.
Das wurde geprüft, und für diesen Fall die nebenberufliche Tätigkeit festgestellt.

Jetzt stimme ich Rossi in seiner Rechtsauffassung zu. Nun ändern sich die Verhältnisse, und man hat zu Prüfen, ob Versicherungspflicht eintritt. Und die tritt bei der zuerst genannten Konstellation nicht ein. Bei dem neuen update könnte es klappen.
Und weil sie bei der ersten Konstellation nicht eintritt, besteht weiter Versicherungsfreiheit. Mit dem Einkommen aus der Beschäftigung wird aber die Grenze für die nebenberufliche Selbständigkeit meiner Meinung nach überschritten, und dann wird es eine hauptberufliche Selbständigkeit.
Mit der anderen Mindestbemessung.

Insofern wäre Variante 2 charmanter, dass die Beschäftigung zeitlich und vom Einkommen höher als die Selbständigkeit ist, dann tritt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ein, und die Verbeitragung erfolgt nur aus der Beschäftigung.

LG, Fee

cedrik0
Beiträge: 17
Registriert: 25.08.2009, 09:07

Beitrag von cedrik0 » 21.09.2012, 11:35

Ja genau so würde ich das derzeit auch sehen.

Wenn eine Anstellung erfolgt, wird der nebenberufliche Teil über das jahr gesehen zeitlich halbiert und der der Verdienst wohl auch geringer.
Hängt halt davon ab was im Angestelltenverhälnis gezahlt wird.

Ist schon ein wenig Merkwürdig, das rein theoretisch aus einer nebenberuflichen Tätigkeit ohne Hauptberuf eine hauptberufliche werden kann wenn man einen Job annimmt ? So ist es wohl im Sozialstaat Deutschland.

cedrik0
Beiträge: 17
Registriert: 25.08.2009, 09:07

Beitrag von cedrik0 » 21.09.2012, 11:39

Krankenkassenfee hat geschrieben: .... Versicherungspflicht eintritt. Und die tritt bei der zuerst genannten Konstellation nicht ein. Bei dem neuen update könnte es klappen.
Und weil sie bei der ersten Konstellation nicht eintritt, besteht weiter Versicherungsfreiheit. Mit dem Einkommen aus der Beschäftigung wird aber die Grenze für die nebenberufliche Selbständigkeit meiner Meinung nach überschritten, und dann wird es eine hauptberufliche Selbständigkeit.
Mit der anderen Mindestbemessung.

...
LG, Fee
Hallo,
von welchen Zahlen gehen sie bei der erst genannten aus ? Warum tritt keine Pflicht ein ?
Warum wird das Einkommen aus dem Angestelltenverhälnis zu dem der Selbständigkeit bei der Bewertung neben oder hauptberuflich hinzugerechnet ?

Krankenkassenfee
Beiträge: 1958
Registriert: 18.09.2006, 18:32

Beitrag von Krankenkassenfee » 21.09.2012, 12:12

Hallo,

nun, Deine erstgenannte Konstellation war doch, dass Du 800-1200 aus der Selbständigkeit hast und nun eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen willst. Das klappt nicht.
Und wie sieht es aus wenn die Bruttoeinkünfte 1200€ aus dem Angestelltenverhältnis sind und nur 800€-1000€ aus der Selbständigkeit ? Wäre das dann über das Angestelltenverhältnis machbar ?
Und da könnte es halt klappen.

Die meisten Kassen haben so einen Formbrief/Fragebogen, wo Du die Werte einträgst (ggf. Nachweise des Einkommens beifügst) und dann prüfen die das und erstellen einen Bescheid. Da hast Du schwarz auf weiß versicherungspflichtig oder nicht.

Überleg Dir in Ruhe die Konstellation. Man könnte ja z.B. auch das Gewerbe auf den mann laufen lassen, selbst als 400 €-Kraft beschäftigt werden und zusätzlich die Beschäftigung aufnehmen. Muss man mit dem Steuerberater halt mal durchrechnen.

LG, Fee

Antworten