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Verfasst: 02.10.2012, 22:02
von vlac
Verfasst: 02.10.2012, 22:43
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 02.10.2012, 23:09
von vlac
Hallo,
dann darf ich aber auch immer weiter fragen, oder?
Verfasst: 03.10.2012, 02:16
von leser
Hallo vlac,
die eigentliche Frage war eine andere (laut CiceroOWL jetzt schon ausdiskutiert, aber nun denn). Wenn Du vor dem Sozialgericht auf der linken Seite (vom Richter aus gesehen rechts) als Kassenvertreter Platz nimmst, kannst Du nicht einfach mit Nichtwissen bestreiten. Wir sind nicht vor dem Zivilgericht. Das Thema war schon ein paar Threads vorher.
Also, die Aussage jetzt war u.a. "... Voraussetzung für die Anhörung eines Beteiligten ist ein beabsichtigter Eingriff in seine Rechte. Eine Anhörung ist also nicht bei jedem belastenden Verwaltungsakt erforderlich. Rechte in diesem Sinne sind die subjektiv-öffentlichen Rechte eines Beteiligten, die ihm durch die Rechtsordnung eingeräumt werden (z. B. Leistungsansprüche). Um einen Eingriff handelt es sich, wenn zum Nachteil des Beteiligten eine vorhandene Rechtsposition verändert oder beseitigt werden soll. Anwendungsfälle sind z. B. die Aufhebung eines Krankengeldanspruchs, wenn die Höchstbezugszeit erreicht wird, ..." (Quelle wurde zitiert:
http://www.finkenbusch.de/?p=997 )
Ist z.B. bei Ablauf der Höchstbezugsdauer von 78 Wochen vorher nun eine Anhörung erforderlich oder nicht?
Ahörung
Verfasst: 03.10.2012, 20:56
von CiceroOWL
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... xid=159570
Herr finkebusch sagt nein , ich sage auch nein, das BS g sagt nein, denn der KG bezug, ausser wenn die 78 Wochen erreicht sind, endt bei Fesstelulng des MDk das keine AU mehr besteht, ausser im Klageverfahren sagt das Gericht ewas anders, usw .
Voraussetzung für die Anhörung eines Beteiligten ist ein beabsichtigter Eingriff in seine Rechte. Eine Anhörung ist also nicht bei jedem belastenden Verwaltungsakt erforderlich. Rechte in diesem Sinne sind die subjektiv-öffentlichen Rechte eines Beteiligten, die ihm durch die Rechtsordnung eingeräumt werden (z. B. Leistungsansprüche). Um einen Eingriff handelt es sich, wenn zum Nachteil des Beteiligten eine vorhandene Rechtsposition verändert oder beseitigt werden soll. Anwendungsfälle sind
z. B. die Aufhebung eines Krankengeldanspruchs, wenn die Höchstbezugszeit erreicht wird, die Rückforderung von Leistungen, ein Bescheid über Beitragspflicht oder der Entzug einer Rente.
http://www.finkenbusch.de/?p=1483
Und nu is Schluss.
Verfasst: 03.10.2012, 21:04
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 04.10.2012, 01:06
von leser
er kann nicht so gut mit Fett-Schrift wie Du. Er hat's bei "ein beabsichtigter Eingriff" und "Um einen Eingriff handelt es sich,..." vergessen
Verfasst: 04.10.2012, 05:49
von CiceroOWL
leser hat geschrieben:er kann nicht so gut mit Fett-Schrift wie Du. Er hat's bei "ein beabsichtigter Eingriff" und "Um einen Eingriff handelt es sich,..." vergessen
Der war gut
Verfasst: 04.10.2012, 06:47
von reallyangry
Nix mit "nu ist Schluss"
Wenn ich bis zur Mitte eines Monats in einer Klinik ca. 600 km von zu Hause bin, und mir die Kasse eine "Mitteilung zur Anhörung" sendet, deren Frist 9 Tage später endet, dann ist eine "angemessene Frist" nicht gewahrt.
Wenn ich dann einen Tag vor Ende der Frist eine "Frage" zum Sachverhalt stelle, weil ich nicht ansatzweise weiß, was die Kasse von mir will und diese mit "Bescheid" über die Einstellung des Krankengeldes am Tage des Fristendes antwortet, dann ist mein Recht auf Anhörung rechtswidrig verletzt.
Nur wenn ich dann klage, kann von einer "Heilung" die Rede sein, weil Rechtswidrigkeiten in einem Verfahren geheilt (Anhörung wird nachgeholt) werden können???
Gute Besserung, bleibt mir dann nur zu wünschen. Ich schlage ein DMP vor, welches für alle (GKV) Kassen gilt. Diejenigen, die sich bereits vorbildlich an gesetzliche Vorgaben halten, können dann den anderen helfen, das Programm umzusetzen.
LG
ReallyAngry
Verfasst: 04.10.2012, 10:20
von Machts Sinn
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