Krankenkasse verlangt von Kindern die Säumnisbeiträge
Moderator: Czauderna
Krankenkasse verlangt von Kindern die Säumnisbeiträge
Hallo, im Trennungsjahr musste mein Exmann die Kinder pflichtversichern.
Er hat Verträge bei der AOK abgeschlossen, die Beiträge nie bezahlt.
Die AOK schreibt die Kinder jetzt an und verlangt die Beiträge von den minderjährigen Kindern. Ich habe schon Widerspruch eingelegt.
VG
Er hat Verträge bei der AOK abgeschlossen, die Beiträge nie bezahlt.
Die AOK schreibt die Kinder jetzt an und verlangt die Beiträge von den minderjährigen Kindern. Ich habe schon Widerspruch eingelegt.
VG
Hallo,
wenn der Vater die Kinder eigenständig (freiwillig) versichern musste, und die Kinder sind selbst nicht geschäftsfähig aufgrund ihres Alters, dann ist der Vater für die Beitragszahlung verantwortlich und wenn er dies nicht macht, dann ist es die Mutter, auch incl. Säumniszuschläge.
Widerspruch ist in diesem Fall schon richtig, aber nur, was den Adressaten des Beitragsbescheides angeht.
Gruss
Czauderna
wenn der Vater die Kinder eigenständig (freiwillig) versichern musste, und die Kinder sind selbst nicht geschäftsfähig aufgrund ihres Alters, dann ist der Vater für die Beitragszahlung verantwortlich und wenn er dies nicht macht, dann ist es die Mutter, auch incl. Säumniszuschläge.
Widerspruch ist in diesem Fall schon richtig, aber nur, was den Adressaten des Beitragsbescheides angeht.
Gruss
Czauderna
Re: Krankenkasse verlangt von Kindern die Säumnisbeiträge
Hallo,chrissy66 hat geschrieben:Hallo, im Trennungsjahr musste mein Exmann die Kinder pflichtversichern.
was heißt denn " musste mein Exmann die Kinder pflichtversichern. "
ist das vom Familiengericht so verfügt worden ????
Gruß Bully
Hallo,chrissy66 hat geschrieben:Die Kinder sind 12 und 17.
Nach der Scheidung bei mir Familienversichert...ABER....da Säumnisbeiträge offen sind, dürfen sie ihre Krankenkarten nicht benutzen.
das ist natürlich sehr ärgerlich, aber nicht nachvollziehbar, denn das Ruhen der Leistungen wegen Beitragsrückständen gilt nur für Mitglieder.
Wie du aber geschrieben hast, sind die Kinder jetzt familienversichert, muessten demnach andere (neue) Krankenversichertenkarten haben und deshalb auch vollen Leistungsanspruch.
Gruß
Czauderna
Jetzt bin ich ein wenig überfragt, heißt das jetzt sie sind gar nicht versichert oder könnne sie auch rückwirkend bei die familienversichert werden oder zahlst du keine Beiträge?Die Kinder sind 12 und 17.
Nach der Scheidung bei mir Familienversichert...ABER....da Säumnisbeiträge offen sind, dürfen sie ihre Krankenkarten nicht benutzen.
Hallo,CiceroOWL hat geschrieben:Jetzt bin ich ein wenig überfragt, heißt das jetzt sie sind gar nicht versichert oder könnne sie auch rückwirkend bei die familienversichert werden oder zahlst du keine Beiträge?Die Kinder sind 12 und 17.
Nach der Scheidung bei mir Familienversichert...ABER....da Säumnisbeiträge offen sind, dürfen sie ihre Krankenkarten nicht benutzen.
ich nehme mal an, dass es soi war, dass der Vater in der PKV versichert war und die Kinder aufgrund seines Einkommens nicht bei der Mutter in die Fahi. konnten - deshalb hat er die Kinder selbst versichern müssen - die Beiträge hat er nicht bezahlt - die Kasse hat daraufhin die Leistungen für die Kinder (Mitglieder) eingeschränkt.
Nach der Scheidung konnten die Kinder wieder in die Familienversicherung der Mutter - nun greift aber die Leistungseinschränkung nicht mehr - die Kinder sind keine Mitglieder mehr.
So habe ich das gelesen und verstanden.
Gruß
Czauderna
Hallo,CiceroOWL hat geschrieben: denn grundsätzlich sind die Kinder ja die Beitragsschuldner,aber
Die Kinder sind 12 und 17.
beschränkte Geschäftsfähigkeit besteht bei
Personen zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr
Ein Geschäftsunfähiger kann demnach nur durch seinen gesetzlichen Vertreter handeln,wie in diesem Fall der Vater für die Kinder.
Ja, und wie heißt es so schön
wer die Musik bestellt, der bezahlt Sie auch
und warum sollte das hier anders sein ?????
Gruß Bully
Hallo, spontan fällt mir da §§ 107 - 113 BGB ein - da geht es um die Rechtsfähigkeit - ob da im Umkehrschluß die Zahlungspflicht des(r) Erziehungsberechtigten abzuleiten ist, dafür bin zu wenig juristischchrissy66 hat geschrieben:Der Vater hat sich geweigert zu zahlen!!!
Daher tritt die AOK direkt an die Kinder...Verträge wurden ja für die Kinder abgeschlossen..lt. AOK.
Es muss doch einen Paragraphen im BGB geben...
"angehaucht" - ich glaube bzw. vermute es, weil es eben auch total unsinnig wäre einen 10jährigen mit Vollstreckung für eine Versicherung anzugehen, deren Abschluss er nicht verantworten hat.
Gruß
Czauderna