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Verfasst: 22.03.2012, 19:49
von beerserk
Habe heute nochmal bei meinen zuständigen Berater angerufen, welcher nochmal persönlich beim Sachbearbeiter der Grundsatzabteilung anrufen wollte. Sollte ich jedenfalls den Höchstsatz zahlen müssen werde ich die Kasse schon aus Prinzip wechseln.

Verfasst: 23.03.2012, 13:00
von GerneKrankenVersichert
So Leute, mit der Recherche hat sich eine mir schon länger im Hinterkopf schlummernde Frage beantwortet. Nämlich, warum der § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch für freiwillig versicherte Beschäftigte gilt (bei Kranken- und Mutterschaftsgeldbezug ja wohl überall "einfach so" praktiziert), obwohl sie dort nicht genannt werden. Anno 1992 haben sich das Bundesministerium für Gesundheit und die Spitzenverbände der Krankenkassen darauf verständigt, dass der § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch für freiwillig versicherte Beschäftigte gilt, mit der Einschränkung, dass dies während des Elterngeldbezuges bzw. der Elternzeit nur dann gilt, wenn ohne die krankenversicherungsfreie Beschäftigung ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen würde. Diese Regelung wurde in den § 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 der einheitlichen Bemessungsgrundsätze übernommen. Dieses "im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld" wird bei uns nicht weiter thematisiert, weshalb die Beitragsfreiheit für die gesamte Elternzeit eingeräumt werden kann.

Zu dem Spezialfall mit zwei freiwillig Versicherten in Elternzeit - da würde ich auf zweimal Beitragsfreiheit entscheiden, da der Anspruch bei beiden ja besteht, da der Ehepartner gesetzlich versichert ist.

Wenn ich mich richtig erinnere, hat das BSG die Ungleichbehandlung von freiwillig und pflichtversicherten Elterngeldbeziehern bisher mit dem fehlenden Schutzbedürfnis der freiwillig Versicherten begründet. Aufgrund der Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht gilt diese Argumentation meines Erachtens nicht mehr, weshalb ich im Falle einer Ablehnung Widerspruch erheben würde.

Verfasst: 23.03.2012, 13:12
von Czauderna
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:So Leute, mit der Recherche hat sich eine mir schon länger im Hinterkopf schlummernde Frage beantwortet. Nämlich, warum der § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch für freiwillig versicherte Beschäftigte gilt (bei Kranken- und Mutterschaftsgeldbezug ja wohl überall "einfach so" praktiziert), obwohl sie dort nicht genannt werden. Anno 1992 haben sich das Bundesministerium für Gesundheit und die Spitzenverbände der Krankenkassen darauf verständigt, dass der § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch für freiwillig versicherte Beschäftigte gilt, mit der Einschränkung, dass dies während des Elterngeldbezuges bzw. der Elternzeit nur dann gilt, wenn ohne die krankenversicherungsfreie Beschäftigung ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen würde. Diese Regelung wurde in den § 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 der einheitlichen Bemessungsgrundsätze übernommen. Dieses "im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld" wird bei uns nicht weiter thematisiert, weshalb die Beitragsfreiheit für die gesamte Elternzeit eingeräumt werden kann.

Zu dem Spezialfall mit zwei freiwillig Versicherten in Elternzeit - da würde ich auf zweimal Beitragsfreiheit entscheiden, da der Anspruch bei beiden ja besteht, da der Ehepartner gesetzlich versichert ist.

Wenn ich mich richtig erinnere, hat das BSG die Ungleichbehandlung von freiwillig und pflichtversicherten Elterngeldbeziehern bisher mit dem fehlenden Schutzbedürfnis der freiwillig Versicherten begründet. Aufgrund der Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht gilt diese Argumentation meines Erachtens nicht mehr, weshalb ich im Falle einer Ablehnung Widerspruch erheben würde.
Hallo,
zum Thema Fortführung der Mitgliedschaft für freiwillig Versicherte"
gibt es ein Rundschreiben - wenn ich dran denke, werde ich es am Montag hier mal einstellen.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 23.03.2012, 13:29
von Sportsfreund
So wie von GKV geschrieben war bzw. ist auch meine Enschätzung zu dem Ganzen. Allerdings war mir das Besprechungsergebnis von 1992 nicht bewusst.

Ich denke ohnehin: Im Zweifel immer für den Kunden entscheiden. Also beitragsfrei sind beide und zwar jeweils ab Beginn der Elternzeit.

Gruß
Sportsfreund

Verfasst: 24.03.2012, 13:25
von Czauderna
Hallo
ich habe dazu dass gefunden

"Die Spitzenverbände der Krankenkassen vertreten die Auffassung, dass auch bei freiwillig Versicherten, deren Krankengeldanspruch noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses entstanden ist, dieses Arbeitsverhältnis jedoch während der Arbeitsunfähigkeit endet, in der laufenden Arbeitsunfähigkeit auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus der Anspruch auf Krankengeld einzuräumen ist, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Besprechungsergebnis der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 22./23.01.2008)"

Vielleicht hilft das ?
Gruss
Czauderna