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Verfasst: 10.04.2012, 16:00
von CiceroOWL
http://dejure.org/gesetze/BGB/1626.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/1629a.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/1631.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__33a.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__250.html
Wenn ich mich nicht ganz irre ist der Vater zur Tragung der Beiträge verpflichtet, sofern dies entsprechend vereinbart wurde. Da die Kinder nicht geschäftsfähig sind, ist der Vater auch grundsätzlich Beitragsschuldner.
Sehr weites Feld
Verfasst: 10.04.2012, 16:21
von Bully
CiceroOWL hat geschrieben: Sehr weites Feld
das ist nun mal wahr,
darum solltest Du, mal Deinen Anwalt fragen
ja, auch das Jugendamt ist in solchen Fällen sehr hilfreich
schau mal hier,
scheidung.de/scheidungs-ratgeber/unterhalt/kindesunterhalt/wer-zahlt-die-krankenversicherung-des-kindes.html
Falls ein Kind nicht über die Mutter oder den Vater mitversichert ist, hat es einen Anspruch gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil auf Krankenvorsorge.
Der unterhaltspflichtige Elternteil muss dann eine Krankenversicherung für das Kind abschließen. Weiterhin muss er die monatlichen Beiträge für die Krankenversicherung bezahlen.
Gruß Bully
Verfasst: 10.04.2012, 16:59
von CiceroOWL
jo so ist das aber wie bully schon geschrieben hat, das ist ein Fall für den Rechtsanwalt.
Verfasst: 11.04.2012, 07:57
von broemmel
Da sind aber mehrere Baustellen offen.
Da die Inhalte mal wieder Grund zur Spekulation schaffen, schliesse im mich der Vermutung von Czauderna an.
1. Ruhen der Leistungsansprüche.
Die gilt nur für Versicherte. Wenn die Kinder aktuell bei Dir familienversichert sind gilt das Ruhen nicht
2. Mitgliedschaft der Kinder.
Wenn kein Anspruch auf Familienversicherung besteht muss halt eine freiwillige Versicherung erfolgen.
Beitragspflichtig ist grundsätzlich der Versicherte. Hier also die Kinder.
Gegenüber den Kindern kann der Beitrag nicht verfolgt werden.
Hier grieft meiner Ansicht nach die §§ 1600 ff BGB.
Da sind die Unterhaltsansprüche geregelt. Die bestehen beiden Elternteilen gegenüber. Wenn dort Unstimmigkeiten bestehen wer von den beiden diese Begleichen muss ist das eine Frage die im Rahmen der Unterhaltsansprüche geklärt werden müssen. Da wäre das Jugendgericht zuständig.
Alternativ würde ich einen Antrag beim Jugendamt stellen. Dies kann evtl. in Vorleistung treten und hat andere Möglichkeiten die Ansprüche gegenüber dem Unterhaltspflichtigen zu realisieren
Verfasst: 11.04.2012, 14:00
von chrissy66
Danke....ich werde um einen Anwalt wohl nicht drum rum kommen ;(
Verfasst: 11.04.2012, 23:00
von Bully
chrissy66 hat geschrieben:Danke....ich werde um einen Anwalt wohl nicht drum rum kommen ;(
Hallo chrissy66
ja, ist leider so, schon im Interesse Deiner Kinder,
und das solltest Du nicht auf die lange Bank schieben,
bevor die AOK noch mehr Ärger bereitet
och, ich bin ja immer neugierig, welche AOK-Direktion ist es denn.
ich wünsche Dir viel Erfolg
Gruß Bully